Revision verworfen: Anstiftung zum Meineid und prozessuale Rügen abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 77/76
- Datum
- 18.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß des Präsidiums gegen die Bestimmungspflicht nach §21f Abs.2 GVG begründet nicht ohne weiteres einen Besetzungsfehler im Sinne des §338 Nr.1 StPO; ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn die gesetzliche Ordnung der Zusammensetzung oder die Unparteilichkeit beeinträchtigt ist.
Die unzulässige Verwertung eines Urkundenbeweises führt nicht zur Aufhebung des Urteils, sofern die Verurteilung nicht auf diesem Beweismittel beruht und anderweitige, tragfähige Beweismittel die Schuldfeststellungen tragen.
Eine Aufklärungsrüge nach §244 Abs.2 StPO ist unbegründet, wenn die Beweisaufnahme insgesamt ein klares Ergebnis ergibt und keine weiteren, entscheidungserheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen.
Eine strafmildernde Berücksichtigung der Vereidigung eines Zeugen kommt nur dann in Betracht, wenn der Verdacht der Beteiligung erst nach der Eidesabnahme entstanden ist; diese Strafmilderung steht dem Anstifter nicht zu, weil die typischerweise mildernde Zwangslage des vereidigten Zeugen beim Anstifter fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 10. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hammerschmied Hans Josef ███████ aus AC, ████, geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED], wegen Anstiftung zum Meineid u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Zipfel, Knoblich, Dr. [REDACTED], als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ (MA), als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. September 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid (des Mitangeklagten ████), wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Betrug (des früheren Mitangeklagten █████████) und wegen fortgesetzter Vornahme sexueller Handlungen an einem Mann zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügen:
1. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat an Stelle des infolge Urlaubs verhinderten ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer I des Landgerichts Siegen, des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schmidt, das dienstälteste Mitglied dieser Strafkammer, Richter am Landgericht Kraus, geführt. Eine Regelung darüber, welches Mitglied der Strafkammer I bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden den Vorsitz führen soll (§ 21f Abs. 2 Satz 1 GVG), hat das Präsidium des Landgerichts Siegen im Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen. Zu Unrecht schließt die Revision allein aus dem Fehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung des regelmäßigen Vertreters des Vorsitzenden auf eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO.
Richtig ist allerdings, daß – im Gegensatz zur früheren Rechtslage des § 66 Abs. 1 GVG aF – nach der durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnung der Richter und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) getroffenen Neuregelung in § 21f Abs. 2 GVG das Präsidium stets vor Beginn des Geschäftsjahres zu bestimmen hat, welches Mitglied des Spruchkörpers den ordentlichen Vorsitzenden im Falle der (vorübergehenden) Verhinderung vertritt. Zwar hatte auch schon § 66 Abs. 1 GVG aF in seinem ersten Halbsatz angeordnet, daß bei Verhinderung des (ordentlichen) Vorsitzenden „das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestimmte Mitglied der Kammer“ den Vorsitz führe. Im zweiten Halbsatz war jedoch außerdem eine Regelung u. a. für den Fall vorgesehen, daß „ein solcher Vertreter nicht bestellt“ worden war; dann sollte das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied der Kammer den Vorsitz führen. Insoweit ist dieser zweite Halbsatz jedoch in die Neufassung des § 21f Abs. 2 GVG nicht übernommen worden. Satz 2 dieser Vorschrift regelt vielmehr lediglich den Fall, daß (auch) der (vom Präsidium bestellte) Vertreter verhindert ist. Daraus kann nur geschlossen werden, daß überhaupt der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, ob nicht ein regelmäßiger Vertreter zu bestellen ist, sondern mehr dem Ermessen des Präsidiums überlassen, Regelung daß er das Präsidium zu einer ausdrücklichen vor Beginn des Geschäftsjahres verpflichten wollte (so auch die herrschende Lehre vgl. u. a. Löwe/Rosenberg 22. Aufl. Bem. II 1 zu § 21f GVG; Baumbach/Lauterbach 34. Aufl. Bem. 3 B zu § 21 GVG; Schorn/Stanicki, Die Präsidialverfassung der Gerichte aller Rechtswege, 2. Aufl. S. 89). Mit Recht rügt die Revision daher eine Verletzung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Präsidium des Landgerichts.
Dieser Gesetzesverstoß hat indessen hier eine fehlerhafte Besetzung der Strafkammer im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht zur Folge (im Ergebnis so auch Löwe/Rosenberg aaO; Baumbach/Lauterbach aaO). Das Präsidium des Landgerichts Siegen hat im Beschluß vom 19. Dezember 1974 über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1975 für einen Teil der Spruchkörper, z. B. für die Strafkammer II, die Jugendkammer II und die Vollstreckungskammer, ausdrücklich einen regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellt. Wenn es in anderen Fällen, so auch für die hier erkennende Strafkammer I, eine solche ausdrückliche Bestimmung nicht getroffen hat, so folgt daraus nicht, daß es sich der Möglichkeit, auch in diesen Fällen eine Regelung im Sinne des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nF zu treffen und dabei nach seinem Ermessen auch einem anderen Mitglied des Spruchkörpers als dem dienstältesten die regelmäßige Vertretung des Vorsitzenden zu übertragen, etwa nicht bewußt gewesen sei. Diese Möglichkeit bestand schon immer. Es war gerade der Sinn der Bestimmung des § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG aF, für den Fall, daß der Dienstälteste nicht der geeignetste Vertreter sein sollte, dem Präsidium die Möglichkeit zu eröffnen, ohne Rücksicht auf das Dienstalter das tüchtigste Mitglied des Spruchkörpers zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. An dieser Zwecksetzung hat sich auch durch die Neufassung des § 21f Abs. 2 GVG nF nichts geändert (vgl. u. a. auch Löwe/Rosenberg aaO). Wenn also das Präsidium für die Strafkammer I keine ausdrückliche Regelung über die Vertretung des Vorsitzenden getroffen hat, so kann das hier nur die Bedeutung haben, daß es, wenn auch in Verkennung seiner nunmehrigen Verpflichtung zu einer ausdrücklichen Entscheidung, wie bisher (vgl. § 66 Abs. 1 Halbsatz 2 GVG aF) stillschweigend dem dienstältesten Mitglied dieses Spruchkörpers die regelmäßige Vertretung übertragen wollte. Das war, wie auch die Revision anerkennt, Richter Kraus.
2. Ob die Niederschrift der Aussage des früheren Mitangeklagten DC im Rechtsstreit LO gegen SC vor dem Amtsgericht Attendorn am 5. September 1973 im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden durfte, kann dahinstehen. Auf der behaupteten Verletzung der §§ 249, 251, 261 StPO beruht die Verurteilung des Angeklagten jedenfalls nicht. Nach den Urteilsfeststellungen war der frühere Mitangeklagte DC hinsichtlich des Vorwurfs der uneidlichen Falschaussage durch jene Zeugenaussage in glaubhafter Weise geständig (UA Bl. 12). Seine Verurteilung und die des Angeklagten LC als Anstifter beruhen auf diesem Geständnis und nicht etwa auf der verlesenen Falschaussage. Diese ist im Urteil weder als Beweismittel bezeichnet noch sonst irgendwie verwertet worden.
3. Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) geht fehl. Nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Geständnis des früheren Mitangeklagten ███ und den dieses Geständnis in seinem wesentlichen Kern stützenden Aussagen der Zeugen ███, ███ Georg und Emil T. sowie Elisabeth ████ (UA Bl. 12-15), brauchte sich der Strafkammer eine (weitere) Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Georg und Emil ███ nicht aufzudrängen. Das Urteil vom 4. April 1973 – 4 StR 55/73 –, auf das sich die Revision bezieht, betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.
II. Sachbeschwerde:
Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Beschwerdeführer █████ benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Nur die Einwendungen gegen die Strafzumessung geben Anlaß zur Erörterung.
Der wegen Meineids verurteilte Mitangeklagte ██ hat sich nach den Urteilsfeststellungen zu seiner u. a. den Beschwerdeführer LC begünstigenden falschen Aussage in der Berufungsverhandlung vor der 2. Jugendstrafkammer des Landgerichts Siegen am 9. Mai 1972 „auf Bitten des Angeklagten LC unter nicht näher geklärten Umständen und aus nicht geklärten Motiven heraus“ bereit gefunden (UA Bl. 8). Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß „ohne einen wie auch immer gearteten Kontakt zwischen ███ und ███████ letzterer nie als Zeuge in das Strafverfahren hätte eingeführt werden können“ (UA Bl. 15) und daß es LC war, der an ██████ dieserhalb herangetreten ist, nicht etwa umgekehrt ███ mit LC Kontakt aufgenommen habe (UA Bl. 16). Wäre dem Berufungsgericht dies schon damals bekannt geworden, hätte es ████████ wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigen dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Da die Strafkammer die näheren Umstände nicht aufklären konnte, hatte sie zu Gunsten ██ unterstellen müssen, daß er LC die diesen begünstigende Falschaussage bereits vor der Berufungsverhandlung zugesagt und ihn so in seinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und ihm damit seine Verteidigung erleichtert habe. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Begünstigung (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 1969 – 4 StR 25/69 – bei Dallinger MDR 1969, 723, 724 mit weiteren Nachweisen). Fehler bei der Vereidigung kommen aber als Strafmilderungsgründe in Betracht. Wie die Revision zutreffend ausführt, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Strafmilderungsgrund selbst dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl. u. a. BGHSt 23, 30; BGH Beschluß vom 22. Dezember 1971 – 3 StR 341/71 –). Bei dem Mitangeklagten ███ hätte also eine Strafmilderung aus diesem Grunde erörtert werden müssen.
Dem Beschwerdeführer ███ als Anstifter kommt diese Strafmilderung dagegen nicht zu Gute. Das läßt sich auch nicht etwa, wie die Revision meint, aus der Entscheidung BGHSt 23, 30, 32 herleiten. Dort wird zwar u. a. ausgeführt, die Strafmilderung hänge nicht von dem Motiv für den Meineid ab, ihr entscheidender Grund sei die Erwägung, daß die Beeidigung den Intentionen des Gesetzgebers objektiv widerspreche: Das Vereidigungsverbot wolle drohende Meineide verhindern; die Beteiligung an der Tat hindere aber den Zeugen an einer unvoreingenommenen Aussage und berge die Gefahr der unwahren Aussage. Diese Ausführungen dürfen jedoch nicht ohne den Zusammenhang gesehen werden. Sie werden allein zur Begründung dafür angeführt, daß eine Strafmilderung nicht nur bei einem Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO in Betracht kommt, also bei einem Verfahrensfehler, sondern auch dann, wenn der Verdacht der Beteiligung erst nach der Eidesabnahme auftaucht. Daraus kann nicht etwa hergeleitet werden, der einzige Grund für die Strafmilderung sei der (auch auf den Anstifter zutreffende) objektive Umstand, daß nach dem Willen des Gesetzgebers ein Eid nicht hätte abgenommen werden sollen. Der wahre Grund für die Strafmilderung ist vielmehr die typische Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der, einmal benannt, zu Gunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich in irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß. Die Strafmilderung in solchen Fällen ist eine Sache der Gerechtigkeit (vgl. LK (Willms) 9. Aufl. Bd. 2 Rz. 34 vor § 153 StGB und die dort angeführte Rechtsprechung). Das alles trifft auf den Anstifter nicht zu. Aus ähnlichen Erwägungen hat es die Rechtsprechung deshalb auch abgelehnt, die Strafermäßigung des § 157 StGB auf Anstifter und Gehilfen auszudehnen (vgl. BGHSt 1, 22, 28; 3, 320; 7, 2, 5).
| Hürxthal | Börtzler | Zipfel | |||
| Spiegel | Knoblich |