Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Nötigung aufgehoben, Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/68
Datum
10.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen Widerstands, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH verwirft die Revision, ändert aber den Schuldspruch, indem die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt. Das Gericht erläutert, dass kein Sachverständiger zur Zurechnungsfähigkeit erforderlich war und korrigiert die gesetzliche Zitierung und den Vorsatzvorwurf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ist entbehrlich, wenn sich aus den Feststellungen und der gerichtlichen Sachkunde zuverlässig Einsichts- und Hemmungsvermögen beurteilen lassen.

2

Geringfügige Intelligenzmängel betreffen in der Regel primär das Einsichtsfähigkeit, nicht notwendigerweise die Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit; aus unterdurchschnittlicher Begabung folgt nicht ohne weiteres verminderte Zurechenbarkeit.

3

Leistet ein Täter Widerstand gegen Staatsgewalt, ist § 113 StGB als besonderes Gesetz gegenüber § 240 StGB anzusehen; eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung neben Widerstand ist daher regelmäßig unzulässig.

4

Der Schuldspruch muss die vom Tatbestand und den Urteilsfeststellungen getragenen Merkmale (insbesondere Vorsatz vs. Fahrlässigkeit) und die zutreffende gesetzliche Vorschrift korrekt wiedergeben; offensichtliche Schreib- oder Zitierfehler sind zu berichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 7. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF ███ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 77/68 in der Strafsache gegen den Arbeiter Friedhelm ██, geboren ███ 1939 in ███, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. August 1967 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert und berichtigt:

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung fällt weg; der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 und b StGB) in Tateinheit mit Widerstand (§ 113 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 StVG).

Gründe

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) und Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 Abs. 1 Nr. [REDACTED] und b), jeweils in Fortsetzungszusammenhang, sowie in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 StVG)“ zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Dem Landgericht musste es sich nicht aufdrängen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Damit, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner etwas unterdurchschnittlichen Verstandesbegabung herabgesetzt ist, brauchte es sich nicht auseinanderzusetzen, da es offenbar zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Angeklagte das Unrechtmäßige seines Verhaltens zur Tatzeit erkannt hat (s. BGHSt 21, 27). Um diese Erkenntnis zu gewinnen, bedurfte die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen.

Aber auch die Frage des Hemmungsvermögens konnte sie auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Abgesehen von einer geringfügigen Minderbegabung sind irgendwelche Anzeichen für eine geistige Erkrankung, Schwachsinn oder eine Bewusstseinsstörung beim Angeklagten nicht erkennbar geworden. Intelligenzmängel beeinträchtigen in der Regel eher das Einsichtsvermögen, das hier vorhanden war, als die Hemmungsfähigkeit. Dass der Angeklagte das Ziel der Hilfsschule nicht erreicht hatte, wie die Revision vorträgt, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Nach ihnen hat er während der Schulzeit, die in der Regel acht Jahre dauert, vier Jahre lang die Hilfsschule besucht. Jetzt ist er als selbstständiger Tiefbauunternehmer tätig. Bei dieser Sachlage brauchte kein Sachverständiger zugezogen zu werden.

2. Die Sachrüge führt nur zu einer Änderung und Berichtung des Schuldspruchs.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Auffassung vom Verhältnis beider Tatbestände. An sich ist es richtig, dass die Handlungen des Angeklagten, mit denen er Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet hat, zugleich den gesetzlichen Tatbestand der Nötigung erfüllten. Dies ist aber stets der Fall. Jede Widerstandsleistung verfolgt zugleich den Zweck, den Beamten rechtswidrig zu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Daher ist § 113 StGB gegenüber § 240 StGB das besondere Gesetz und allein anzuwenden (RGSt 31, 3). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung ist daher aufzuheben.

Im Übrigen ergibt die rechtliche Nachprüfung des Urteils keine Gesetzesverstöße. Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Strafe ist aus § 315c Abs. 1 StGB entnommen. Der Schuldspruch wegen Nötigung hat sich auf das Strafmaß nicht ausgewirkt. Der Unrechtsgehalt der Tat wird von seinem Wegfall nicht berührt. Der Strafaussprach ist daher aufrechtzuerhalten.

Jedoch muss der Urteilssatz berichtigt werden. Wie die Feststellungen eindeutig ergeben, hat das Landgericht den Angeklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs für schuldig befunden. Dies muss im Urteilssatz zum Ausdruck gebracht werden, da diese Straftat auch fahrlässig begangen werden kann. Außerdem ist die Anführung der gesetzlichen Bestimmung zu berichtigen. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, dass der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung nicht § 315 Abs. 1 Nr. 1 a und b, die es gar nicht gibt, sondern § 315c Abs. 1 Nr. 2 und b zugrunde liegen. Auch in den Gründen beruht die Anführung des § 315 auf einem offenen Schreibversehen.

RotbergFallerSanders
BortzlerMayr

Zitiert von (1)