Berichtigung des Schuldspruchs zu §113 StGB; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 347/69
- Datum
- 17.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht gegenüber einer allgemeinen Vorschrift ein besonderer Straftatbestand, verdrängt dieser die Anwendung der allgemeinen Norm (lex specialis); liegt somit §113 StGB vor, ist §240 StGB nicht anzuwenden.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach §354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn keine anderen Feststellungen zu erwarten sind und ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte gegenüber einem anderen Tatvorwurf anders verteidigt hätte (§265 StPO ist nicht entgegenstehend).
Erfüllt das Urteil nicht die Voraussetzungen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB, hat das Gericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Bei Mängeln im Strafausspruch (insbesondere Unterlassen der Gesamtstrafenbildung) ist zwischen der Korrektur des Schuldspruchs und der Aufhebung des Strafausspruchs zu differenzieren; Ersteres kann möglich sein, Letzteres kann eine Zurückverweisung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. April 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 347/69 in der Strafsache gegen Karl Georg █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in KO, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 17. September 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. April 1969 a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 4 Nr. 3, Abs. 3 StGB i. V. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und mit Widerstand gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs. 1 StGB) verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Gegen den Schuldspruch bestehen nur insoweit Bedenken, als der Angeklagte wegen Nötigung (§ 240 StGB) anstatt wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) verurteilt worden ist. Da sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des § 113 StGB erfüllt, dieser Tatbestand gegenüber § 240 StGB aber eine spezielle Vorschrift darstellt, die dessen Anwendung ausschließt (vgl. BGH 4 StR 77/68 vom 10.4.1968 mit Hinw. auf RGSt 31, 33; 1 StR 204/54 vom 15.7.1954), musste die Strafkammer aus § 113 StGB verurteilen. Der Senat kann das Urteil insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, da andere als die bisherigen Feststellungen nicht zu erwarten sind und § 265 StPO nicht entgegensteht, weil mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich gegenüber einem Schuldvorwurf aus § 113 StGB anders hatte verteidigen können. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat es unterlassen, eine Gesamtstrafe mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hannover vom 15.5.1968 (S. 5 UA, Nr. 15) und 23.4.1968 (S. 6 UA, Nr. 16) zu bilden, obwohl die Voraussetzungen des § 79 StGB insoweit vorliegen.
| Sanders | Spiegel | Müller | |||
| Mayr | Hürxthal |