Revision: Umqualifizierung räuberischer Diebstähle zu schwerem Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 772/95
- Datum
- 08.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der gewährte Gewahrsam an der Beute (Diebstahl noch nicht vollendet), kann die mit Gewalt durchgesetzte Wegnahme als Raub zu qualifizieren sein.
Gewaltanwendung und Einsatz von Waffen, die der Wegnahme bereits in ein Fahrzeug verbrachter Gegenstände dienen, begründen schweren Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.
Die rechtliche Würdigung als Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels ist nicht in die formelle Urteilsformel aufzunehmen; die Urteilsformel ist entsprechend zu berichtigen.
Eine Revision ist nur insoweit begründet, als der Schuldspruch materiell-rechtlich zu ändern ist; sonstige Revisionsrügen bleiben bei fehlendem Rechtsfehler unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 25. April 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 772/95
vom 8. Februar 1996
in der Strafsache gegen
█, geboren am ███ 1972 in ████,
██, geboren am ██████ 1970 in █████, zur Zeit in Haft,
wegen rauberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. April 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass schuldig sind
der Angeklagte █ des schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
der Angeklagte ██ des Diebstahls und des schweren Raubes in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten █ „eines räuberischen Diebstahls sowie eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, den Angeklagten ██ „eines besonders schweren Falles des Diebstahls sowie eines räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung“ schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten █ hat es unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren, gegen den Angeklagten ██ eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten festgesetzt.
Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen nur zur Änderung der Schuldsprüche.
In den beiden der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen war der Diebstahl noch nicht vollendet, weil die Angeklagten noch keinen Gewahrsam an der Tatbeute hatten (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 2; BGHSt 9, 295, 271; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 252 Rdn. 4). Die Gewaltanwendung und der Einsatz der Waffen durch den Angeklagten █ erfolgte zum Zwecke der Wegnahme der bereits in die Kraftfahrzeuge verbrachten Gegenstände. Daher liegt jeweils kein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB), sondern schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor (vgl. BGHSt 28, 224, 225). Der Angeklagte █ hat sich somit des schweren Raubes in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Der Angeklagte ██ ist im zweiten Fall des schweren Raubes in Tateinheit mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung schuldig. Hinsichtlich des ersten Falles berichtigt der Senat die Urteilsformel, weil das Vorliegen der gesetzlichen Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Solin-Stojanovic | |||
| Maatz | Kuffer |