Revision: Gaspistole als 'Waffe im technischen Sinne' – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 771/52
- Datum
- 16.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gaspistole ist eine Waffe im technischen Sinne, wenn sie nach Art ihrer Anfertigung geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen mechanisch oder chemisch körperlich zu verletzen.
Der Waffenbegriff des § 250 Abs.1 StGB umfasst nur solche Werkzeuge, die nicht nur geeignet, sondern allgemein zu Verletzungen bestimmt sind; bloßes äußerliches Ähnlichkeitsbild genügt nicht.
Bei der Abgrenzung zwischen Waffe im technischen Sinne und gefährlichem Werkzeug ist auf die vom Täter in seinem Vorsatz vorausgesetzte Möglichkeit des konkreten Gebrauchs abzustellen; das bloße Mitsichführen zur Täuschung erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen nicht.
Fehlen im Urteil tatrichterliche Feststellungen über Beschaffenheit, Wirkung und Zweckbestimmung einer verwendeten Pistole, kann das Revisionsgericht die korrekte Anwendung des § 250 Abs.1 StGB nicht überprüfen; das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 18. September 1952
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 771/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Auto-Elektriker Hans ███ als 1), geboren am ██ ████ 1926, z. Zt. in Untersuchungshaft,
2.) dessen Ehefrau Edeltraut L. ██, geb. ██████, ███, geboren am ██████ in ██,
wegen räuberischer Erpressung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Eine Gaspistole ist eine Waffe im technischen Sinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein auch dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. September 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der angeklagte Ehemann kaufte sich eine Gaspistole, betrat damit nachts zwei Tankstellen, zog die Pistole, hielt sie den Tankwarten vor und verlangte das Bargeld, das sie ihm auch überließen. In einem anderen Falle entfernte sich der Angeklagte, bevor er seinen Entschluss, die Pistole zu ziehen, in die Tat umsetzen konnte. Seine Ehefrau hielt sich stets in unmittelbarer Nähe des Tatorts auf.
Das Landgericht hat den Ehemann wegen räuberischer Erpressung in zwei vollendeten Fällen und eines Versuchs dieser strafbaren Handlung (§§ 255, 253, 45, 74 StGB) verurteilt, die Ehefrau wegen Beihilfe dazu (§ 49 StGB).
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Strafkammer den § 250 Abs. 1 StGB nicht angewandt habe. Der Tatrichter verneint die Voraussetzungen der Vorschrift, weil die Gaspistole des Angeklagten keine Waffe im technischen Sinne sei, bei der das bloße Beisichführen ausreiche, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Pistole sei allenfalls ein gefährliches Werkzeug, der Angeklagte habe sie nicht als solches gebraucht, doch habe er mit einer solchen Verwendung gerechnet.
Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) insoweit, als die Kammer keine Feststellungen über den Mechanismus und die Wirkung der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole getroffen und insbesondere nicht geklärt habe, ob mit der Gaspistole nicht auch feste Körper abgeschossen werden könnten. Die Gaspistole hat dem Gericht in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift als Überführungsstück vorgelegen; dass es sich weiterer Beweismittel hätte bedienen müssen, behauptet die Revision nicht. Die Verfahrensrüge kann indessen nicht darauf gestützt werden, dass der Vorderrichter ein benutztes Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft habe (vgl. OGHSt 1, 9).
Vielmehr handelt es sich insoweit um die sachlich-rechtliche Frage, ob die in den Gründen enthaltenen Feststellungen das Urteil zu rechtfertigen vermögen.
Zutreffend ist, dass die von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden können. Das Fehlen genauer Urteilsangaben über Mechanismus und Wirkung der Gaspistole enthält einen sachlich-rechtlichen Mangel, weil das Revisionsgericht ohne solche nicht prüfen kann, ob die Strafkammer der Gaspistole mit Recht die Eigenschaft einer Waffe im technischen Sinne abgesprochen hat. Das Urteil teilt in den für den Senat allein maßgeblichen Gründen über die Eigenart und die Wirkung der Pistole lediglich mit: man könne damit sowohl Gaspatronen wie Platzpatronen abfeuern; zweimal sei sie mit einem „Schreckschuss“ – möglicherweise einer Platzpatrone – einmal auch mit einer Gaspatrone geladen gewesen; sie sei geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, wenn jemand „etwa“ eine Gaspatrone unmittelbar vor dem Auge des Gegners abfeuere.
Dagegen fehlen nähere Angaben über die Beschaffenheit der Munition wie auch die Beschreibung der Zweckbestimmung der Pistole und ihrer Wirkungsart bei Benutzung der jeweils verwendeten Munition.
Wenn auch in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Waffe jedes Werkzeug gilt, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufen kann, so ist doch wegen des inneren Tatbestandes, wie der Tatrichter zutreffend ausführt, eine Unterscheidung zwischen Waffen im technischen Sinne und gefährlichen Werkzeugen geboten; denn bei diesen muss der Täter selbst mit der Möglichkeit des Gebrauches beim Raub zum Angriff oder zur Verteidigung dergestalt rechnen, dass er das Werkzeug zum Schlagen oder zum unmittelbaren Abfeuern vor dem Auge des Gegners zu benutzen beabsichtigt (RGSt 68, 239; BGHSt 3, 232). Der Angeklagte wollte sich jedoch lediglich zunutze machen, dass die Pistole einer echten Schusswaffe ähnlich sieht; ein Mitsichführen im Sinne der List genügt nicht den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGHSt 3, 230, 232).
Der Begriff der Waffe im technischen Sinne umfasst in den §§ 250, 223a StGB nur solche Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege (vgl. BGHSt 1, 1; RGSt 4, 298) oder durch Einwirkung auf das Nervensystem körperlich zu verletzen. Eine Einwirkung auf das Seh- oder Hörvermögen, die den Gegner der Fähigkeit beraubt, zu sehen oder zu hören, kann sich auch ohne körperliche Verletzung schon als eine Misshandlung, die Herbeiführung einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit sogar als Beschädigung der Gesundheit im Sinne des § 225 StGB darstellen (vgl. die Nachweise bei Niethammer, Lehrbuch S. 442, 143).
Aus den Feststellungen ergibt sich lediglich, dass ein Nahschuss aus der Pistole jemanden auf einem der beiden Wege verletzen kann. Ob ein solcher Erfolg dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Pistole entspricht oder so sehr außerhalb ihrer möglichen Zweckbestimmung als „Notsignalpistole“ liegt, dass man nicht mehr von einer Waffe im technischen Sinne sprechen kann, bleibt offen.
Auch lässt sich nicht ersehen, ob mit der Pistole Gas- oder andere Stoffe, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen chemisch beeinträchtigen und ihn gegenüber einem Angriff mindestens vorübergehend kampfunfähig machen können (z. B. Tränengas), nicht auch aus weiterer Entfernung abgeschossen werden können.
Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht neue Feststellungen treffen müssen; die Zuziehung eines Sachverständigen für Waffen wird empfohlen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Gros | Hille |