Treffer
BGH Urteil

Starterpistole als Waffe? Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Sachaufklärung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 449/53
Datum
03.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen Verurteilungen wegen Raubes ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht ausreichend geklärt hat, ob die verwendete Starterpistole als "Waffe" i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB einzustufen ist und deshalb einen Sachverständigen nach §244 Abs.2 StPO hätte hören müssen. Zudem weist der Senat auf die berücksichtigungsbedürftige Heranwachsendenstellung eines Angeklagten hin und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffe i.S.v. §250 Abs.1 Nr.1 StGB ist ein Gegenstand, der dazu geeignet und allgemein bestimmt ist, Menschen mechanisch oder chemisch zu verletzen.

2

Bei unklaren Tatsachen über Wesen und Wirkung eines Geräts ist der Tatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß §244 Abs.2 StPO verpflichtet; bloße Augenscheinsfeststellungen können hierfür nicht genügen.

3

Die Eignung von Munition oder eines Geräts, körperliche Verletzungen oder wenigstens vorübergehende Kampfunfähigkeit herbeizuführen, ist konkret festzustellen und in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

4

Für den Vorsatz hinsichtlich der Eigenschaft als Waffe muss der Täter sich der Verwendungsmöglichkeiten bewusst sein und deren Waffeneigenschaft erkennen; es genügt nicht allein das Mitführen des Gegenstands ohne Kenntnis seiner Wirkung.

5

Sind Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsende, sind die relevanten Vorschriften des JGG entsprechend anzuwenden; eine gemeinsame Verhandlung bleibt nach §118 Abs.2 JGG möglich, wenn dies der Wahrheitsforschung dient.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █████ ██████, geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft,

2.) den Zeltmonteur ████ ██████, geboren am [REDACTED] in ██████, in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hiille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten haben gemeinsam drei Geschäftsleute in deren Läden beraubt; der Angeklagte ███████████ hat noch zwei weitere Raubüberfälle mit einem anderen verabredet, die jedoch nicht zur Ausführung kamen. Bei ihren Taten verwandten sie eine „Starterpistole“; auch bei den verabredeten Verbrechen sollte sie verwendet werden.

Das Landgericht hat die Angeklagten in den drei ausgeführten Raubüberfällen nur wegen einfachen Raubes (§ 249 StGB) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, die Strafkammer habe keinen Sachverständigen für Schusswaffen gehört (§ 244 Abs. 2 StPO) und den Begriff der Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verkannt.

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Tatrichter verneint die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil die sog. Starterpistole keine Waffe im technischen Sinne sei, bei der das bloße „Beisichführen“ ausreiche, um den Tatbestand des schweren Raubes zu erfüllen. Die Pistole sei wegen ihres schweren Kolbens und ihres Laufes allenfalls ein gefährliches Werkzeug, weil man damit kräftig schlagen und stoßen könne; doch hätten die Angeklagten sie nicht dazu gebraucht und auch nicht mit einer solchen Verwendung gerechnet.

Über die Eigenart und Wirkung der Starterpistole teilt das Urteil mit: Sie sehe einer normalen Pistole zwar täuschend ähnlich, habe aber keinen durchbohrten Lauf und eigne sich nur zum Abschuss von „ungefährlicher Knallmunition“, wobei die Explosionsgase durch einen am Laufansatz senkrecht nach oben geführten Kanal entweichen.

Diese Pistole ist nach der Meinung des Tatrichters deshalb keine Waffe im technischen Sinne, weil ihr der durchbohrte Lauf mangele.

Die Starterpistole ist dann eine Waffe im technischen Sinne, wenn sie dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verletzen (BGHSt 4, 125 f.). Das Urteil enthält keine Angaben über die Zweckbestimmung der Pistole, die durch ihre anscheinend handelsübliche Bezeichnung „Starter-Pistole“ noch nicht erschöpfend beschrieben zu sein braucht. Auch über die Beschaffenheit der Munition, die als „ungefährlich“ gewertet wird, ist nichts gesagt, insbesondere nichts darüber, ob der Knall etwa den Gegner vorübergehend der Fähigkeit zu hören beraubt (BGHSt 4, 127). Das Fehlen dieser Angaben enthält einen sachlich-rechtlichen Mangel. Dieser stellt sich zugleich als das Ergebnis einer unzureichenden Sachaufklärung im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO dar. Zutreffend verweist die Revision darauf, dass der Angeklagte ███ selbst im Ermittlungsverfahren von einem „Gasrevolver“ gesprochen hat, ferner, dass die Kriminalpolizei festgestellt hat, dass die Pistole mit „Reizpatronen“ geladen war und dass es sich um eine „Schutzwaffe“ für Wächter, Fernlastfahrer usw. handelt. Diese schon im Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen drängten dazu, einen Sachverständigen über die bestimmungsgemäßen Verwendungsmöglichkeiten und die Wirkungsart der sog. Starterpistole zu hören und sich mit der Einnahme des Augenscheins nicht zu begnügen. Möglicherweise hätte sich dann ergeben, dass sie dazu geeignet und auch allgemein dazu bestimmt ist, die körperliche Unversehrtheit von Menschen auf chemischem Wege, durch Tränengas, zu beeinträchtigen und sie gegenüber Angriffen mindestens vorübergehend kampfunfähig zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf seine oben angeführte Entscheidung vom 16. April 1953 – 4 StR 771/52 –.

Zum inneren Tatbestand wäre allerdings zu fordern, dass sich die Angeklagten der Verwendungsmöglichkeiten der Pistole bewusst waren und damit ihre Eigenschaft als Waffe erkannt hatten. Dagegen gehört nicht zum Tatbestand, dass sie die Waffe bei sich führten, um sie notfalls zu gebrauchen.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, dass ███████████ zur Zeit der Taten noch Heranwachsender im Sinne der §§ 105, 106 JGG war; nach § 116 JGG findet das Gesetz auch auf Verfehlungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Jedoch erschien dem Senat die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Sache durch dasselbe Gericht zur Erforschung der Wahrheit geboten (§ 118 Abs. 2 JGG).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

HiilleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert

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