Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei vorsätzlichem Vollrausch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/91
Datum
14.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt und rügte insbesondere die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH verwirft die Revision und hält an der tatrichterlichen Gesamtwürdigung fest. Das Landgericht habe keine rechtlich fehlerhafte Bewertung vorgenommen; rücksichtsloses Verhalten (Anfahren, Unterlassen von Hilfe, Entfernen) rechtfertige die Versagung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ergibt sich aus der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit; besondere Umstände, die der Gewährung entgegenstehen, können trotz günstiger Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB vorliegen.

2

Die tatrichterliche Würdigung von Tat und Persönlichkeit ist vom Revisionsgericht zu respektieren, wenn sie innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens liegt; eine andere, ebenfalls mögliche Würdigung begründet keinen Revisionsgrund.

3

Schwerwiegendes, rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, insbesondere das Verursachen schwerer Verletzungen im Zustand vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches verbunden mit Unterlassen von Hilfeleistung und Entfernen vom Unfallort, kann das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneinen.

4

Liegt aus den Urteilsgründen kein rechtsfehlerhafter Bewertungsmaßstab (etwa die Auffassung, § 56 Abs. 2 StGB gelte nur bei Ausnahmecharakter) nahe, ist die Versagung der Bewährung nicht rechtsfehlerhaft und eine Abänderung durch das Revisionsgericht unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 20. November 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 76/91 in der Strafsache gegen Karl Albrecht A. (J. aus A.), geboren am █████████████████ in █████████████████), wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 20. November 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere, dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch der Generalbundesanwalt beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Der Senat teilt diese Auffassung nicht.

Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die angeordnete Maßregel wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Aber auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), es ist jedoch „nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten“ zu dem Ergebnis gekommen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte im Zustand des vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches einen Mopedfahrer angefahren und ihn dabei schwer verletzt, den Mann sodann – ohne sich weiter um ihn zu kümmern – seinem Schicksal überlassen und sich von der Unfallstelle entfernt hatte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht ersichtlich wegen dieses Geschehens bei der Gesamtabwägung trotz der in der Person des Angeklagten gegebenen, für ihn sprechenden Gründe das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufene, rücksichtslose Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verlangt ein energisches Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden; gerade in Fällen der schweren Verletzung oder gar Tötung eines unbeteiligten anderen Verkehrsteilnehmers durch einen stark alkoholisierten Kraftfahrer kann – vor allem wenn der Täter, obwohl er den Unfall bemerkt hat, sich nicht um einen Schwerverletzten kümmert und die Unfallstelle verlässt – das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen sein (vgl. – auch zur Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB – in diesem Zusammenhang BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5). Jedenfalls kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden werden.

b) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung könnte allerdings keinen Bestand haben, wenn das Landgericht einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt hätte. Dass das Landgericht rechtsirrig der Meinung gewesen sein könnte, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB komme nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die der Tat einen „Ausnahmecharakter“ verleihen (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 und 6), lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat nämlich nach der gebotenen Gesamtwürdigung lediglich darauf hingewiesen, dass „erst recht“ bei Begehung der Tat „weder eine Konflikt- oder überhaupt eine Ausnahmesituation“ vorgelegen habe. Damit hat das Landgericht nur zu erkennen gegeben, dass bei Vorliegen einer solchen Situation eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. Aus diesem Satz lässt sich jedoch nicht entnehmen, die Strafkammer sei der fehlerhaften Ansicht, nur in einem solchen Fall sei § 56 Abs. 2 StGB anwendbar.

Da die Entscheidung der Strafkammer zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach alledem nicht auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, an die Stelle der Beurteilung durch den Tatrichter eine andere Bewertung zu setzen.

Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision kann daher keinen Erfolg haben.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

Zitiert von (1)