Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Einzelstrafen vs. Gesamtstrafe und Bewährungsablehnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 144/91
Datum
21.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; die Revision vor dem BGH wurde verworfen. Streitgegenstände waren die Umqualifizierung in mehrere Einzeltaten mit Neubemessung der Einzel- und Gesamtstrafen sowie die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH sah keine Rechtsfehler: Das Verschlechterungsverbot sei nicht verletzt und besondere Umstände nach §56 Abs.2 StGB lägen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist nicht verletzt, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird.

2

Die Auflösung einer zuvor einheitlich zugemessenen Strafe in mehrere Einzelstrafen ist zulässig, sofern dadurch keine einzelne neue Strafe oder die neue Gesamtstrafe die ursprüngliche Strafe übersteigt.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB unterliegt der tatrichterlichen Gesamtwürdigung; das Revisionsgericht darf diese Wertung innerhalb des Beurteilungsrahmens nicht durch eine eigene, abweichende Würdigung ersetzen.

4

Je näher die verhängte Freiheitsstrafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt, desto gewichtiger müssen die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB sein, um Bewährung zu rechtfertigen.

5

Bei der Abwägung für oder gegen Bewährung können langer Tatzeitraum, zahlreiche Einzeltaten und erheblicher Schadensumfang die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4. Dezember 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 144/91 in der Strafsache gegen Heinrich Wilhelm ████████ aus ████████, geboren am █████ in ███████, wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1991, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Jahnke, Dr., als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Dezember 1990 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 14. Mai 1990 wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Einzelstrafen: 150 Tagessätze, zehn Monate und ein Jahr acht Monate) verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in sieben Fällen und der Beihilfe zum Betrug schuldig ist, und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Einzelstrafen: zweimal 120 Tagessätze, je zweimal sechs und acht Monate, zehn Monate und ein Jahr) verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Weder die Festsetzung der Einzelstrafen noch die der Gesamtstrafe weisen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Feststellungen des ersten und denjenigen des jetzt angefochtenen Urteils im Fall 9 der Urteilsgründe besteht nicht. Die Bezeichnung der Tat als „raffiniert" ist eine Wertung, die von der nun entscheidenden Strafkammer vorgenommen werden durfte. Zur Motivation des Angeklagten in diesem Fall hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei lediglich darauf hingewiesen, dass das vom Angeklagten behauptete Motiv für die übrigen Taten (seiner schwerkranken Ehefrau etwas „bieten" zu wollen) hier nicht mehr zutraf und eine andere (strafmildernde) Motivation nicht erkennbar sei.

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte für die Fälle 4 bis 9 statt der bisherigen Einheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten nun zu Einzelstrafen mit einer Gesamtsumme von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Es entspricht feststehender Rechtsprechung, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) in einem solchen Fall nicht verletzt ist, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der hieraus gebildeten Gesamtstrafe überschritten wird (BGHSt 14, 5, 7; BGH StV 1982, 510; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 – 1 StR 710/52 – und vom 17. Dezember 1958 – 2 StR 533/58; RGSt 67, 236, 241). Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei Festsetzung der Einzelstrafen scheidet hier schon deswegen aus, weil bisher für die einzelnen – zunächst rechtsfehlerhaft als eine Tat angesehenen – Straftaten noch gar keine Strafen zugemessen worden waren (vgl. Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 331 Rdn. 3 mit weit. Nachw.). Zwar besteht die Gefahr, dass bei Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen in andere Gesamtstrafen oder bei Wegfall einiger Einzelstrafen im Wiederaufnahmeverfahren eine Benachteiligung des Angeklagten eintritt (vgl. RGSt 26, 167, 169). Dieser Gefahr kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht begegnet werden; ihr wird aber bei einer erneuten, anderweitigen Gesamtstrafenbildung, falls sie sich einmal als notwendig erweisen sollte, Rechnung zu tragen sein.

2. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB); es ist jedoch aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters zu der Auffassung gelangt, dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Dabei hat es zu Recht darauf hingewiesen, dass die besonderen Umstände um so gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (BGH NStZ 1987, 21; st. Rspr.). Die Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 3; Urteil des Senats vom 14. März 1991 – 4 StR 76/91).

Das Landgericht hat bei der Gesamtwürdigung sämtliche für den Angeklagten sprechenden Umstände, die es als „bedeutsam" bezeichnet hat, bedacht (UA 14). Es ist jedoch bei der gebotenen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, „der lange Tatzeitraum, die beträchtliche Anzahl der Einzeltaten und der erhebliche Schadensumfang geben dem Tatgeschehen in der Gesamtschau unter Berücksichtigung des Interesses der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer an einem wirksamen Schutz vor der Bereicherung Einzelner mittels fingierter Unfälle ein dermaßen negatives Gepräge, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht gerechtfertigt erschien" (UA 14). Diese Wertung, die auch anklingen lässt, die Verteidigung der Rechtsordnung könne der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, sie durch eine eigene, andere Wertung zu ersetzen.

JahnkeMeyer-GoßnerBasdorf
GollwitzerMaatz
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