Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Strafzumessung und Unterbringung (§64 StGB) teilweise erfolgreich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 766/95
Datum
08.02.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und rügte Strafzumessung und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück; die übrige Revision blieb ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass mildernde Rettungsbemühungen bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind und die Anordnung nach §64 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung erfordert; ein Vorwegvollzug der Strafe nach §67 Abs.1 StGB sei nur rehabilitationsbezogen zulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind nachträgliche Rettungs- oder Hilfsbemühungen des Täters als mildernde Umstände zu berücksichtigen, auch wenn der Erfolg der Hilfeleistung ausgeblieben ist.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt verfassungsrechtlich eine hinreichend konkrete Aussicht voraus, den Straftäter zu heilen oder auf längere Zeit vor Rückfall in die akute Sucht zu bewahren; es genügt nicht, dass die Behandlung lediglich nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

3

Für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB muss das Gericht konkrete Feststellungen zur Erfolgsaussicht der Behandlung treffen; pauschale oder unkonkrete Erwägungen genügen nicht.

4

Die Maßregel des § 67 Abs.1 StGB ist regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen; ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur insoweit zulässig, als er zur Erreichung des Rehabilitationszwecks erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Stralsund, 15. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 766/95 vom 8. Februar 1996 in der Strafsache gegen Manfred L. C., aus BCT, dort geboren ███ 1954, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 15. Juni 1995 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es ausgesprochen, dass die Hälfte der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 1995 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall gemäß § 226 Abs. 1 StGB abgelehnt. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn hat sie jedoch nicht bedacht, dass der Angeklagte, als er feststellte, dass der Geschädigte sich nicht mehr bewegte und nur noch röchelte, in die nahe gelegene Gaststätte ging und von dort den Notarzt verständigte. Auch wenn durch dieses Bemühen der Erfolg nicht abgewendet werden konnte, so durfte es doch bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Oktober 1985 – 4 StR 516/85 bei Holtz, MDR 1986, 271). Da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung dieser Tatsache auf eine mildere Strafe erkannt hätte, bedarf der Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe den Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und eine Entziehungskur erscheine *„auch nicht von vornherein aussichtslos, da der Angeklagte bisher noch keine Therapie absolviert“* habe.

Diese Begründung trägt den Maßregelausspruch schon deswegen nicht, weil das Landgericht damit einen rechtlich nicht mehr zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90 u. a. (NStZ 1994, 578) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht voraus, den Straftäter zu heilen oder doch über eine längere Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren. Es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB insoweit nicht mehr, dass die Behandlung im Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 3; Senatsbeschluss vom 31. Januar 1995 – 4 StR 15/95). Dass das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges geprüft und bejaht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte sich zwar einer zunächst eigenmächtig abgebrochenen Alkoholtherapie wieder unterzog, jedoch stets angetrunken erschien (UA 3, 4).

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass im Falle der erneuten Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu berücksichtigen ist, dass diese Maßregel gemäß § 67 Abs. 1 StGB regelmäßig vor der Strafe zu vollziehen ist und ein Vorwegvollzug der Strafe nur insoweit zulässig sein kann, als er im Rehabilitationsinteresse erforderlich ist (vgl. BGHR § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 5, 8, 11; Vorwegvollzug, teilweiser 7 m. w. N.).

Meyer-GoßnerKuckeinSolin-Stojanovic
MaatzKuffer