Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Mitverschulensprüfung beim Alkoholunfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/60
Datum
06.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung, mehrerer fahrlässiger Körperverletzungen und Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, nachdem er mit 0,85 ‰ auf die Gegenfahrbahn geraten war. Der BGH bestätigt die Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht ein mögliches Mitverschulden des entgegenkommenden Fahrers nicht geprüft hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen; die übrigen Revisionsanträge wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol kann auch bei vergleichsweise niedrigem Blutalkoholwert bejaht werden, soweit konkrete Ausfallerscheinungen und grobe verkehrswidrige Fahrfehler festgestellt sind.

2

Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstößt.

3

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung eines möglichen Mitverschuldens eines Unfallbeteiligten, das für die Strafzumessung erheblich sein kann, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

4

Bei alkoholbedingten schweren Verkehrsunfällen sind die Interessen der Allgemeinheit an Abschreckung und die Belange der Verletzten bei der Frage der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung besonders zu gewichten.

Vorinstanzen

Landgericht Verden/Aller, 10. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner und Kreisbrandmeister a. D. Hermann ███ aus ███████████, dort geboren am ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 10. November 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit sechsfacher fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs „infolge Trunkenheit (§§ 222, 230, 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat es abgelehnt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur zum Strafausspruch begründet.

I.

Den Feststellungen des Landgerichts zufolge fuhr der Angeklagte am ████ ███ 1959 gegen 19.50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Marke Borgward-Isabella auf der Bundesstraße [REDACTED] von ███ in Richtung ███████ ████████████. Die Bundesstraße ist dort einschließlich Betonrandstreifen (von je 0,50 m Breite) 8,50 m zweispurig ausgebaut. Sie ist von ███████ aus weithin zu übersehen. Sie war bei Abfahrt des Angeklagten trocken; die Sicht war gut. Die Sonne stand im Rücken des Fahrers. Nach nur etwa 200 m Fahrt geriet der Angeklagte mit seinem Kraftwagen bei unbekannter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite, als ihm auf dieser mit etwa 80 km/h ein von dem Architekten Dr. █████ gesteuerter Volkswagen entgegenkam. Dr. █████ erkannte das unvermittelte Überwechseln des Angeklagten auf die falsche Fahrbahnseite und bremste sein Fahrzeug ab. Auch der Angeklagte, der den ihm entgegenkommenden Kraftwagen jedoch später wahrnahm als Dr. █████ den seinen, bremste. Gleichwohl stießen die Fahrzeuge mit den linken Vorderteilen auf der für den

Angeklagten linken Fahrbahnseite zusammen. Sie wurden erheblich beschädigt; Dr. █████ starb an einer infolge der Verletzungen aufgetretenen Embolie, seine mit ihm fahrende Ehefrau wurde schwer, seine 14-jährige Tochter, der Angeklagte, dessen Ehefrau und drei weitere Insassen des Borgward-Kraftwagens wurden teils schwerer, teils leichter verletzt.

Die nach dem Unfall ermittelte Bremsspur des Volkswagens Dr. ██████ war 16,60 m lang; sie war durch die linken Räder gezeichnet. Ihr Beginn lag 2,20 m, ihr Ende 2,40 m vom rechten Fahrbahnrand (den Betonstreifen nicht eingerechnet) entfernt; das Fahrzeug war demnach während des Bremsens etwas nach links (zur Fahrbahnmitte) abgekommen. Die Bremsspur der Borgward-Isabella des Angeklagten war 8 m lang. Ihr von den linken Rädern gezeichneter Beginn lag 2,20 m von dem (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) linken Fahrbahnrand entfernt; sie verlief ebenfalls etwas zur Fahrbahnmitte hin geneigt, so dass der Kraftwagen im Augenblick des Zusammenstoßes „mit seiner Längsachse fast wieder die Fahrbahnmitte erreicht hatte“. Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche „grob verkehrswidrige und beinahe unverständliche“ Fahrverhalten des Angeklagten auf Alkoholeinfluss zurückgeführt. Der Angeklagte hatte im Laufe des Nachmittags und unmittelbar vor Antritt der Unglücksfahrt Bier und Schnaps (Doornkaat) zu sich genommen. Sein Blutalkoholgehalt betrug, zurückgerechnet auf den Zeitpunkt des Unfalls, zwar „nur“ 0,85 ‰; die Strafkammer war aber gleichwohl von der Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers überzeugt. Sie folgerte diese außer aus dem festgestellten Blutalkoholwert daraus, dass der Angeklagte bei günstigsten äußeren Fahrbedingungen ohne jeden sichtbaren Anlass auf die linke Fahrbahnseite geraten ist und überdies nach dem Erblicken des entgegenkommenden Kraft-

wagens falsch reagiert, nämlich statt sofort nach rechts auszuweichen, gebremst hat. Das Landgericht nahm im Anschluss an das Sachverständigengutachten an, dass bei dem Angeklagten infolge des genossenen Alkohols die „feineren psycho-physischen Reaktionen“, wie Aufmerksamkeit, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit und Schätzvermögen, erheblich gestört waren und dass sein Fehlverhalten durch diese Ausfallerscheinungen ausgelöst wurde.

II.

1. Vergeblich wendet sich die Revision zum Schuldspruch gegen die Feststellung der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und deren Ursächlichkeit für den Unfall. Sie meint, ein Blutalkoholgehalt von 0,85 ‰ könne sich niemals so schwer auswirken, dass ein Kraftfahrer ohne ersichtlichen Grund ganz auf die linke Fahrbahnseite gerate; er könne allenfalls das verspätete Erkennen oder die Fehlbeurteilung von Kurven, zu knappes Überholen oder Ähnliches Versagen, nicht aber einen „so absoluten Fahrfehler“ erklären, wie ihn der Angeklagte gemacht habe.

Dem kann nicht beigetreten werden. Gerade grobe, für einen langjährigen Kraftfahrer wie den Angeklagten ungewohnte Fahrfehler sind, wie die Erfahrung lehrt, oft die kennzeichnende Folge vorausgegangenen Alkoholgenusses und dadurch verursachter Fahruntüchtigkeit. Ob dies bei dem Angeklagten zutraf, hatte das Landgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Die Gründe, die es für seine Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und deren Ursächlichkeit für den Unfall anführt, lassen keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze erkennen. Selbst wenn der Angeklagte, worauf die Revision abstellen will, durch die unter den Wagenin-

sassen im Gang befindliche angeregte Unterhaltung von der Beobachtung der Fahrbahn abgelenkt worden sein und deshalb den Kraftwagen auf die linke Fahrbahnhälfte gesteuert haben sollte, wäre die tatrichterliche Überzeugung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat diese Möglichkeit erwogen, aber für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte in nüchternem Zustand auch durch seine Beteiligung an der Unterhaltung der Wageninsassen nicht in der festgestellten Weise grob verkehrswidrig auf die linke Fahrbahnseite gefahren wäre. So sind die Ausführungen des Landgerichts Seite 8 oben UA zu verstehen.

2. Dagegen greift zum Strafausspruch der Einwand der Revision durch, das Landgericht habe die Frage eines Mitverschuldens des tödlich verunglückten Dr. █████ nicht geprüft. Im Urteil finden sich hierzu keine Darlegungen. Sie drängten sich jedoch auf. Denn wenn der Kraftwagen des Angeklagten, wie vom Landgericht festgestellt, im Augenblick des Zusammenstoßes „mit seiner Längsachse fast wieder die Fahrbahnmitte erreicht hatte“, stand dem entgegenkommenden Dr. █████ für die Begegnung mit dem Angeklagten ein Raum von (einschließlich des Betonrandstreifens) 4,25 m, also etwa 3,25 m zur Verfügung. Dieser Raum hätte Dr. █████ eine gefahrlose Durchfahrt ermöglicht, wenn er sich, wie es in solcher Gefahrlage an sich seine Pflicht war (BGH VRS 17, 21, 23), scharf rechts gehalten hätte und wenn seine Bremsen nicht nach links gezogen hätten, also genau eingestellt gewesen wären.

Diese falsche Reaktion des Volkswagenfahrers mildert zwar selbst, wenn sie nicht bloß Folge einer Schock-

wirkung gewesen, sondern vorwerfbar sein sollte, das grobe Verschulden des Angeklagten nicht entscheidend; sie lässt sich aber andererseits nicht ohne weiteres als unerheblich bezeichnen (vgl. BGHSt 3, 218). Es ist deshalb nicht von vornherein auszuschließen, dass das Landgericht den Angeklagten milder bestraft haben würde, wenn es die Frage des Mitverschuldens geprüft und beantwortet hätte. Der aufgezeigte Mangel zwingt daher zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Der Schuldspruch wird hiervon nicht berührt.

3. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht auch über die Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu befinden, gegen deren Versagung sich die Revision ebenfalls wendet. Es wird dabei zu beachten haben, dass die (mit Recht bejahte) Notwendigkeit der allgemeinen Abschreckung kein selbständiger Versagungsgrund neben dem des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung, sondern eines der Elemente der richterlichen Überzeugungsbildung zu diesem Punkte ist. Im Übrigen ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass bei schuldhafter Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der bloße Strafausspruch in Verbindung mit einer Aussetzung der Strafvollstreckung dem begründeten Verlangen der Rechtsgemeinschaft nach fühlbarer Sühne und nachdrücklicher Bekämpfung der Trunkenheit am Steuer im Allgemeinen nicht gerecht wird und dass auch die Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie die Belange der Verletzten in der Regel die Verbüßung der Strafe fordern (vgl. aus jüngster Zeit die Urteile des Senats 4 StR 503/59 vom 15.1.1960 und 4 StR 465/59 vom 5.2.1960, zum Abdruck in der Verkehrsrechtssammlung bestimmt). Allerdings spricht im vorliegenden

Falle zugunsten des Angeklagten, dass sein Blutalkoholgehalt unter der Grenze lag, von der ab Fahruntüchtigkeit mit Sicherheit anzunehmen ist und jeder Kraftfahrer bei kritischer Selbstbetrachtung den Mangel ausreichender Fahrsicherheit ohne weiteres erkennen kann. Andererseits hält das Landgericht dem Beschwerdeführer mit Recht vor, dass er schon im Jahre 1958 in ein Strafverfahren wegen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt 1,71 ‰) verwickelt war; er wurde zwar damals freigesprochen, aber nur, weil ihm nicht zu widerlegen war, dass er kurz vor der Blutentnahme weitere alkoholische Getränke zu sich genonmen und deshalb sein Blutalkoholgehalt während der Fahrt – unter Berücksichtigung seiner Zuckerkrankheit – nicht mehr als 1,45 ‰ betragen hatte. Dieses Strafverfahren hatte ihn aber, wie das Landgericht zutreffend erwägt, besonders warnen müssen, sich nach vorausgegangenem Alkoholgenuss noch an das Steuer seines Kraftwagens zu setzen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im angefochtenen Urteil lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen und wird auch vom Angeklagten nicht angegriffen; ihre Aufhebung ist nur durch die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt.

MartinSauerBortzler
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (2)