Fahrlässige Tötung: Vertrauen auf Warnbeschilderung bei unbeleuchteter Kai-Zufahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 503/59
- Datum
- 15.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer muss auch ohne amtliche Warnschilder mit erhöhter Vorsicht fahren, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit der Strecke bei gebotener Aufmerksamkeit ohne Weiteres aufdrängen muss.
Bei für den Durchgangsverkehr freigegebenen Straßen darf der Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertrauen, dass atypische besondere Gefahrenquellen rechtzeitig durch geeignete Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden, insbesondere bei auf ein ungesichertes Flussufer zulaufenden Straßen.
Beim Einbiegen in eine unbeleuchtete, ihm unbekannte Seitenstraße mit ordnungsgemäßer Fahrbahn und ohne auffällige Gefahrenanzeichen ist der Kraftfahrer nicht verpflichtet, die Geschwindigkeit ungewöhnlich herabzusetzen oder anzuhalten, nur um die Örtlichkeit zu erkunden.
An die Pflicht zur gedanklichen Ortsorientierung während der Fahrt dürfen bei Dunkelheit und witterungsbedingter Sichtbehinderung keine überspannten Anforderungen gestellt werden; maßgeblich ist die zumutbare Konzentration auf die Fahrbahn.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordern eine umfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; der Umstand der Alkoholbeeinflussung allein trägt die Entscheidung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 9. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt Joseph P. ██, geboren am ██████ in ████, Kreis ███ █████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Rotberg, Senatspräsident, als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter,
Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle für Recht,
erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 9. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der durch das erste Urteil der Strafkammer wegen zwei tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden war, ist nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch den erkennenden Senat wegen zwei tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötungen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss wiederum Erfolg haben.
I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist Inhaber der „Spanischen Weinstube ████“ in ██████, die häufig von amerikanischen Soldaten besucht wird. Er hat seinen weiblichen Angestellten untersagt, nach Arbeitsschluss um 4.00 Uhr morgens mit Gästen der Weinstube den Wartesaal des Hauptbahnhofs aufzusuchen, weil er, um den Ruf seiner Gaststätte zu wahren, verhindern wollte, dass sie sich mit den Gästen herumtrieben. Als er am 7. Januar 1958 morgens gegen 5.00 Uhr bemerkte, dass der Amerikaner ███████, der sich bis zum Eintritt der Polizeistunde in seiner Gaststätte aufgehalten hatte, mit zwei der bei ihm beschäftigten Serviererinnen den Wartesaal des Hauptbahnhofs besucht hatte und sich anschickte, mit ihnen in seinem Wagen davonzufahren, folgte er ihm auf Anregung der ihn begleitenden, ziemlich stark angetrunkenen Serviererin Frau ██████ in seinem Personenkraftwagen, um festzustellen, ob die beiden Mädchen etwa mit dem Soldaten in ein Hotel gingen. Außer Frau ██████ fuhren seine bei ihm wohnende Schwester und der Buchdrucker ██████████ mit. Infolge des in der Nacht genossenen Alkohols betrug der Blutalkoholgehalt beim Angeklagten 1,35 ‰.
Der Angeklagte folgte dem Wagen des Amerikaners, der bis zum Altmarkt fuhr, dann aber, statt geradeaus über die Fulda-Brücke zu fahren, nach rechts in die hell erleuchtete █████████████ einbog. Er wollte ihm auch weiter folgen, als dieser wieder nach links in eine schmale Seitenstraße hineinfuhr. Er irrte sich aber über den von dem Amerikaner eingeschlagenen Weg und glaubte, dieser sei in die nächste hinter der Brückenkirche abzweigende Straße hineingefahren, während █████ schon vor der Kirche nach links in die Keilgasse abgebogen war, die in den am Fulda-Ufer entlanglaufenden Verladekai „████████“ mündet. Um den Angeklagten abzuschütteln, fuhr █████ auf dem Kai etwa 30 m nach links bis unter die Fulda-Brücke, löschte die Lichter seines Wagens und wartete dort einige Minuten, um dann wieder durch die ████ ██████ zurückzufahren. Infolge des Irrtums bog der Angeklagte erst hinter der Brückenkirche nach links in die ihm völlig unbekannte, unbeleuchtete Straße „Am ███“ ein.
Diese Straße ist zunächst breit und verläuft geradeaus, auf ihrer linken Seite an einem unzerstört gebliebenen Teil des █████ vorbei, gabelt sich aber bald. Während nach links eine breite Zufahrt zum █████-Gebäude führt, über dessen Tor bei Dunkelheit eine lichtschwache Lampe brennt, zweigt nach halbrechts eine schmale Straße ab, die in einer schwachen Linkskurve zum Verladekai abfällt. Diese wird in der Regel nur von Lastwagen bei Tage befahren, die am Verladekai Kies abholen. Etwa an der Gabelung war damals rechts ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild auf 10 km/h angebracht; weitere Verkehrszeichen (Richtungszeichen oder Warnschilder) fehlten. Dieser schmale Zufahrtsweg zum Kai war links von einem Trümmerschuttberg und einem hohen Ruinenteil des ███ begrenzt, von dessen Ecke aus nach links sich der 13,30 m breite Verladekai anschließt. Auf der rechten Seite dieser Straße verläuft eine unbebaute Böschung mit anschließender Mauer, die auf einen dicken runden Turm, das sogenannte Rondell, stößt, das den Kai in seiner ganzen Breite nach rechts abschließt und in die Fulda vorspringt.
Der Angeklagte wusste, dass der Fluss in der Nähe sein musste, weil er schon wiederholt über die nahegelegene Fulda-Brücke gekommen war, kannte aber diese Gegend im Einzelnen nicht. Er fuhr mit Abblendlicht, weil er bei Fernlicht wegen des starken Regens schlechter sehen konnte. Seine Geschwindigkeit betrug im zweiten Gang etwa 30 bis 35 km/h. Das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild in Höhe der Wegegabelung hatte er nicht gesehen, weil er zuerst links am ███████████ entlanggefahren und beim Einbiegen in den schmalen Zufahrtsweg zum Kai bereits daran vorbeigefahren war. Er erkannte die Fulda, deren Wasserspiegel fast bis zur Sandsteinkante des Kais reichte, etwa 6 m vor der Ecke des Ruinengrundstücks des ███ und betätigte sofort die Fuß- und die Handbremse. Trotzdem rutschte der Wagen nach einem Bremsweg von 10,30 m bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h über die Kante des Kais in die Fulda. Während der Angeklagte und █████ ertranken, konnten die beiden Frauen noch schwimmend das Ufer erreichen. Der Angeklagte stellte sich sogleich der Polizei. Er litt sichtlich unter einem Unfallschock.
II. Die Strafkammer macht es dem Angeklagten ausdrücklich nicht zum Schuldvorwurf, dass er das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild übersehen (UA 13), die Fulda etwa zu spät erkannt, ungenügend gebremst (UA 11) oder eine zur frühen Morgenstunde nicht unbedingt nötige Fahrt in eine ihm unbekannte Gegend von ████ unternommen hat (UA 13). Gegenstandslos sind deshalb die Revisionsangriffe gegen Urteilsdarlegungen, die sich auf dieses dem Schuldvorwurf nicht zugrunde gelegte Verhalten des Angeklagten beziehen, soweit sie nicht sonst zu seinen Ungunsten verwertet worden sind. Es kommt mithin nicht darauf an, wie der Sachverständige ██████ die Reaktion des Angeklagten im Augenblick der Gefahr beurteilt hat (Revisionsbegründung unter Nr. 2).
Unerheblich ist daher auch die Rüge, das Landgericht sei auf Grund einer unzulänglichen Ortsbesichtigung und der dabei vorgenommenen Fahrproben zu der Annahme gekommen, dass ein nüchterner Fahrer bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h selbst bei Dunkelheit, Regen und beiigem Wind noch vor dem Fulda-Ufer anhalten oder nach links auf den Kai ausweichen konnte (Revisionsbegründung S. 5 und 6).
Für den Schuldspruch unerheblich ist es aus dem gleichen Grunde auch, dass die Strafkammer sich dem Hinweis des ersten Revisionsurteils verschlossen hat, der Angeklagte möge gewichtige Gründe gehabt haben, sich davon zu überzeugen, ob seine Serviererinnen mit dem amerikanischen Soldaten in einem Hotel absteigen wollten. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich nicht daran gedacht, dass es nicht allein darauf ankommt, ob seine Angestellten mit den Gästen der Weinstube in anderen Gaststätten gesehen werden konnten, sondern vor allem darauf, dass ein bereitwilliges Entgegenkommen der Bediensteten gegenüber unsittlichen Annäherungen der Gäste durch Andeutungen der Besucher der Gaststätte in weiten Kreisen bekannt und dadurch der Ruf der Weinstube herabgesetzt werden konnte. Dieser Grund entfiele allerdings, wenn die „Spanische Weinstube“ schon in dieser Richtung berichtigt gewesen wäre, was dem angefochtenen Urteil indes nicht entnommen werden kann.
Das Landgericht hat jedenfalls bei den Ausführungen über die strafrechtliche Schuld des Angeklagten betont, dass es für die Frage, ob der Angeklagte bei der Fahrt fahrlässig gehandelt habe, unerheblich sei, aus welchem Grunde er die Fahrt angetreten habe (UA 13 unten). Für den Schuldspruch spielt die abweichende Auffassung des Tatrichters mithin keine Rolle, anders allerdings für die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. UA 15).
III. Die Strafkammer sieht aber das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten auf Grund der neuen Verhandlung darin, dass er bei und nach dem Einbiegen in die unbeleuchtete Straße „Am Renthof“ „nicht mit äußerster Vorsicht“ gefahren sei (UA 10, 11, 13). Seine Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h sei zu hoch gewesen. Auch spreche der Alkohol ein gewichtiges Wort mit (UA 13).
Der nächtliche Augenschein – so führt das Urteil aus – habe gezeigt, wie unübersichtlich das im Dunkeln liegende Gelände für einen Kraftfahrer sei, der von der hellen ████████████ dorthin einbiege. Die heute noch vorhandene, den Zufahrtsweg zum Kai begrenzende Ecke der Renthofruine in Verbindung mit dem zur Zeit des Unfalls vor dieser Ruine noch offen daliegenden Trümmerhaufen habe jeden Kraftfahrer zur Vorsicht gemahnt und die Gefahr deutlicher gezeigt als amtliche Warnschilder und Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder das vermöchten. Das abfallende Gelände, die rechts aufsteigende Böschung, die auf der linken Seite liegenden Trümmer, die hochragende Ruine und das wuchtige Rondell erweckten den Eindruck einer unübersichtlichen Verkehrslage (UA 11).
Wäre der Angeklagte, wie es die örtliche Lage, das Wetter und die Dunkelheit geboten, langsamer und besonders vorsichtig gefahren, so wäre der Unfall vermieden worden. Denn dann hätte er schon bei der Einfahrt in das dunkle Gelände angehalten, um erst die Örtlichkeit zu erkunden, oder er wäre mit wesentlich geringerer Geschwindigkeit die schmale Zufahrtsstraße hinabgefahren oder er hätte vor Erreichen der Fulda rechtzeitig angehalten oder er wäre ohne weiteres nach links auf den Uferkai abgebogen, wie der Amerikaner ██████ es kurz vorher getan habe (UA 13).
Solche Vorsichtsmaßnahmen habe der Angeklagte, so meint der Tatrichter, nur infolge des genossenen Alkohols unterlassen. Denn er sein Fahrzeug auch auf glatter Straße unter gewöhnlichen Umständen vermutlich noch sicher habe führen können, sei er doch beim Auftreten einer ungewöhnlichen Lage, die rasche Überlegung und Entschließung erfordere, infolge der Alkoholwirkung in seiner Fahrfähigkeit beschränkt gewesen (UA 12). Die bei einem Blutalkoholgehalt von 1,35 ‰ eintretende Herabminderung des peripheren Sehens, die Verlangsamung der Reaktionszeit, die Verringerung der Hell-Dunkel-Anpassung der Augen und die Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit, verbunden mit einer Unterschätzung von Gefahren und Schwierigkeiten, hätten dazu geführt, dass der Angeklagte der Lage nicht mehr gewachsen gewesen sei, die sich ihm bei und nach dem Einbiegen von der hell erleuchteten Brüderstraße in die Straße „Am ███“ bot (UA 10).
Das zeigt sich auch darin, dass er nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass der von ihm benutzte Weg unmittelbar in die Fulda führe. Da er nämlich zunächst auf dem Weg zum Altmarkt rechtwinklig auf die Fulda zugefahren und dann etwa 50 m vor der Fulda-Brücke wieder rechtwinklig nach rechts in die ████████████ eingebogen sei, hätten ihm Vernunft und Ortsgefühl sagen müssen, dass er nun parallel zur Fulda fahre, und dass er, wenn er gleich darauf wieder nach links in die alte Richtung einbiege, unmittelbar auf die Fulda zufahren müsse. Das alles seien Überlegungen, die sich bei einem nüchternen Fahrer schnell und unkompliziert gewissermaßen automatisch und von selbst einstellten. Nur bei dem Angeklagten hätten sie sich eben nicht eingestellt, weil er unter dem geschilderten Alkoholeinfluss gestanden habe (UA 12, 13).
Diese Darlegungen erwecken in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.
1. Abwegig sind allerdings die Revisionsangriffe gegen die Feststellung eines Blutalkoholgehalts von 1,35 ‰. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob der Sachverständige Dr. ██████ entgegen den Urteilsgründen nur einen solchen von 1,3 ‰ errechnet hat. Die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kann mit der Revision nicht angefochten werden (§ 337 StPO).
Unerheblich ist es auch, ob dieser Sachverständige einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten und dem Eintritt des Unfalls verneint hat, wie der Beschwerdeführer behauptet, sich aber nicht aus den Urteilsgründen ergibt. Das Landgericht war an die Auffassung des Sachverständigen nicht gebunden. Es musste sich vielmehr eine selbständige Meinung von der Schuld des Angeklagten bilden und konnte sich zu diesem Zweck der Fachkenntnisse des Gutachters bedienen, wie es hier offensichtlich geschehen ist (UA 10 und 12), ohne seine Beurteilung im Ergebnis übernehmen zu müssen.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Ausführungen des Landgerichts über die begrenzte Fahrfähigkeit des Angeklagten seien widersprüchlich.
Bei der erneuten Würdigung des Sachverhalts war der Tatrichter nicht an die Empfehlungen und Hinweise des Revisionsgerichts gebunden, wie die Revision anzunehmen scheint. Bindend ist nach § 358 Abs. 1 StPO hier nur die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist. In dieser Hinsicht hat die Revision ihre Rüge jedoch nicht begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Strafkammer, dass ein Kraftfahrer auch dann, wenn amtliche Warnschilder fehlen, verpflichtet ist, mit äußerster Vorsicht zu fahren, sobald sich ihm die Gefährlichkeit der Straße bei der gebotenen aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn und, soweit dies möglich und zumutbar, auch der angrenzenden Straßenteile ohne weiteres aufdrängt oder den Umständen nach aufdrängen muss. Dennoch darf er darauf vertrauen, dass die Verkehrsbehörde und die Verkehrssicherheitsbehörde dafür sorgen, dass bei Straßen, die für den Durchgangsverkehr unbeschränkt freigegeben sind, rechtzeitig auf besondere Gefahrenquellen hingewiesen wird. Das gilt namentlich dann, wenn eine solche Straße auf einen Fluss zuläuft, dessen Ufer nicht durch ein starkes Geländer oder eine Mauer gegen Absturzgefahr gesichert ist. Beim Fehlen amtlicher Warnschilder und ohne ins Auge fallende Anzeichen einer unmittelbaren Gefährdung braucht ein Kraftfahrer, selbst wenn er weiß, dass irgendwo in der Nähe ein Fluss vorbeifließt, beim Einbiegen in eine von der Hauptverkehrsstraße abzweigende unbeleuchtete Seitenstraße, deren Fahrbahn sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet, seine Geschwindigkeit nicht ungewöhnlich herabzusetzen oder gar anzuhalten, um die Örtlichkeit zu erkunden.
3. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in die zwar unbeleuchtete, aber nicht als gefährlich gekennzeichnete Straße „Am █████“ im zweiten Gang mit einer weit hinter der zulässigen Geschwindigkeit zurückbleibenden Geschwindigkeit von 30 (bis 35) km/h hineingefahren ist, kann ihm entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht vorgeworfen werden, dass er nicht sogleich beim Einbiegen in diese Straße seine Geschwindigkeit weiter ermäßigt hat (UA 13), zumal die Straße bis zum █████ zunächst breit ist und erst nach der Gabelung nach halbrechts in einen schmalen Zufahrtsweg zum Verladekai abbiegt.
4. Die weiteren Darlegungen des Landgerichts über den gefährlichen Eindruck des den Zufahrtsweg zum Kai begrenzenden Geländes lassen außer Acht, dass der Angeklagte diesen Eindruck erst nach dem Einbiegen in den schmalen Straßenteil gewinnen konnte.
Das Urteil enthält auch weder Angaben über die Länge dieser Wegestrecke noch darüber, an welcher Stelle der Angeklagte die geschilderten Einzelheiten, besonders die hochragende Ruine, die nach rechts aufsteigende Böschung und das in die Fulda vorspringende Rondell, in ihrer Gesamtheit zum ersten Mal überblicken konnte. Nach den Feststellungen hat er die Fulda 6 m vor der erwähnten Ruinenecke gesehen und sogleich energisch gebremst. Sein weiteres Verhalten ist nicht Gegenstand des vom Tatrichter erhobenen Schuldvorwurfs, ebensowenig, dass er das Fulda-Ufer und damit die „akute Gefahr“ erst in diesem Augenblick erkannt hat (UA 11); insoweit mangelt es bisher auch an ausreichenden Schuldfeststellungen.
Ferner hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte die schmale Zufahrtsstraße mit Abblendlicht befahren musste, weil der zur Unfallzeit von beiigem Wind getriebene Regen ihn nötigte, das Fernlicht auszuschalten, um besser sehen zu können. Es hätte indes geprüft werden müssen, ob er, trotz der Sichtbehinderung durch Regenschwaden, im Lichte seiner im Wesentlichen nur die Fahrbahn ausleuchtenden Scheinwerfer auch das angrenzende Gelände und die Gebäudeteile deutlich genug wahrnehmen konnte, ohne die gebotene Beobachtung der Fahrbahn zu vernachlässigen. Die zwar bei Nacht, aber bei trockenem Wetter abgehaltene Augenscheinseinnahme konnte dem Tatrichter, trotz Nassspritzens der Fahrbahn, darüber kein zuverlässiges Urteil ermöglichen, wie die Revision mit Recht rügt. Nach links hin erkannte der Angeklagte nach den Feststellungen jedenfalls nur den Rand des Trümmerschutthaufens (UA 8).
5. Zu hohe Anforderungen stellt der Tatrichter schließlich an die Fähigkeit und Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers, der bei Dunkelheit und Sichtbehinderung infolge heftigen Regens durch eine unbeleuchtete und ihm unbekannte Gegend fährt, insoweit, als er annimmt, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit rechnen können und müssen, dass der von ihm benutzte Weg unmittelbar auf die Fulda zuführe. Zur Begründung führt das Urteil aus: Im Hinblick auf die im Laufe der Fahrt eingeschlagenen wechselnden Richtungen hätten ihm Überlegung und Ortsgefühl sagen müssen, dass er zuletzt wieder auf die Fulda zufahre.
Abgesehen davon, dass die Aufmerksamkeit des Fahrers sich unter den geschilderten Umständen, namentlich bei Dunkelheit und strömendem Regen, im Wesentlichen auf die Fahrbahn richten muss, kann von ihm nicht verlangt werden, dass er sich während der Fahrt ein klares Bild über die Straßenführung macht, zumal dann, wenn die Straßen nicht gerade verlaufen, sondern in Kurven wie die Straße „Am ███████“. Es muss auch in einem solchen Falle genügen – wie oben dargelegt –, wenn er mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, da er sich darauf verlassen darf, dass ein etwaiges gefährliches Ende der Straße rechtzeitig durch ein Hinweis- oder Warnschild angezeigt werde. Bei jeder Straßenwindung anzuhalten und zuerst die an die Fahrbahn angrenzende Örtlichkeit zu erkunden oder von vornherein mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, ist selbst in einer dunklen und wenig befahrenen Gegend eine dem Fahrverkehr nicht zumutbare Forderung.
Damit ist auch der Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf die unmittelbare Nähe der Fulda nur infolge seiner Alkoholbeeinflussung nicht geschlossen und müsse deshalb für den herbeigeführten Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, der Boden entzogen. Ebensowenig geeignet zur Begründung des Schuldspruchs ist der Hinweis des Landgerichts auf die Fahrweise des Amerikaners ██████, der von der ███████████ aus vor Erreichen des Fulda-Ufers nach links auf den Verladekai eingebogen war. Denn dieser kannte offensichtlich die Örtlichkeit und benutzte die dunklen Straßen in der Nähe der Fulda gerade deshalb, um sich den Blicken des Angeklagten zu entziehen.
6. Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Da der Sachverhalt noch nicht hinreichend erörtert ist (vgl. III 4), muss die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
IV. Auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen entgegenstehenden öffentlichen Interesses ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Angeklagte, der den Führerschein der Klasse III im September 1938 erworben hat, ist seitdem über 1.000.000 km ohne jeden Unfall gefahren und auch nur einmal wegen einer geringfügigen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Übrigen ist er unbestraft. Seine Lebensführung war nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen kann die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht allein darauf gestützt werden, „dass seine Fahrlässigkeit durch den Einfluss des genossenen Alkohols mitbedingt war“. Denn auch unter Alkoholeinfluss begangene Verkehrsvergehen sind nicht grundsätzlich von der Gewährung von Strafaussetzung ausgeschlossen. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer erschöpfenden Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit, unter dem Gesichtspunkt der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange der Verletzten (BGH in VRS 13, 24; 15, 412; 17, 21 Leitsatz Nr. 5; 183 Leitsatz Nr. 2; BGHSt 6, 125; 11, 394, 396).
V. Ebenfalls rechtlichen Bedenken begegnen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen hat. Auch diese Ausführungen gehen auf die Person des Täters nicht ein. Neben der Würdigung der besonderen Umstände der Tat, insbesondere der Größe der Verkehrswidrigkeit, bedarf es auch insoweit einer umfassenden Beurteilung der Täterpersönlichkeit und seines sonstigen Verhaltens im Straßenverkehr, wenn auch bei einer Fahrt unter Alkoholbeeinflussung die sonst einwandfreie Führung und lange Bewährung im Verkehr den Täter nur ausnahmsweise vor der Anwendung des § 42 m StGB schützen werde (BGH in VRS 17, 21, 25).
VI. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen, auch unter Berücksichtigung der schon im ersten Revisionsurteil erörterten Gesichtspunkte, zu überprüfen.
Bei der erneuten Würdigung des gesamten Fahrverhaltens des Beschwerdeführers wird die Strafkammer auch darzulegen haben, ob er im Hinblick darauf, dass er beim Anblick der Fulda schon 6 m vor der Ecke der █████-Ruine Hand- und Fußbremse betätigte und mithin bei seiner Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h die Bremswirkung schon an dieser Ecke beginnen musste (Reaktions- und Bremsansprechzeit betragen zusammen höchstens eine Sekunde), den dort nach links anschließenden Verladekai deutlich genug sehen (vgl. S. 11 und 12 des ersten Revisionsurteils des erkennenden Senats) und rechtzeitig auf diesen abbiegen konnte.
Der Senat erschien es als zweckmäßig, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Rotberg | Martin | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |