Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung (§140 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/52
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erkennbaren Zweifeln an der Zurechnungs- oder Schuldfähigkeit der Angeklagten hat das Gericht nach § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers zumindest zu erwägen; diese Prüfung darf nicht unterbleiben.
Wird die gebotene Erwägung der Pflichtverteidigerbestellung nicht dokumentiert, so kann dies das Urteil aufheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung ein Pflichtverteidiger bestellt worden wäre und dies das Ergebnis beeinflusst haben könnte.
Bei Zweifeln an der geistigen Verfassung der Angeklagten sind die Umstände der Intelligenz und der biologischen/psychischen Beeinträchtigung gesondert zu prüfen; es empfiehlt sich eine eingehende psychiatrische Untersuchung vor der Hauptverhandlung.
In der Revisionsinstanz sind Angriffe, die sich ausschließlich gegen die freie Beweiswürdigung richten, sowie die Geltendmachung neuer Tatsachen grundsätzlich unzulässig und bleiben unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 8. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Rosel █████████, geborene ██████████, aus ████, dort geboren am ██████, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Herchner, Bundesrichter, Dr. Engels, Bundesrichter, Dr. Hille, Bundesrichter, Dr. Augustin, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. November 1951, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Diebstahls zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; ihre Revision hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO greift durch. Die 28 Jahre alte Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht worden, wo sie 18 Monate verblieb. Im Jahre 1943 befand sie sich in dieser Anstalt. Sie ist, mit angeborenem Schwachsinn behaftet, eine Psychopathin, die ein übertriebenes Geltungsbedürfnis besitzt und zu Kurzschlusshandlungen neigt. Sie hat „die Intelligenz eines 12-jährigen Schulkindes“.
Schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren fiel ihre geistige Minderwertigkeit auf; in der Hauptverhandlung stellte nach Vernehmung der Angeklagten der Staatsanwalt den Antrag, die Verhandlung zu vertagen und die Angeklagte auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen, zog diesen Antrag dann wieder zurück. Am Schluss der Verhandlung wurde ein Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Er gab sein Gutachten ab; ob er der ganzen Hauptverhandlung beigewohnt hatte, lässt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen.
Zwar stellt § 140 Abs. 2 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in das Ermessen des Gerichts. Wie aber das richterliche Ermessen nicht willkürlich gehandhabt werden darf, so darf der Richter auch die bezeichnete Vorschrift nicht außer Acht lassen und sich über sie hinwegsetzen (RG 68, 36; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 880/51). Unter den geschilderten Umständen musste das Landgericht die Bestellung eines Pflichtverteidigers wenigstens erwägen, nachdem sich offenbar nicht nur bei der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten, sondern auch in der Hauptverhandlung Zweifel an ihrer Zurechnungsfähigkeit aufgedrängt hatten. Weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen ergibt sich, ob derartige Erwägungen angestellt worden sind. Danach ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der Tatrichter die gebotene Prüfung unterlassen und damit gegen Sinn und Zweck des § 140 Abs. 2 verstoßen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Prüfung des Sachverhalts sich zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte und dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Bereits dieser Verstoß führt somit zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang. Die weiteren Rügen der Revision müssen dagegen erfolglos bleiben; sie erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung und im Vortrag neuer Tatsachen, die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können.
Für die erneute Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Das Landgericht bezeichnet die Angeklagte als schwachsinnige Person, die die Intelligenz eines 12-jährigen Schulkindes besitzt. Diese Feststellung bezieht sich jedoch nur auf die intellektuelle Seite der seelischen Verfassung der Angeklagten. Es ist aber auch zu prüfen und darzutun, ob der biologische Zustand des Schwachsinns die Fähigkeit der Angeklagten, ihrer Einsicht gemäß zu handeln, nicht beeinträchtigt. Zu diesem Zweck wird es sich empfehlen, dem Sachverständigen schon vor der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit zu einer eingehenden Untersuchung der Angeklagten zu geben.
Engels Bundesrichter Dr. Herchner Groß ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert.
| Dr. Augustin | |
| Dr. Hille |