Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Anvertrautsein (§174 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 75/92
Datum
27.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen ein. Zentral ist, ob der Stiefsohn dem Angeklagten "zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut" war. Der BGH hebt das Urteil mangels tragfähiger Feststellungen hierzu auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer zurück. Es sind insbesondere weitere Feststellungen zur Einräumung von Betreuungsverantwortung und zur subjektiven Tatseite zu treffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es eines Verhältnisses, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht zustehen, die Lebensführung des Jugendlichen zu überwachen und dessen geistig-sittliche Entwicklung zu leiten.

2

Die bloße ständige häusliche Gemeinschaft zwischen Stiefvater und Stiefkind begründet als solche kein Betreuungsverhältnis; es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Übertragung von Teilen der Personensorge festgestellt werden.

3

Besteht die häusliche Gemeinschaft nur noch sporadisch, sind besondere Feststellungen erforderlich, dass die Sorgeberechtigten dem Betreuer tatsächlich verantwortliche Einflussnahme auf die Persönlichkeitsbildung einräumen wollten.

4

Bei Annahme eines Schutzbefohlenenstatus ist auch die subjektive Tatseite zu prüfen; der Täter muss sich der maßgeblichen Umstände, die das Betreuungsverhältnis begründen, bewusst gewesen sein.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 75/92 27. Februar 1992 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. September 1991, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendschutzkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Die Annahme der Strafkammer, der sexuell missbrauchte vierzehnjährige Stiefsohn des Angeklagten sei diesem im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB „zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ gewesen, findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Stütze.

Die Strafkammer geht von folgenden Tatsachen aus:

Der Angeklagte heiratete im März 1983 seine jetzige Ehefrau, die das damals sechsjährige nichteheliche Kind Michael – das spätere Opfer – mit in die Ehe brachte. Nachdem zwei eheliche Söhne geboren worden waren, hielt sich die Familie von Mai 1988 bis Juni 1989 in Jamaika, dem Heimatland der Ehefrau, auf. Bei seiner Rückkehr wurde der Angeklagte wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Bewährungswiderrufs verhaftet und blieb bis zum 11. August 1989 in Haft. Nachdem er anschließend einige Monate mit seiner Familie zusammengelebt hatte, zog er im November 1989 wegen Streitigkeiten mit seiner Frau in eine andere Wohnung. Eine endgültige Trennung erfolgte jedoch nicht; der Angeklagte hielt sich häufig „besuchsweise“ bei seiner Familie auf. Es kam jedoch weiter zwischen den Eheleuten zu „regelmäßigen Streitigkeiten“. Der Angeklagte beabsichtigte schließlich, eine Arbeitsstelle in Köln anzunehmen und dort mit seinen beiden ehelichen Söhnen in der Wohnung seiner Mutter zu leben.

Etwa ein Jahr nach der Trennung, im November 1990, nahm die Ehefrau des Angeklagten eine Arbeitsstelle an, die sie zur Ableistung auch von Spätschichten verpflichtete. Für die Betreuung der Kinder während des jeweils eindöchigen Spätdienstes stand ihr zeitweise eine Bekannte zur Verfügung. Auf Bitten der Ehefrau erklärte sich aber auch der Angeklagte bereit, die Kinder zu betreuen, „wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stand“. So hielt sich der Angeklagte ab Ende 1990 bis Anfang April 1991 etwa vier- bis fünfmal für je eine Woche zur „Betreuung“ der drei Kinder in der Familienwohnung auf, wenn seine Ehefrau Spätdienst hatte.

Am Tattag, dem 3. April 1991, begab sich der Angeklagte, nachdem er in einer Gaststätte ausgiebig Bier und „gegen 21.00 bis 22.00 Uhr“ Schnaps zu sich genommen hatte, in die Familienwohnung, wo es dann gegen 22.00 Uhr zu der Tathandlung kam.

Die Strafkammer schließt aus diesen Feststellungen, dass der Stiefsohn dem Angeklagten „in der konkreten Tatsituation zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ gewesen sei: Der Angeklagte habe es in Absprache mit seiner Ehefrau übernommen, auf die Kinder „aufzupassen“, „unabhängig und eigenständig von der jeweils abwesenden Mutter in der Form, dass zwischen dem Angeklagten und den Kindern ein Über- und Unterordnungsverhältnis bestand“. Er sei dafür zuständig gewesen, für einen rechtzeitigen Schlaf der Kinder Sorge zu tragen. Nach natürlicher Lebensauffassung sei seine Stellung mit einer Verantwortung für das körperliche und psychische Wohl der Kinder verbunden gewesen.

Damit ist ein Anvertrautsein des Stiefsohns „zur Betreuung in der Lebensführung“ noch nicht hinreichend begründet. Wie der Bundesgerichtshof bereits früher zum Verhältnis von Stiefvater zum Stiefkind entschieden hat (BGHR StGB § 174 I Obhutsverhältnis 1 = NStZ 1989, 21 m. w. Nachw.), begründet selbst die ständige häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stiefkind und seinem Stiefvater als solche noch kein „Betreuungsverhältnis“. Voraussetzung ist vielmehr, dass im Einzelfall ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Auf nicht personensorgeberechtigte Personen kann die Ausübung der Personensorge oder von Teilen hiervon ausdrücklich oder auch stillschweigend übertragen werden. Hierfür müssen aber selbst bei ständigem Zusammenleben der Eheleute mit dem Stiefkind konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BGH aaO und GA 1967, 21).

Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn – wie hier – die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Stiefsohn und dem Stiefvater seit nahezu eineinhalb Jahren aufgehoben ist und dieser sich nur noch „besuchsweise“ in der Familienwohnung aufhält. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Feststellungen dazu, dass ungeachtet dessen die Ehefrau ihrem Mann – hier für die Zeit seines Einspringens als eine Art Ersatz-Babysitter – die verantwortliche Einflussnahme auf die Persönlichkeitsbildung des Jugendlichen einräumen wollte. In aller Regel wird dies nur gegenüber Personen als gewollt anzunehmen sein, die sich als zuverlässig herausgestellt haben. Im vorliegenden Fall könnte das deshalb fraglich sein, weil der Angeklagte nach den Feststellungen bereits wegen Totschlags und versuchten Mordes vorbestraft ist und nach seinen eigenen Angaben die „Beaufsichtigungstätigkeit“ jedenfalls an diesem Abend nach dem Genuss von etwa 20 Glas Bier und einigen Schnäpsen erst zu vorgerückter Stunde angetreten hat. Mangels entgegenstehender Feststellungen könnte es sich hier um einen Fall handeln, in dem sich das „Aufpassen“ auf den bereits dem Kindesalter entwachsenen Stiefsohn darauf beschränkte, den äußeren Ablauf des Zubettgehens zu kontrollieren, wie dies ansonsten seitens der Bekannten erfolgte, die diesen Dienst in der Regel versah.

Entscheidend sind allerdings stets die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 1, 55).

Da das angefochtene Urteil nähere Feststellungen hierzu, insbesondere zu etwaigen Absprachen zwischen den Eheleuten in Bezug auf die Betreuung des Stiefsohnes, vermissen lässt, solche aber noch möglich erscheinen, ist die Zurückverweisung der Sache geboten.

Sollte die nunmehr entscheidende Strafkammer im Tatopfer wiederum einen „Schutzbefohlenen“ sehen, wird sie ihr Augenmerk auch auf die subjektive Tatseite zu richten haben; der stark alkoholisierte Angeklagte muss sich der Umstände, die das Betreuungsverhältnis begründen, bewusst gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1992 – 1 StR 336/91).

Meyer-GoßnerSalgerMaatz
SteindorfTepperwien

Zitiert (1)

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