Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Tatzeitunterrichtung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 336/91
Datum
28.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Kammer den Angeklagten nicht eindeutig über Abweichungen der Tatzeiten informiert hatte und damit sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat gibt Hinweise zu Beweiswürdigung, § 174 StGB und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss den Angeklagten unmissverständlich darüber unterrichten, wenn er eine Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die von der Anklage abweichen; die Unterrichtung muss dem Angeklagten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

2

Bei wesentlichen Abweichungen der Tatzeit gebietet Art. 103 GG ein umfassendes und eindeutiges Gehör; das Fehlen einer solchen Unterrichtung macht das Urteil angreifbar.

3

Zur Annahme eines Missbrauchs der Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist erforderlich, dass der Täter seine Machtstellung erkennt und die daraus resultierende Abhängigkeit bewusst zu sexuellen Handlungen ausnutzt; die subjektive Seite ist in den Urteilsgründen darzustellen.

4

Zur Prüfung der Aussagekonstanz früherer Erklärungen ist nicht generell deren Verlesung erforderlich; maßgeblich ist, ob Kern und wesentliche Einzelheiten übereinstimmen, was auch durch Vorhalt an die Zeugin oder Vernehmung der Verhörsperson festgestellt werden kann.

5

Bei der Strafzumessung sind pauschale Annahmen (z. B. dass keine echte Liebesbeziehung angestrebt wurde) rechtlich bedenklich; der Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 19. Februar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 336/91 vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen ███ geboren am Alfred ██ als Angeklagten aus ██ 1939 in █████ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Dr. Brünning, Beyer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, ██ Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 265 StPO Erfolg.

Die ohne Änderung zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift legt dem Angeklagten Vergewaltigung in drei Fällen in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zur Last. Hiernach begann der Angeklagte mit sexuellen Handlungen an der damals 15 Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin Anfang 1985 und wiederholte dies in der Folgezeit. Nach ca. drei Monaten begann der Angeklagte zum Geschlechtsverkehr zu drängen.

„Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 1985“ erzwang er erstmals den Geschlechtsverkehr und wiederholte dies unter Gewaltanwendung noch mindestens zweimal bis (was missverständlich ist, denn:) „In den August 1985. August/September 1985“ kam es in den folgenden Monaten bis in nicht genau feststellbarer Vielzahl zum freiwilligen Geschlechtsverkehr.

Demgegenüber begann der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Herbst 1984 mit sexuellen Handlungen und wiederholte dies an wenigstens drei folgenden Wochenenden. Gegen Ende 1984 erzwang er unter Gewaltanwendung den Geschlechtsverkehr. In den folgenden Wochen vergewaltigte er die Geschädigte noch zweimal. Dann fügte sich das Mädchen, und es kam bis September 1985 in mindestens 20 weiteren Fällen zum Geschlechtsverkehr.

Das Landgericht bewertet das Verhalten des Angeklagten insgesamt als fortgesetzte Handlung. Auf die Möglichkeit, dass auch die Fälle der Vergewaltigung in Fortsetzungszusammenhang stehen könnten, war gemäß § 265 StPO am Ende der Beweisaufnahme förmlich hingewiesen worden, nicht jedoch auf die veränderten Tatzeiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter den Angeklagten nicht im Unklaren lassen, dass er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die so in der Anklage nicht enthalten sind. Für die Zulässigkeit der Verwertung reicht es aber aus, dass der Angeklagte aus dem Gang der Hauptverhandlung die veränderten tatsächlichen Umstände entnehmen, sich dazu äußern und seine Verteidigung darauf einstellen kann (BGHSt 28, 196, 197; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 3, 4, 12; BGH NStZ 1984, 422 f.).

Ob für den speziellen Fall der Tatzeitveränderung abweichend von sonstigen tatsächlichen Veränderungen ein förmlicher, sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergebender Hinweis erforderlich ist (so die frühere Rechtsprechung des 5. Strafsenats: BGHSt 19, 88; BGHR StPO § 265 Abs. Hinweispflicht 3; siehe aber Urteil vom 21. Januar 1991 5 StR 498/90), muss hier nicht entschieden werden. Denn auch wenn ein förmlicher Hinweis nicht erforderlich sein sollte, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), dass die Unterrichtung über wesentliche tatsächliche Abweichungen umfassend und unmissverständlich zu erfolgen hat.

Der Senat kann hier, auch ohne Einholung dienstlicher Äußerungen, dem Gang der Hauptverhandlung und den Urteilsgründen entnehmen, dass eine eindeutige Unterrichtung nicht erfolgt ist. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert. Bei seinem Teilgeständnis im Ermittlungsverfahren (Gewaltanwendung hatte er bestritten) hatte er besonderen Wert darauf gelegt, dass vor dem 16. Geburtstag der Geschädigten am 24. Mai 1985 kein Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Die Anklageschrift kann hinsichtlich der Tatzeit des ersten Geschlechtsverkehrs so ausgelegt werden. Vor Schluss der Beweisaufnahme hat die Jugendkammer nach dem rechtlichen Hinweis, dass Fortsetzungszusammenhang in Betracht komme, den „Tatvorwurf der Vergewaltigung auf die ersten drei Tathandlungen beschränkt“ (§ 154a StPO) und „zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass diese Beschränkung nicht im Rahmen des § 174 StGB gilt. Die ausgeschiedenen Tathandlungen bleiben für diese Vorschrift relevant.“ Damit war der Tatvorwurf wieder auf das beschränkt worden, was angeklagt war – sexuelle Handlungen und drei Fälle der Vergewaltigung, diese nur nicht als selbständige Taten, sondern als Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Für den unbefangenen Betrachter – auch für den Angeklagten – ergab sich danach, dass gerade die drei Tathandlungen als Vergewaltigung die Grundlage des Urteils bilden sollten, die in der Anklage ab Frühjahr 1985 im einzelnen beschrieben waren. Wäre damit gemeint gewesen, dass die drei Tathandlungen etwa bis zu sechs Monate früher stattgefunden hatten, so hätte sich das aus dem Hinweis ergeben müssen. So wurde gerade der Eindruck erweckt, im Tatsächlichen sei die Anklage unveränderte Grundlage des Urteils mit nur einer rechtlichen Änderung hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse.

Auf dem Fehlen eindeutiger Unterrichtung über die mögliche Veränderung der Tatzeiten kann das Urteil beruhen. Es ist möglich, dass sich der Angeklagte dann in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen haben würde, wenn er davon hätte ausgehen müssen, ihm werde abweichend von der Anklage Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten lange vor dem 24. Mai 1985 angelastet. Denn das hätte seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren widersprochen und betraf den Schuldumfang zu seinen Lasten, weil er – zu Recht – davon ausging, Geschlechtsverkehr vor Vollendung des 16. Lebensjahrs wiege schwerer.

II. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

1. Die von der Revision herangezogene Entscheidung BGHSt 23, 8 zur Begründung der Notwendigkeit eines (weiteren) psychiatrischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin trifft den vorliegenden Fall nicht.

2. Um die Aussagekonstanz einer Zeugin zu prüfen, ist es – entgegen dem Revisionsvorbringen – aus Rechtsgründen nicht geboten, die früheren Aussagen durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Maßgeblich ist, ob der Kern des Geschehens und seine wesentlichen Details übereinstimmend bekundet wurden. Auch bei längeren Aussagen kann das je nach Einzelfallgestaltung auf Grund eines Vorhalts an die Zeugin, welche die früheren Aussagen machte, oder durch Vernehmung der Verhörsperson festgestellt werden. Insofern liegt die Sache anders als bei wörtlicher Wiedergabe längerer Aussagen in den Urteilsgründen (vgl. BGHSt 11, 159).

3. Zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Von einem Missbrauch der Abhängigkeit kann erst gesprochen werden, wenn der Täter seine Macht gegenüber dem Schutzbefohlenen erkennt und die auf ihr beruhende Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen ausnutzt, wobei beiden Teilen der Zusammenhang zwischen Abhängigkeitsverhältnis und den sexuellen Handlungen bewusst ist (vgl. BGHSt 28, 365; BGH, Urt. vom 28. Mai 1985 – 1 StR 182/85). Diese subjektive Seite ist in den Urteilsgründen zu erörtern. Dabei sollte hier der nach Auffassung des Landgerichts „fröhlich-frivole Gesichtsausdruck“ der Zeugin bei ihren vom Angeklagten fotografierten pornographischen Posen in die Erörterung einbezogen werden.

4. Zur Strafzumessung: a) Sofern das Landgericht dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt haben sollte, dass er keine echte Liebesbeziehung zur Geschädigten angestrebt hat, bestünden dagegen rechtliche Bedenken.

b) Zur strafmildernden Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Tat und Verurteilung (vgl. BGH NStZ 1983, 167; 1986, 217, 218).

MaulGribbohmBeyer
GranderathBrünning
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