Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 753/95
Datum
16.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision das Urteil des Landgerichts Münster wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Urteilsgründe die Prüfung der Voraussetzungen des §21 StGB nicht ausreichend darlegten. Eine pauschale Verweisung auf das Gutachten genügt nicht, wenn eine im Tatzeitraum bestehende erhebliche Wesensveränderung nicht ausgeschlossen ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeben die Feststellungen Hinweise darauf, dass zum Tatzeitraum eine erhebliche Wesensveränderung vorgelegen haben könnte, muss das Gericht die Voraussetzungen des §21 StGB eingehend prüfen und substantiiert begründen.

2

Die bloße, in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene Bezugnahme auf Ausführungen eines Sachverständigen erfüllt nicht die Darlegungspflicht der Entscheidungsgründe hinsichtlich verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit.

3

Kann aus den Feststellungen die Möglichkeit einer bereits im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen Wesensveränderung nicht ausgeschlossen werden, ist eine Verurteilung ohne vertiefte Auseinandersetzung mit §21 StGB nicht tragfähig.

4

Fehlen in den Urteilsgründen die für eine wertende Schuldfähigkeitsentscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 21. September 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 753/95 vom 16. Januar 1996 in der Strafsache gegen K ██ aus █, geboren am Rolf Peter ███ 1939 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. September 1995 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Annahme begründet, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei bei der Begehung der Taten nicht erheblich vermindert gewesen, genügen nicht den Anforderungen, die an die Urteilsgründe zu stellen sind.

Nach den Feststellungen litt der zu Beginn des Tatzeitraums im März 1991 bereits 52-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte seit 1974 an – nach Häufigkeit und Schwere nicht näher beschriebenen – epileptischen Anfällen. Vier Monate nach dem Ende des Tatzeitraums musste er sich im November 1992 wegen einer Hirnblutung, deren Ursache das Urteil ebenfalls nicht mitteilt, einer Schädeloperation unterziehen. In der Folgezeit waren „bei dem Angeklagten eine deutliche Voralterung, eine reduzierte Gedächtnisleistung (und) eine Verlangsamung der zentralen Informationsverarbeitung“ festzustellen.

Unter diesen Umständen, bei denen die Möglichkeit einer schon im Tatzeitraum vorhandenen erheblichen Wesensveränderung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, hatte sich die Strafkammer mit den Voraussetzungen des § 21 StGB eingehender auseinandersetzen müssen als geschehen und sich für deren Verneinung nicht mit dem bloßen Hinweis auf die – nicht wiedergegebenen – „überzeugenden und nachvoll-

ziehbaren Ausführungen“ des von ihr gehörten Sachverständigen begnügen dürfen.

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