Revision wegen fahrlässiger Tötung: Aufhebung und Zurückverweisung mangels Vorhersehbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 751/52
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit muss der Täter die Möglichkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgseintritts unter den konkreten, tatsächlichen Umständen wenigstens für möglich vorausgesehen haben.
Das bloße Bewusstsein, durch das Schließen eines Tores eine zusätzliche Sicherung zu schaffen, begründet noch keine Fahrlässigkeit, wenn der Täter darauf vertrauen durfte, dass eine vorhandene Sicherung den Erfolg mit Sicherheit verhindert.
Lassen die Feststellungen offen, ob eine sonst zuverlässige Sicherung bis zum Unfall ordnungsgemäß funktionierte oder ob ihr Versagen dem Täter zuzuschreiben ist, fehlt es an der notwendigen Vorhersehbarkeit und damit an schuldhafter Fahrlässigkeit.
Rechtsfehlerhaft ist eine Beurteilung, die dem Täter generell verbietet, sich auf bestehende Sicherungen zu verlassen, nur weil mehrere Sicherungen vorgesehen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Willi ███ aus ██, geboren am ███ 1919 in R_____ (Posen), wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Gerichtsassessor Dr. ████████████████ als Vertreter der ███,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Sachrüge des wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hatte die Aufgabe, die von der Flözstrecke kommenden Kohlenwagen an den Stapel (Blindschacht) und in den Förderkorb zu schieben. Nachdem er den Korb wieder mit einem Wagen beschickt und das Signal „Auf“ gegeben hatte, schloss er das Stapeltor nicht, vor dem im Abstande von etwa einer Wagenlänge ein weiterer beladener Kohlenwagen stand. An der Bodenkante vor dem Schacht befindet sich ein Fallriegel, der nach dem Beschicken des Korbes automatisch in Ruhestellung fällt und es in dieser Lage verhindert, dass ein Wagen über den Anschlag fahren und in den Schacht fallen kann. Als der Angeklagte einen dritten Wagen heranholte, der sich auf ebener Strecke in Bewegung setzte, stieß dieser auf den bereits wartenden Wagen auf, überrollte den Anschlag und stürzte in den Schacht. Er schlug auf den inzwischen nach unten gefahrenen Förderkorb auf; dabei wurde ein im Korbe befindlicher Bergmann tödlich verletzt.
Die Strafkammer geht davon aus, dass der als Sicherung vorhandene, sonst zuverlässig funktionierende Fallriegel aus ungeklärter Ursache versagt habe. Sie macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er sich auf die Sicherung durch den Fallriegel verlassen und das Stapeltor nicht geschlossen habe, wenngleich seine Pflicht, dieses Tor zu schließen, aus den Betriebsbestimmungen nicht unmittelbar abzuleiten sei.
Ob der Angeklagte unter den obwaltenden Umständen pflichtwidrig handelte, wenn er die Schließung des Stapeltors unterließ, kann unerörtert bleiben. Die Urteilsfeststellungen ergeben nämlich nicht, dass der Angeklagte den Unfall als Folge dieser Unterlassung hätte voraussehen müssen.
Die Strafkammer führt hierzu aus: Der Angeklagte habe sich nicht dabei beruhigen dürfen, dass eine andere Sicherung in Gestalt des Fallriegels vorhanden war. Wenn mehrere Sicherungen vorhanden seien, so dürfe man nicht auf das Funktionieren der einen vertrauen, auch wenn im vorliegenden Falle diese speziell zum Halten der Wagen bestimmt sei; denn gerade deshalb seien mehrere Sicherungen geschaffen, um jeden Unfall auszuschließen.
Diese Darlegung hält sich von Rechtsirrtum nicht frei.
Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für den Täter, wenn er wegen Fahrlässigkeit bestraft werden soll, nicht nur voraussehbar sein muss, dass sein Verhalten günstigere Bedingungen für den rechtswidrigen Erfolg herbeiführt, sondern auch, dass dieser Erfolg unter den besonderen Umständen seiner Verwirklichung überhaupt möglich ist (vgl. RGSt 41, 120; BGH 4 StR 118/52 vom 16.10.1952). Dass der Angeklagte sich hätte sagen können, es werde durch das Schließen des Stapeltors eine zusätzliche Sicherung gegen den etwaigen Absturz eines Kohlenwagens geschaffen, genügt daher nicht, um gegen ihn den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu erheben, sofern er darauf vertrauen durfte, dass schon der Fallriegel allein einen solchen Absturz mit Sicherheit verhindern werde. Diese Möglichkeit aber wird durch die bisherigen Feststellungen offen gelassen. Die Strafkammer stellt nämlich fest, dass der nach Beschicken des Korbes automatisch in Ruhestellung fallende Riegel es in dieser Lage verhindert, dass ein Wagen über den Anschlag fahren und in den Schacht fallen kann. Das Gericht vermag jedoch nicht zu widerlegen, dass der Fallriegel bis zum Unfall immer ordnungsgemäß funktioniert hat. Es erörtert sodann die möglichen Ursachen für das Versagen des Riegels und kommt zu dem Ergebnis, dass die Ursache des Versagens des Fallriegels nicht festgestellt werden könne und insbesondere nicht zu klären sei, ob das Versagen des Fallriegels auf einem Verschulden des Angeklagten beruhte.
Hat somit der Angeklagte möglicherweise den Absturz des Kohlenwagens über den Anschlag in keiner Weise für möglich erachtet, weil er den Fallriegel ohne Fahrlässigkeit für unbedingt sicher hielt, so vermochte er auch nicht vorauszusehen, dass das Offenlassen des Stapeltors den Absturz des Wagens zur Folge haben konnte.
Das angefochtene Urteil unterlässt daher die Aufhebung.
| Engels | Grog | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |