Treffer
BGH Urteil

Revision in fahrlässiger Tötung: Zurückverweisung wegen unvollständiger Schuld- und Kausalitätsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 118/52
Datum
16.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten hatte Erfolg; der BGH hob die Verurteilungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Maßgeblich war, dass die Feststellungen zur Kausalität und zur konkreten Voraussehbarkeit des Todes sowie zur Zumutbarkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen lückenhaft waren. Der Senat betont die Berücksichtigung entlastender Umstände und die Notwendigkeit weitergehender Prüfungen durch das Landgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung muss die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Tod sein; es ist darzulegen, dass eine dem Täter zumutbare Handlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Erfolg verhindert hätte.

2

Die bloße Unterlassung der Durchsetzung einer Sicherheitsanweisung begründet nur dann strafbare Fahrlässigkeit, wenn nach den konkreten Umständen zu erwarten war, dass durch weitere zumutbare Maßnahmen die Gefahr abgewendet worden wäre.

3

Bei der Prüfung der konkreten Voraussehbarkeit sind auch entlastende Umstände zu berücksichtigen; die Möglichkeit, dass Warnungen oder andere Umstände den Erfolg verhindert hätten, kann die Zurechenbarkeit ausschließen.

4

Eine Haftung des Betriebsleiters wegen Auswahlverschuldens setzt voraus, dass die Ungeeignetheit des Untergebenen bei verständiger Würdigung erkennbar und für den Arbeitgeber erkennbar gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ████████████████ Wilhelm ██, dort geboren am ██, aus ██,

2.) ███ ███████████ Karl ███████, am ██ geboren,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

die Bundesanwaltschaft, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Beschwerdestelle,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. November 1951, soweit die Angeklagten verurteilt sind, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde der wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte K______ betreibt zur Gewinnung roter Asche den Abbau der Halde eines stillgelegten Bergwerks, deren ungleichmäßiges Gefüge außer künstlichem Material auch große, in sich fest verbackene Sinterblöcke („Baren“) enthält. Den Angeklagten ██████ hatte er zum Vorarbeiter und Aufseher der etwa 30 Arbeitskräfte bestellt.

Am 29. April 1950 waren die Arbeiter ██ ████ am steilen Haldenhang etwa 12 m über der Sohle damit befasst, einen mehrere Zentner schweren Sinterblock, der zum Abrutschen gebracht werden sollte, zu unterhöhlen; das griffbereite Sicherungsseil hatten sie aus Bequemlichkeit nicht angelegt. Der Angeklagte ███████ erkletterte den Hang, erkannte die den Arbeitern durch den schon weitgehend unterhöhlten Block drohende Gefahr und forderte sie auf, von dem „Baren“ wegzugehen. Während ██ diese Anweisung befolgte, arbeitete der eigenwillige ███ mit einer Spitzhacke unmittelbar am Fuß des Sinterblocks weiter. Hierdurch löste sich der Block und rollte über ███s Füße, so dass dieser seinen Halt verlor und sich mehrfach überschlagend die Böschung hinunterrollte. Die letzten 3 m fiel er von der Kante der hier fast senkrechten Wand auf die Sohle der Entladestelle; dabei zog er sich schwere innere Verletzungen zu, an denen er kurz darauf verstarb.

1.) Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte G______ die ihm obliegende Sorgfalt dadurch verletzt, dass er nichts unternommen habe, um die Befolgung seiner Anordnung durchzusetzen; zwar habe er ███ nicht mit Gewalt verbringen können; er hätte sich aber angesichts der Gefahr von dessen Arbeitsstelle nicht entfernen dürfen, zumindest ihn nochmals zum Weggehen auffordern müssen.

Den Urteilsfeststellungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass der Unfall hierdurch vermieden worden wäre. Dass ein im Übrigen nicht zumutbares Verbleiben des Angeklagten an der Gefahrenstelle den Arbeiter zum Fortgehen veranlasst hätte, ist nicht ersichtlich. Eine erneute Aufforderung hätte – was die Strafkammer übersehen hat – das Unglück nur dann verhindert, wenn ███ nachgekommen wäre. Das kann aber angesichts seiner festgestellten Eigenwilligkeit umso weniger unterstellt werden, als der Angeklagte, wie an anderer Urteilsstelle bemerkt wird, weder die Persönlichkeit war, noch auch die Machtstellung hatte, um sich eigenwilligen Arbeitern gegenüber durchsetzen zu können. Unter diesen Umständen ist bisher weder der ursächliche Zusammenhang zwischen einer pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten G______ und dem Tod des Arbeiters nachgewiesen, noch auch dargetan, dass sich dieser Angeklagte von einer ihm zumutbaren weiteren Handlung die Abwendung des drohenden Unfalls hätte versprechen können.

2.) Die Schuld des Angeklagten K______ erblickt die Strafkammer in folgendem: Der Tod ███s sei auf die unzulässige Abbaumethode zurückzuführen; der Sinterblock sei unterhöhlt worden, unten am Hang habe sich eine 3 m hohe Steilwand befunden und der Arbeiter sei nicht angeseilt gewesen. Eine solche Folgewirkung habe der Angeklagte voraussehen können; denn er habe gewusst, dass ███ ein leichtsinniger Arbeiter gewesen sei, der seinen Anordnungen, sich anzuseilen, keine Folge leistete. Der Angeklagte habe diesen Arbeiter entlassen, zumindest an weniger gefährlicher Stelle einsetzen müssen. Außerdem sei er bei der Auswahl seines Vorarbeiters, des Angeklagten G______, nicht mit der nötigen Sorgfalt verfahren; dessen einjährige Ausbildung für seine Beschäftigungsart habe angesichts der Eigenart des Haldenabbaus mit seinen oft unvorhersehbar auftretenden Betriebsschwierigkeiten und Gefahrenlagen nicht ausgereicht. Der Angeklagte habe sich nicht darauf beschränken dürfen, Unfallverhütungsvorschriften auszuhängen, Seile bereitzustellen und die Arbeitsstelle zweimal wöchentlich zu besuchen.

Diesen Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer den Angeklagten K______ für das Unterhöhlen des Sinterblocks, das er wiederholt untersagt haben will, und für die Steilwand am Fuß der Halde unmittelbar verantwortlich macht. In dieser Hinsicht wird dem Angeklagten anscheinend nur vorgeworfen, dass er bei der Auswahl seines Vorarbeiters nicht die nötige Sorgfalt angewendet habe. Das Urteil ergibt indessen nicht, dass K______ die von der Strafkammer angenommene mangelnde Eignung seines Vorarbeiters hätte erkennen können und müssen; denn die Einlassung des Angeklagten, der Vorarbeiter, der früher als Schlosser unter Tage gearbeitet hatte, habe seine Arbeit bei ihm mit Vorsicht und ordentlich ausgeführt, ist – soweit ersichtlich – nicht als widerlegt erachtet worden.

Alles das kann indessen auf sich beruhen, weil nach den Urteilsfeststellungen weder das Unterhöhlen des Sinterblocks noch die Steilwand am Haldenfuß den Unfall hätte bewirken können, wenn ███ sich entsprechend den Anordnungen des Angeklagten K______ angeseilt hätte. Demgemäß bezeichnet die Strafkammer denn auch nur in dieser Richtung greifbare Maßnahmen, durch die der Angeklagte das Unglück hätte verhindern können, indem er nämlich den Arbeiter hätte entlassen müssen, jedenfalls aber nicht am Steilhang hätte arbeiten lassen dürfen. Mit solcher Forderung überspannt das Gericht aber möglicherweise die dem Angeklagten █████ als Betriebsleiter obliegende Sorgfaltspflicht. Der Angeklagte hatte die erforderlichen Seile beschafft und seine Arbeiter auf die Notwendigkeit des Anseilens bei Arbeiten am Hang wiederholt hingewiesen; das Seil lag auch an der Arbeitsstelle griffbereit. Nach den Urteilsfeststellungen war es nun keine Besonderheit des verunglückten Arbeiters, sondern eine allgemeine Unsitte, dass den Anordnungen hinsichtlich des Anseilens vielfach nicht entsprochen wurde, wie sich denn der Arbeiter ████████ der Unfallstelle ebenfalls nicht angeseilt hatte. Die Strafkammer verlangt zwar vom Angeklagten K______, dass er die Befolgung dieser seiner Anordnungen hätte durchsetzen müssen, sagt aber nicht, was er den Arbeitern insgesamt gegenüber hätte unternehmen können, um der allgemeinen Unvorsichtigkeit dadurch zu begegnen, dass er alle Arbeiter entließ oder die Abbauarbeiten am Hang einstellte, kann ihm offensichtlich nicht zugemutet werden. Für den Angeklagten K______ stellte sich somit möglicherweise überhaupt nicht die Frage, was er gerade zur Sicherung des Arbeiters ███ gegen dessen eigene Unvorsichtigkeit weiter unternehmen konnte.

Das wäre vielmehr nur dann der Fall gewesen, wenn ███ sich durch Unerfahrenheit und Leichtsinn aus der Zahl der übrigen Arbeiter so herausgehoben hätte, dass er als ganz besonders gefährdet anzusprechen gewesen wäre, und dies dem Angeklagten hätte bekannt sein müssen. Insoweit ergeben die Urteilsfeststellungen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür. Dass ███, der schon längere Zeit im Betrieb des Angeklagten tätig war, ein, wenn auch eigenwilliger, so doch erfahrener und umsichtiger Arbeiter war, dem vielleicht gerade das Bewusstsein seiner Geschicklichkeit und seiner Sachkunde das Gefühl der Sicherheit verlieh, so war der Angeklagte K______ nicht verpflichtet, ihn vor den Folgen einer bewussten Außerachtlassung der ihm ohne weiteres möglichen und zur Pflicht gemachten Vorsichtsmaßregel des Anseilens zu schützen (vgl. RGSt 57, 172).

Noch aus einem weiteren Grund kann das Urteil gegen den Angeklagten K______ nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat nämlich ihrer Auffassung, der Unfall sei für den Angeklagten voraussehbar und abwendbar gewesen, einen infolge Weglassung eines wesentlichen Umstandes unvollständigen und somit einen anderen Geschehensablauf zugrunde gelegt, als er sich tatsächlich ereignet hat; denn der Unfall des Arbeiters ███ wird nicht nur durch die Unterlassung des Anseilens, das Unterhöhlen des Sinterblocks und die Steilwand am Haldenfuß, sondern auf der anderen Seite entlastend auch dadurch gekennzeichnet, dass ███ von dem Aufseher auf die ihm drohende Gefahr noch besonders hingewiesen und zum Verlassen der Arbeitsstelle aufgefordert worden war. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit wird aber nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass der Täter voraussehen kann, durch sein Verhalten würden günstigere Bedingungen für den rechtswidrigen Erfolg herbeigeführt. Er muss diesen Erfolg vielmehr auch unter den besonderen Umständen seiner Verwirklichung für möglich halten können (vgl. RGSt 41, 120). Denn wie die den Erfolg begünstigenden Gegebenheiten zur Schuld gereichen sollen, so müssen auch die ihm entgegenwirkenden Umstände zur Entschuldigung herangezogen werden. Die Frage war daher nicht nur dahin zu stellen, ob der Angeklagte den Tod des Arbeiters als mögliche Folge der Abbaumethode, insbesondere der Unterlassung des Anseilens, hätte voraussehen können; es war vielmehr weiterhin zu prüfen, ob der Angeklagte auch damit rechnen musste, dass ███ trotz der offensichtlichen Gefahr der Aufforderung des Vorarbeiters, die Gefahrenstelle zu verlassen, nicht nachkommen werde. Ist diese Frage zu verneinen, so entfällt die konkrete Voraussehbarkeit der Todesfolge. Ist sie zu bejahen, so mündet die Beurteilung in die schon erörterte Frage, ob der verunglückte Arbeiter seiner Persönlichkeit und seiner Sachkunde nach vor sich selbst geschützt werden musste.

Da somit die Sachbeschwerde des Angeklagten K______ ebenfalls begründet ist, kommt es auf seine Verfahrensrügen nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit zur Prüfung haben, ob sich bei der Eigenart des Betriebes die Zuziehung eines weiteren, im Bergbau erfahrenen Sachverständigen empfiehlt.

GroßHörchnerHille
KrummeEngels
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