Teilaufhebung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung von Vorverurteilungen)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 746/84
- Datum
- 17.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 55 i.V.m. §§ 53, 54 StGB zugrunde zu legen; frühere Vorverurteilungen können eine Zäsur schaffen, die die Einbeziehung späterer Einzelstrafen verhindert.
Für die Frage, welche Gesamtstrafe zu bilden ist, kommt es nicht auf die äußere Verfahrensgestaltung an, sondern ausschließlich auf die materielle Rechtslage.
Ist eine zuvor gebildete Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Einbeziehung von Strafen nicht mit den Vorschriften des § 55 StGB vereinbar, ist der betreffende Ausspruch aufzuheben und eine neue Entscheidung nach § 53 StGB zu treffen.
Wird die Hauptentscheidung teilweise aufgehoben, kann eine unmittelbar erhobene Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Juni 1984
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
4 StR 746/84
in der Strafsache gegen Michael Helmut ██ ███████ wg. ████ dort, geboren am ████ 1960, wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 1984 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe aus der im ersten Fall des angefochtenen Urteils wegen Raubes verhängten Freiheitsstrafe und den beiden Freiheitsstrafen aus der früheren Verurteilung vom 24. Februar 1984 kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Für die beiden Einzelstrafen aus dem früheren Urteil (Tatzeit: 7. Juli 1983) sind nämlich, wie das Landgericht auch nicht verkannt hat, die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 55 i. V. m. §§ 53, 54 StGB zur Bildung einer anderen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der weiteren Vorverurteilungen (zu Freiheitsstrafen) vom 22. August 1983 und vom 14. September 1983 gegeben. In diese Gesamtstrafe kann die Einzelstrafe für den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Raub (Tatzeit: 14. Dezember 1983) nicht einbezogen werden, weil insoweit die Zäsurwirkung der frühesten Vorverurteilung – Urteil vom 22. August 1983 – entgegensteht (vgl. BGH StV 1981, 620, 621; Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 55 StGB Rdnr. 5 m. w. Nachw.).
Der Umstand, dass diese andere, den Voraussetzungen des § 55 StGB entsprechende Gesamtstrafe bisher nicht gebildet worden ist, ermöglicht nicht die vom Landgericht vorgenommene anderweitige Gesamtstrafenbildung. Ausschlaggebend für die Frage, welche Gesamtstrafe in einer solchen Situation gebildet werden muss, ist nicht die (zufällige) äußere Verfahrensgestaltung; entscheidend ist insoweit allein die materielle Rechtslage (BGHSt 32, 190, 192/193).
Danach ist die Einbeziehung der Strafen aus der Vorverurteilung vom 24. Februar 1984 in die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden Verfahren fehlerhaft und aufzuheben.
Das Landgericht wird nunmehr gemäß § 53 StGB über eine Gesamtstrafe aus den beiden im angefochtenen Urteil erkannten Einzelstrafen neu zu entscheiden haben, während hinsichtlich der bislang nicht erledigten (vgl. dazu BGH NStZ 1982, 377) Strafen aus den drei Vorverurteilungen im Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO über die Bildung einer Gesamtstrafe zu befinden ist. Das Landgericht kann bei der gemäß § 53 StGB neu zu bildenden Gesamtstrafe berücksichtigen, dass der für die Bemessung der Einzelstrafe von 3 Jahren mildernd verwertete Gesichtspunkt, dass auf zwei getrennte Strafen habe erkannt werden müssen (UA 15), entfallen ist.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist durch die Teilaufhebung der Hauptentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Schikora in KK, § 464 StPO Rdnr. 14).
| Salger | Rub | Jahnke | |||
| Knoblich | Goydke |