Revision: Aufhebung fehlerhafter Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 103/86
- Datum
- 03.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist die zeitliche Abfolge der Urteile maßgeblich; eine zwischenzeitliche Verurteilung kann als Zäsur wirken und den Einbezug weiterer Einzelstrafen verhindern.
Eine Strafe aus einem früheren Urteil darf nur in die Verurteilung einbezogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vorliegen; sonst ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die Zäsurwirkung eines Urteils verhindert, dass in diese Gesamtstrafe Einzelstrafen für Taten einbezogen werden, die nach dieser Zäsur begangen wurden.
Ist die Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft, hat das Revisionsgericht die betroffene Feststellung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, ggf. an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 19. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 103/86 in der Strafsache gegen ███, geborene ██, Edith Maria ███, aus ██████████████████, geboren am 6. Mai 1955 in ███, ███, wegen Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 1985, soweit es die Angeklagte betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe (nicht des Urteils – vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 55 Rdn. 10 m.w.Nachw.) aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Gesamtstrafenbildung ist jedoch fehlerhaft. Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. April 1984 durfte vom Landgericht nicht in seine Verurteilung mit einbezogen werden. Die Angeklagte hat die dem früheren Urteil zugrunde liegende Tat nämlich bereits am 11. August 1982 begangen, wie die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben (UA 16). Kurz nach dieser Tat ist sie am 23. September 1982 vom Amtsgericht Saarbrücken wegen anderer Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden (UA 16 – Vorstrafe Nr. 7). Da in jenem Verfahren die Tat vom 11. August 1982 hätte mitabgeurteilt werden können, liegen insoweit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB aus den Strafen der Urteile vom 23. September 1982 und vom 3. April 1984 vor. In diese Gesamtstrafe können die Einzelstrafen für die erst im Jahre 1983 begangenen beiden Taten des vorliegenden Verfahrens nicht einbezogen werden, weil insoweit die Zäsurwirkung des Urteils vom 23. September 1982 entgegensteht (vgl. BGH StV 1981, 620, 621; BGHSt 32, 190, 193). Somit kann nach der materiellen Rechtslage, die in einer derartigen Situation allein maßgebend ist (BGHSt 32, 190, 192/193; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1985 – 4 StR 746/84), für die Strafe aus dem Urteil vom 3. April 1984 nur eine (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil vom 23. September 1982 in Betracht kommen. Die vom Landgericht im Widerspruch zu dieser Rechtslage gebildete Gesamtstrafe war deshalb aufzuheben.
| Salger | Hürxthal | Meyer-Goßner | |||
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