Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzulässiger Strafschärfung bei Schutzbefohlenenmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 745/94
- Datum
- 10.01.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Straftatbestands nicht erneut strafschärfend berücksichtigt werden.
Das Tatbestandsmerkmal der Anvertrautheit i.S.v. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann durch Mitübernahme von Erziehung und Obhut (z. B. Stief- oder Ersatzvaterschaft) verwirklicht sein.
Ein umfassendes Geständnis ist bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen; eine unzureichende Würdigung kann die Aufhebung der Strafe rechtfertigen.
Übersteigt die gebildete Gesamtstrafe die Einsatzstrafe erheblich (z. B. mehr als Verdopplung), ist auf die Verhältnismäßigkeit der Strafzumessung besonders zu achten.
Vorinstanzen
Landgericht Dessau, 21. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 745/94 vom 10. Januar 1995 in der Strafsache gegen Detlef ██ aus ██ ██, geboren am ████ 1957 in ███████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. September 1994 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon tateinheitlich in zwei Fällen mit sexuellem Missbrauch eines Kindes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht wertet im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten, „dass er Susans Vertrauen, die ihn bis zum ersten Vorfall als Ersatzvater angesehen und verehrt hat, in besonderem Maße missbraucht“ habe.
Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht unzulässigerweise Umstände, die schon zum gesetzlichen Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören, strafschärfend berücksichtigt.
Die Vorschrift setzt voraus, dass das Kind dem Täter anvertraut war, was durch Mitübernahme der Erziehung und Obhut durch den Stiefvater geschehen kann. Der Missbrauch der Stellung des Angeklagten als „Ersatzvater“, dem das Kind Vertrauen entgegenbrachte, durfte sich daher gemäß § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Angeklagten auswirken.
Darüber hinaus lässt die verhältnismäßig hohe Gesamtstrafe, bei deren Bildung die Einsatzstrafe mehr als verdoppelt worden ist, besorgen, dass die Strafkammer dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat.
| Meyer-Goßner | Maatz | Küffer | |||
| Steindorf | Tepperwien |