Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags und Anordnung der Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 74/58
Datum
29.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Brandstiftung sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des §20a StGB zur Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Sicherungsverwahrung gegeben sind. Der BGH hält die Feststellungen zur dauerhaften Neigung zu Gewalttätigkeiten, die Verwertbarkeit verfolgbarer Vorstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung für rechtlich zutreffend und verwirft die Revision. Er betont, dass bloße situative Motive nicht ausreichen, wenn die Vorgeschichte eine dauerhafte Gefährlichkeit belegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i.S.v. § 20a Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Taten Ausdruck einer gleichgearteten inneren Beziehung zum Täter sind; das Gericht kann zur Feststellung das gesamte Vorleben heranziehen.

2

Für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB müssen mindestens drei vorsätzliche, verfolgungsfähige Straftaten festgestellt werden; diese müssen nicht rechtskräftig verurteilt oder im gleichen Verfahren angeklagt sein.

3

Nur verfolgungsfähige Straftaten dürfen für die Beurteilung nach § 20a Abs. 2 StGB verwertet werden; auch Antragsdelikte können verwertbar sein, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Einschreiten erklärt.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten voraus; sie kann auf fachkundigen Gutachten und einer dauerhaften Neigung zur Gewalt gestützt werden.

5

Für die Heranziehung früherer Taten nach § 20a Abs. 2 StGB ist erforderlich, dass die in Betracht gezogenen Taten eine erhebliche Schwere aufweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Dortmund, 26. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Gerhard P. aus ██, dort geboren am ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Dortmund vom 26. Oktober 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die in dieser Sache seit dem 27. Oktober 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Aus den Gründen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Totschlags in Tateinheit mit Brandstiftung zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat in der Nacht zum 23. Januar 1956 seinen unehelichen Sohn, den 2 1/2 Jahre alten Peter ███████, umgebracht. Er würgte das Kind mit beiden Händen, bis er glaubte, es sei tot. Der Tod trat aber erst durch Raucheinwirkung ein. Der Angeklagte hatte nämlich anschließend das seiner Meinung nach bereits nicht mehr am Leben befindliche Kind zwischen zwei Strohballen gelegt und das Stroh, auf dem Peter lag, angezündet. Er hatte durch die Tötung des Jungen, dem er an sich sehr zugetan war, die Mutter, Ingrid ██████, treffen wollen, von der er nicht loskam.

Seine Revision greift mit der allgemeinen Sachrüge nur die Verurteilung nach § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung an. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

I.

Sowohl die persönlichen als auch die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB sind im angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Straftaten zugrunde liegenden, gleichgearteten inneren Beziehung zum Wesen des Täters, also den Ausfluss eines und desselben Wesenszuges (RGSt 68, 149, 156). Für die Feststellung der Gefährlichkeit kann das Gericht dabei das gesamte Vorleben des Angeklagten heranziehen (RG HRR 1939 Nr. 1270).

Diese Voraussetzungen sind im Urteil (S. 42 bis 45 UA) ausführlich dargelegt. Danach beruhen die Taten des Angeklagten auf einem tief eingewurzelten Hang, in Konfliktslagen Gewalttätigkeiten zu begehen. Die Vielzahl der Fälle, in denen er gewalttätig geworden ist, zeigt nach der Überzeugung des Schwurgerichts, dass bei dem Angeklagten diese persönlichkeitseigene Verhaltensweise zu einer ausgeprägten Art der Lebensführung geworden ist, an die er sich gewöhnt hat. Nach der Darlegung des Tatrichters wird Gerhard P. seinem Hang mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht widerstehen können; er wird weitere Gewalttaten begehen, falls er sich in Freiheit befinde.

2. Der § 20a Abs. 2 StGB setzt ferner voraus, dass der Täter wenigstens drei vorsätzliche, verfolgbare Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die für seine Eigenart als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnend sind. Als weitere vorsätzliche Taten neben dem Totschlag hat das Schwurgericht je eine vorsätzliche Körperverletzung angesehen, die der Angeklagte am 20. Oktober 1953 gegenüber Herbert ███████████ (UA S. 9) und am 21. Januar 1956 an der Kindesmutter Ingrid ██████ (UA S. 18, 19) verübte. Diese beiden Vergehen sind nun allerdings im vorliegenden Verfahren nicht angeklagt oder abgeurteilt worden. Nach feststehender Rechtsprechung ist indes für die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB nicht notwendig, dass alle Taten bereits rechtskräftig abgeurteilt sind oder im gleichen Verfahren abgeurteilt werden; soweit das nicht der Fall ist, brauchen sie nicht einmal mit angeklagt zu sein. Der Zweck des § 20a Abs. 2 StGB ist eben der: Den Gerichten soll die Möglichkeit gegeben werden, auch solche Täter als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, die mehrfach Straftaten begingen, die aber bisher deshalb nicht verfolgt werden konnten, entweder weil sie sich der Verfolgung entzogen oder weil ihre Taten den Behörden zunächst nicht bekannt wurden (Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. IV 1 zu § 20a).

Der Tatrichter muss allerdings auf Grund des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung zu der sicheren Feststellung gelangen, dass der Angeklagte mindestens drei vorsätzliche Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die seinem verbrecherischen Hang entsprochen sind (RGSt 75, 381, 382).

Diese Erfordernisse sind auch hinsichtlich der beiden Körperverletzungen erfüllt.

Nach BGHSt 1, 384 ff. dürfen für die Beurteilung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, allerdings nur verfolgbare Straftaten verwertet werden. Im vorliegenden Falle liegt zwar ein Strafantrag nicht vor; der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat aber wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 232 StGB ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet und in der Hauptverhandlung eine ausdrückliche Erklärung dieses Inhalts abgegeben (Bd. IV, Bl. 89 d. A.).

Die beiden Vergehen ebenso wie zwei weitere, auf welche diese Erklärung sich gleichfalls bezog, waren daher auch ohne Strafantrag verfolgbar. Die Erklärung der Anklagebehörde war an keine Frist gebunden und konnte in jeder Lage des Verfahrens erfolgen (BGHSt 6, 282).

Aus der genannten Entscheidung BGHSt 1, 384 ergibt sich bereits, dass als Taten im Sinne des § 20a Abs. 2 StGB auch bloße Antragsvergehen in Betracht kommen können. Es muss sich allerdings bei den drei Straftaten um solche von erheblicher Schwere handeln (BGHSt 1, 95, 101 ff.; Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. III 2a, S. 135 zu § 20a). Diese Voraussetzungen sind jedoch auch bei den bedrohlichen Angriffen auf Herbert ███████████ und Ingrid ██████ gegeben, möchten auch diese Taten rechtlich nur als „leichte Körperverletzungen“ gewertet worden sein und vom Gesetz (§§ 232 Abs. 1, 233 StGB) so bezeichnet werden. Dass diese früheren Straftaten gewichtig waren, bedarf angesichts der geschilderten Sachverhalte (u. a. Anwendung eines sehr gefährlichen Judo-Griffes – „Spanische Fliege“) keiner weiteren Ausführung. Es kann dabei auf sich beruhen, ob nicht eine das Leben gefährdende Behandlung, im Falle ██████ zudem ein hinterlistiger Überfall (§ 223a StGB), anzunehmen gewesen wäre. Den § 51 Abs. 2 StGB hat das Schwurgericht zutreffend gewürdigt (S. 45, 46 UA; BGHSt 3, 172).

3. Die Anwendung des § 42e StGB setzte eine aus § 20a StGB erfolgte Strafschärfung nicht voraus (RGSt 70, 129). Nach der Überzeugung des Schwurgerichts erfordert die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Tatrichter hat dabei erkannt, wie schwierig es ist, schon jetzt vorausschauend zu beurteilen, ob der Angeklagte nach Verbüßung der sehr langen Freiheitsstrafe von seiner Neigung zu Gewalttätigkeiten geheilt oder doch wenigstens so gefestigt sein wird, dass er den erforderlichen Widerstand dagegen aufbringen kann. Bei der Beantwortung dieser Frage hat das Schwurgericht sich auch der Sachkunde mehrerer Gutachter bedient. Die Ergebnisse, zu denen es gelangt ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung würde hier dann bedenklich sein, wenn Grund zu der Annahme bestünde, der Hang des Angeklagten sei nur durch seine Eifersucht auf Ingrid ██████ (geb. 1935) bedingt. In diesem Fall ließe sich sagen, dass Empfindungen solcher Art bei dem Angeklagten nach Verbüßung von vielen Jahren Zuchthaus sicherlich abgeklungen seien. Die Neigung des Angeklagten zur Eifersucht (Fall Frieda ████████, 1950, S. 4 UA) und zu Gewalttätigkeiten (z. B. Gefangenenmeuterei 1944) bestand aber schon vor dem ersten Kennenlernen Ingrid ██████. Der Angeklagte pflegt, wenn irgend etwas nicht nach seinem Willen geht, diesen mit Gewalt durchzusetzen. Weniger einschneidende Mittel zur Sicherung der Allgemeinheit stehen hier nicht zur Verfügung.

4. Nach alledem lassen sowohl die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision musste daher als unbegründet verworfen werden.

RotbergKrummeSeibert
SauerLang-Hinrichsen

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