Treffer
BGH Urteil

Teilweise erfolgreiche Revision: Wegfall der Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/60
Datum
04.10.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; das LG hat ihn auch als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher eingestuft. Der BGH hebt die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher für das Vergehen nach § 24 Abs.1 Nr.2 StVG auf und verweist zur Neueinordnung an das Landgericht zurück. Die übrigen Schuldsprüche und Maßnahmen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafschärfung nach § 20a StGB setzt voraus, dass die betreffende Tat als Symptomtat den ausgeprägten Hang des Täters zur Begehung von Straftaten zum Ausdruck bringt und nicht lediglich ein Mittel zur Begehung anderer Delikte ist.

2

Die bloße Verwendung eines durch Betrug erlangten Fahrzeugs als Hilfsmittel für weitere Betrügereien macht das Führen des Fahrzeugs trotz Entziehung der Fahrerlaubnis nicht automatisch zur Symptomtat im Sinne des § 20a StGB.

3

Für die Annahme des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20a StGB ist eine Straftat von erheblicher Schwere erforderlich; kürzere, nicht gefährdende Zeiträume des unerlaubten Führens eines Fahrzeugs genügen hierfür regelmäßig nicht.

4

Wird die strafverschärfende Einstufung eines Teils der Verurteilung aufgehoben, sind mit der dadurch veränderten Gesamtstrafe verbundene Maßregeln (z. B. Sicherungsverwahrung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) erneut zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Mai 1960

Rubrum

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Karl ████████ ██ aus █████, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit wieder in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher kann wegen unerlaubten Führens eines Kraftfahrzeugs nicht ohne weiteres verurteilt werden, wer sich des Wagens zu betrügerischem Auftreten bedient und als Betrüger gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.

BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 – 1 StR 397/60 – LG Stuttgart

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Mai 1960 im Strafausspruch dahin geändert, dass bei dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entfällt. Die hierfür festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden jeweils mit der Feststellung aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist schon mehrfach, hauptsächlich wegen Betrügereien, vorbestraft. Zuletzt war er durch das Landgericht Stuttgart am 12. Juni 1956 wegen Rückfallbetrugs in 12 Fällen (in einem Fall war es Versuch) zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, zugleich war ihm die Fahrerlaubnis für fünf Jahre entzogen worden. Am 13. August 1959 wurde er aus der Strafhaft entlassen. Schon am 17. (19.) August gelang es ihm, einen gebrauchten „Opel-Kapitän“ zu erwerben, mit dem er dann vom 19. August bis zum 3. September 1959 (Tag der Sicherstellung des Wagens) umherfuhr. Er verübte während dieser Zeit weitere Betrügereien (Fälle II 2, 4 bis 8 des Urteils; im Fall II 3 gelang ihm sein Vorhaben nicht, weil der betreffende Geschäftspartner misstrauisch wurde).

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen sieben Verbrechen des Betrugs und eines versuchten Betrugs je im Rückfall sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis für immer entzogen und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde, die nur teilweise Erfolg hat.

II. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision wendet sich denn auch hiergegen nicht ausdrücklich. Ferner ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte die Rückfallbetrügereien (im Fall II 3 den Versuch) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (§ 20 a Abs. 1 StGB). Die hiernach insoweit vorgenommene Strafschärfung ist weder allgemein noch bezüglich der einzelnen Strafen rechtlich angreifbar. Was die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht durchdringen.

Rechtlich unbedenklich ist ferner die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Dasselbe gilt von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB; BGHSt 5, 179 ff.). Der jetzigen Entziehung für immer stand die frühere zeitige Entziehung nicht entgegen (vgl. auch BGHSt 6, 398 ff.). Diesen speziellen Fall hatte die Entscheidung BGHSt 10, 94, 99 nicht vor Augen.

Anlass zu näherer Erörterung gibt jedoch folgendes:

Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte auch das Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher i. S. d. § 20 a StGB begangen hat, weil das Fahren in einem großen Wagen zu seinem großspurigen Auftreten und betrügerischen Verhalten gehöre. Nun rechtfertigt jedoch der Umstand allein, dass sich der Angeklagte durch die von ihm begangenen Betrügereien als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erwiesen hat und insoweit nach § 20 a Abs. 1 StGB höher zu bestrafen ist, es nicht, ihn auch wegen des fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit der geschärften Strafe des § 20 a StGB zu belegen (RGSt 70, 214, 215). Vielmehr setzt die Strafschärfung auch insoweit voraus, dass es sich um eine Symptomtat handelt, dass auch hier der Hang des Angeklagten die treibende Kraft zu dieser Gesetzesverletzung darstellte. Dies hat das Landgericht indes bezüglich des Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht dargelegt. Es sagt im Rahmen seiner weiteren Ausführungen ausdrücklich nur, dass der Angeklagte „die vorliegenden Betrügereien auf Grund eines eingewurzelten Hanges begangen hat“.

Das Benutzen des durch die erste Tat (II 1) erschwindelten großen Wagens gehörte zwar, wie das Landgericht sagt, zu dem großspurigen Auftreten und betrügerischen Verhalten des Angeklagten. Er wollte, wie es bei den Darlegungen zu § 42 m StGB weiter heißt, unbedingt einen möglichst repräsentativen Wagen haben, und er fuhr ihn, um damit in der Folgezeit leichter Vertrauen zu erwecken, zahlungsfähig und kreditwürdig zu erscheinen und auf diese Weise leichter betrügen zu können. Es handelte sich jedoch insoweit nur um die Verwendung des Wagens als Betrugsmittel und nicht speziell um das Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis). Nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis oder trotz deren Entziehung ist für das verbrecherische Verhalten des Angeklagten symptomatisch, sondern die Verwendung erschwindelter Fahrzeuge im Zusammenhang mit seinen Hangtaten, den Betrügereien. Die mehr formale Zuwiderhandlung gegen § 24 StVG nimmt er in Kauf, wie der Dieb ein Passvergehen (RGSt 70, 214) oder einen Verstoß gegen das Waffengesetz.

§ 20 a StGB setzt zudem eine Straftat von erheblicher Schwere voraus (BGHSt 1, 94, 101; 4 StR 74/58 vom 29. Mai 1958). Das lässt sich von dem vierzehntägigen unerlaubten Führen eines Kraftwagens hier nicht sagen. Dass der Angeklagte den Straßenverkehr gefährdet hätte, wird ihm nicht vorgeworfen. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bezüglich des Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist daher nach § 354 Abs. 1 StPO von hier aus zu beseitigen. Dies hat die Aufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Mit der Gesamtstrafe entfallen auch die Maßnahmen aus §§ 42 e und m StGB und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 76 StGB; BGH 2 StR 221/60 vom 22. Juni 1960, S. 13, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt; NJW 1960, 1870 Nr. 17).

Der Tatrichter hat hierüber erneut zu befinden. Die Einsatzstrafe (V 1, S. 22 UA) und die übrigen Einzelstrafen (für die Straftaten II 2 bis 8) bleiben bestehen.

III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

Dr. PeetzWillmsFischer
SeibertHübner
Teilweise erfolgreiche Revision: Wegfall der Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beim Fahren ohne Fahrerlaubnis — Themis