Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafausspruch wegen schweren Raubes aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 739/84
Datum
22.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des LG Essen, mit dem der Angeklagte wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Beanstandet wurden die unzutreffende Wertung des Geständnisses, die fehlende Prüfung gasbetriebener Gaspistolen als Schusswaffen und die unzureichende Würdigung umfangreicher Vorstrafen und der Tatgestaltung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis ist nur dann als mildernder Umstand zu berücksichtigen, wenn es mit tatsächlicher Einsicht in das Unrecht und erkennbarer Distanzierung vom Tathandeln vereinbar ist; fehlende Tataufklärung und Nichtwiedergutmachung sprechen gegen echte Einsicht.

2

Mit Gaspatronen geladene Gaspistolen können grundsätzlich als Schusswaffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sein, sofern ihre Wirkungsweise eine vergleichbare Gefährdung wie scharfe Waffen begründet.

3

Bei der Strafzumessung sind Vorbereitung, Art der Tatdurchführung (z. B. Nötigung, Freiheitsberaubung) und zahlreiche bzw. einschlägige Vorstrafen als erschwerende Umstände angemessen zu würdigen; Art und Umfang früherer Strafen müssen dabei erkennbar berücksichtigt werden.

4

Erweist sich die Strafkammer bei der Würdigung wesentlicher Milderungs- oder Erschwerungsgründe als fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. März 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Heinz St██ aus ████, geboren am █ 1951 in ███, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 1984, soweit es den Angeklagten Heinz ████████ betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat es als wesentlichen Milderungsgrund gewertet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig gewesen sei, „sein Fehlverhalten eingesehen und innerlich dazu Distanz gewonnen“ habe (UA 21). Das lässt sich nicht mit der weiteren Feststellung in Einklang bringen, dass der Angeklagte, der erst nach dem „umfassenden“ Geständnis des Mittäters Willi ██████, ██ ████████████ worden ist, seinen Beuteanteil (8.000 DM) nicht herausgegeben hat. Während Willi St███████ gleich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung das Versteck seiner Beute genannt und seinen Anteil zurückgegeben hat, ist der Beuteanteil des Angeklagten bisher nicht aufgefunden worden, und dieser hat auch in der Hauptverhandlung, wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA 15), keine Angaben dazu gemacht. Wirkliche Einsicht in das Unrecht der Tat und eine Distanzierung von ihr lassen sich mit diesem Verhalten nicht vereinbaren.

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Im Übrigen dürfte die Strafkammer übersehen haben, dass auch die vom Angeklagten und dem weiteren Mittäter BESS bei dem Banküberfall benutzten, mit Gaspatronen geladenen Gaspistolen (UA 10, 12), deren Wirkungsweise in dem angefochtenen Urteil nicht näher beschrieben ist, grundsätzlich ebenso als Schusswaffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind wie die von BEI in der Hosentasche mit Wissen des Angeklagten zusätzlich mitgeführte scharfe Waffe (BGHSt 24, 136, 139/140).

Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 179; 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217; Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.

In dem angefochtenen Urteil ist zwar darauf hingewiesen worden, dass die erhebliche Anzahl der Vorstrafen nachteilig ins Gewicht gefallen sei (UA 21). Das lässt jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die Strafkammer dabei auch gewürdigt hat, dass der zur Tatzeit 32 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen zu seinem Lebenslauf in den letzten 16 Jahren zu insgesamt 14 Jahren und 7 Monaten Jugendstrafe und Freiheitsstrafe – vor allem wegen Eigentumsdelikten (auch Raub) – verurteilt worden ist und dass er vor Begehung der vorliegenden Tat von diesen Strafen mehr als 13 Jahre verbüßt hatte.

KnoblichSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner

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