Revision verworfen: Einstufung eines Gasrevolvers als Schusswaffe bei schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 611/86
- Datum
- 12.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Waffe, die Gaspatronen mittels Zünd- und Treibsatzes in Laufrichtung verschießt, ist als Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen.
Die irreführende Bezeichnung einer Vorrichtung als "Schreckschussrevolver" steht einer rechtlichen Einordnung als Schusswaffe nicht entgegen, wenn die technische Beschreibung dessen Schussfähigkeit belegt.
Die Rechtsprechung zu Scheinwaffen ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Konstruktion der Waffe deren Einstufung als Schusswaffe rechtfertigt.
Bei schweren, unter Einschaltung mehrerer Mittäter und erheblicher Beute durchgeführten Überfällen kann die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB ohne weitergehende Erörterung ausreichend begründet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 611/86 URTEIL
in der Strafsache gegen █████████, dort Stephan Rudolf, geboren am ████████████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich, Dr. Goydke, Jahnke, Dr. Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juli 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafaussprach hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Entgegen der Ansicht der Revision und der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden.
Angesichts der Umstände des Sparkassenüberfalls, bei dem der Angeklagte nach eingehender Vorbereitung unter Einschaltung von mehreren Jugendlichen rund 28.000 DM erbeutet hat, war auch bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines Nachtatverhaltens keine eingehendere Erörterung eines minder schweren Falles erforderlich, als sie das Landgericht vorgenommen hat. Insbesondere ergeben sich aus der Art der vom Angeklagten bei der Tat mitgeführten Waffe keine besonderen Gesichtspunkte, die das Landgericht bei seiner Würdigung ausdrücklich hätte erwähnen müssen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei dem Überfall einen Revolver bei sich, der mit Gaspatronen geladen war und „in dessen Lauf bestimmungsgemäß Gaspatronen, also in Umhüllungen befindliche Gase in diesen Umhüllungen mittels eines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung nach vorne verschossen werden“. Aufgrund dieser Beschaffenheit der Waffe ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1981, 301; Senatsbeschluss vom 14. Februar 1985 – 4 StR 739/84) von einer Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Diese zutreffende Einordnung der Tatwaffe wird durch ihre irreführende Bezeichnung in den Urteilsgründen als „Schreckschussrevolver“ (vgl. zu diesem Begriff Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 WaffG Anm. 4) angesichts der eindeutigen Beschreibung ihrer Konstruktion durch das Landgericht nicht in Frage gestellt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einsatz von Scheinwaffen im Rahmen des § 250 Abs. 2 StGB findet deshalb entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Im Übrigen hat das Landgericht bei der Strafhöhenbemessung ausdrücklich berücksichtigt, dass die objektive Gefahr für die in der Sparkasse Anwesenden geringer war, als wenn der Angeklagte sie „mit einer scharfen Waffe bedroht hätte“.
| Knoblich | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Salger | Jahnke |