Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mittäterschaft beim Hühnerdiebstahl trotz vorzeitigem Wegfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 739/57
Datum
13.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und Unterschlagung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er brachte einen Sack zum Tatort und wartete bei den Mopeds, fuhr aber vor der Ausführung weg; das BGH wertet sein bewusstes Gewährenlassen als Mittäterschaft. Notstandseinwendungen und die Geringwertigkeitsfrage wurden vom Tatrichter geprüft und verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt Vorsatz und eine tatsächliche Mitverantwortung für den Geschehensablauf (Täterherrschaft) voraus; vorbereitende Beiträge und die Möglichkeit, Durchführung und Ausgang der Tat zu beeinflussen, können Täterherrschaft begründen.

2

Das vorzeitige Verlassen des Tatorts schließt Mittäterschaft nicht aus, wenn der Beteiligte die Tat bewusst gewähren lässt und keine eindeutige Rücktrittshandlung vornimmt, die die Wirksamkeit seines vorangegangenen Tatbeitrags beseitigt.

3

Eine Notstandseinrede (§ 248a StGB) ist ausgeschlossen, wenn der Täter seine wirtschaftliche Bedrängnis durch redliche Mittel (z. B. Arbeit oder Hilfe Dritter) abwenden konnte.

4

Die Frage der Geringwertigkeit entwendeter Gegenstände unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht in █, 9. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Arbeiter Wolfgang ███ aus █████, geboren am ██ in █████, zg. zt. in Untersuchungshaft, wegen versuchten Diebstahls i. R. u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rother als Vorsitzender,

Bundesrichter Krum, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

der Bundesanwaltschaft Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in █ vom 9. September 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. September 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision ist zulässig und wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall beschränkt und insoweit auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützt worden. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten aus §§ 242, 244, 43 StGB beruht auf folgenden Feststellungen:

Im April oder Mai 1956 besuchte der frühere Mitangeklagte ███████ den Angeklagten eines Abends in seiner Wohnung. Beide beschlossen, noch an diesem Abend eine Spazierfahrt mit dem Moped zu unternehmen. Sie fuhren zunächst zu einem gemeinsamen Bekannten namens ████. Dort kam die schlechte finanzielle Lage des ██████ zur Sprache. ██████ schlug vor, in der Nacht einige Hühner zu stehlen, die ██████ seiner Frau zum gemeinsamen Verzehr mitbringen sollte. Damit einverstanden, ließ der Angeklagte sich von ██████ einen Sack geben und nahm diesen auf dem Gepäckträger seines Mopeds mit, als er mit ███████ zusammen weiterfuhr. In der Nähe des ██ bei █████ stellten sie ihre Mopeds an einem Waldrand ab. ███████ ging allein oder mit ██████ ein Stück am Waldrand entlang und gelangte dann über eine Weide zu einem festen Hühnerhaus des ███. In diesem Hühnerhaus waren die Hühner des damals auf dem ███ beschäftigten Melkers ████ ███. ███████ drang in das unverschlossene Hühnerhaus ein und steckte drei Hühner in den von ██████ zum Tatort transportierten Sack. Dann lief er zu seinem Moped zurück. ██████ hatte sich zu dieser Zeit schon vom Tatort entfernt. ███████ fuhr mit den Hühnern nach Hause, gab sie aber entgegen der ursprünglichen Abrede nicht dem ██████, weil er sich über seine „Feigheit“ geärgert hatte.

Das Landgericht sieht die Einlassung ██████ als unwiderlegt an, dass er absprachegemäß am Waldrand bei den Mopeds auf ███████ gewartet habe, während dieser allein zum Hühnerhaus gegangen sei. Kurz nach ███████ Weggang habe er Angst bekommen und sei dann sofort mit seinem Moped nach Hause gefahren. Auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 248a und 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht das Urteil nur bei der rechtlichen Würdigung der Tat ███████ ein. Es hält weder Notentwendung noch Mundraub für gegeben, weil ███████ nicht zur Abwendung einer eigenen Notlage gehandelt habe und weil drei Hühner nicht Gegenstände von unbedeutendem Werte seien. Die sonstigen Urteilsfeststellungen lassen aber erkennen, dass sich auch der Beschwerdeführer nicht in einer Notlage im Sinne des § 248a StGB befunden hat. Von einem Handeln aus Not kann dann keine Rede sein, wenn der Täter seine wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise, z. B. durch Arbeit oder die Hilfe eines Dritten, abwenden kann (RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264). Die Strafkammer war ersichtlich nicht der Meinung, dass ██████ „schlechte finanzielle Lage“ soweit ging, dass er nicht über die Mittel zur Führung eines bescheidenen Daseins verfügte. Er war seit seiner Entlassung bei verschiedenen Firmen als Arbeiter tätig (UA 11) und hat für seine Frau und sein Kind „stets durch ehrliche Arbeit gut gesorgt“ (UA 350), hatte also ein festes Arbeitseinkommen, das ihm und seiner Familie die Befriedigung der dringenden Lebensbedürfnisse gewährte.

Ob die entwendeten Gegenstände „geringwertig“ im Sinne der §§ 248a und 264a oder von „unbedeutendem Wert“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB waren, unterliegt in erster Linie der Würdigung des Tatrichters (RGSt 55, 182). Dieser hat die Frage geprüft und ausdrücklich verneint. Darin ist kein Rechtsfehler zu erkennen. Im Übrigen würde auch die Annahme der Lebenserfahrung widersprechen, dass die beiden Personen, für die die Tiere bestimmt waren, nämlich die Eheleute ████, gleich drei Hühner auf einmal verzehren wollten. Nur dann aber wären diese zum „alsbaldigen Verbrauch“ entwendet worden sein.

Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Bestrafung des Angeklagten als Mittäter.

Für die Frage, ob ein Beteiligter den Mittätervorsatz hat, ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, wieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (BGHSt 8, 393, 396). Ihre Überzeugung von einem solchen Willen des Angeklagten hat die Strafkammer u. a. durch den Umstand gewonnen, dass die Hühner für ██████ Haushalt bestimmt waren und dass ███████ „den Diebstahl nicht ohne ihn durchgeführt“, d. h. von seiner weiteren Durchführung Abstand genommen haben würde, wenn er nicht bis zuletzt des Glaubens gewesen wäre, der Angeklagte warte noch bei den Mopeds auf ihn, um die für ihn entwendeten Hühner in Empfang zu nehmen. Das bedeutet auch, dass es bis zuletzt in der Macht des Angeklagten gelegen hätte, die Entwendung der Hühner zu verhindern, etwa indem er ███████ zurief, er wolle sie nicht mehr haben.

Es ist kein Rechtsfehler, dass das Landgericht hieraus auf die Teilnahme des Angeklagten an der Tatherrschaft schließt und sie und den Tatbeitrag, der im Herbringen des Sackes zum Tatort und der ursprünglich vom Angeklagten erklärten Bereitschaft lag, bei den Mopeds zu warten und dort die zu stehlenden Hühner in Empfang zu nehmen, für die Annahme verwertet, dass der Angeklagte Mittäter im Sinne des § 47 StGB gewesen sei.

Dass der Angeklagte dann vor Ausführung des Diebstahls den Tatort verließ und sich „vor der Tat innerlich und äußerlich gestellt“ hatte, hat die Strafkammer zum Anlass genommen, die Begehung eines vollendeten Diebstahls zu verneinen und ihn nur wegen Versuchs (§ 43 StGB) zu bestrafen. Dabei wird nicht beachtet, dass der Angeklagte für den von ███████ begangenen vollendeten Diebstahl auch nach seinem Fortgehen verantwortlich blieb, weil sich das Tun des ███████ auch nachher im Rahmen der ursprünglichen Abrede gehalten hat, also mit dem eigenen früheren Vorsatz des Angeklagten übereinstimmte. Nur wenn dieser seinem anderenfalls fortwirkendem Tatbeitrag durch Mitteilung seiner Sinnesänderung die Ursächlichkeit genommen und ███████ so gezwungen hätte, einen neuen Tatentschluss zu fassen, hätte er als Mittäter ausscheiden können. Stattdessen hat er in dem Bewusstsein, dass ███████ im Vertrauen auf seine weitere Mitwirkung die für ihn, den Angeklagten, bestimmten Hühner stehlen würde, den Dingen ihren Lauf gelassen, ohne irgendwie gegenteilig auf ███████ einzuwirken. Dieses bewusste Gewährenlassen des in seinem, des Angeklagten, Interesse handelnden Mittäters schließt es auch aus, diesem die Absicht rechtswidriger Zueignung von dem Augenblick an abzusprechen, in dem sich möglicherweise entschloss, die Hühner nicht mehr haben zu wollen (vgl. RGSt 54, 117, 179 unter Nr. 3; ebenso BGH 4 StR 465/56 vom 3. Januar 1957). Er wäre daher wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall zu bestrafen gewesen. Es beschwert ihn aber nicht, dass das

Landgericht nur versuchten Diebstahl angenommen und aus ähnlichen Erwägungen, wie sie hier angestellt sind, die Anwendbarkeit des § 46 StGB abgelehnt hat.

Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer bei der Bestrafung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall zu seinem Nachteil von unrichtigen strafrechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre.

Mithin muss die Revision verworfen werden.

KrummeRotherHoepner
SauerSeibert

Zitiert (1)