Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 465/56
- Datum
- 03.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unbeachtlich, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel der Strafkammer hätten vorgelegt werden sollen.
Ein Rücktritt vom Tatgeschehen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich ein Beteiligter vor Beginn der Tatausführung entfernt, soweit sein vorheriger Beitrag fortwirkt und die Mittäterschaft des anderen die Tat ohne Störung vollenden lässt.
Bei der Strafzumessung können auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden; dies ist jedoch nur mit größter Zurückhaltung zulässig und entbindet nicht von der Erforderlichkeit einer differenzierten Würdigung.
Geringer unmittelbarer Vermögensvorteil aus der Tat muss nicht zwingend strafmildernd gewürdigt werden; die Strafkammer hat insoweit einen Ermessensspielraum.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Karl ███ aus █████████, geboren am ███ 1913 in ███, wegen schweren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Selbert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Juli 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, kann jedoch keinen Erfolg haben.
In der Nacht vom 13. zum 14. November 1955 kam der Angeklagte mit seinem Neffen Erich ██████, einem Textilgeschäft vorbei, in welches ███, wie der Angeklagte wusste, schon einmal eingebrochen war. Da beide keinen Mantel anhatten, äußerte ███ den Gedanken, gemeinsam zwei Mäntel zu stehlen. Der Angeklagte hatte zunächst Bedenken und versuchte, seinem Neffen dessen Plan auszureden. Schließlich ließ er sich von ███ überreden, mitzuwirken. Der Angeklagte bezog einen Aufpasserposten, während ███████ die Schaufensterscheibe einschlug. Er verletzte sich dabei und konnte infolgedessen nur einen Mantel und einen Sakko mitnehmen. Der Angeklagte, der schon beim Klirren der Scheibe nach Hause gegangen war, übernahm später die Jacke für ███ und erhielt von dem Erlös 2 DM als seinen Anteil.
1) Die Revision sagt nicht, welcher Beweismittel sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen. Die Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
2) Der Schuldspruch gibt nur insofern zu Erörterungen Anlass, als die Frage des Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) vom Landgericht nicht erörtert ist. Zwar hat sich der Angeklagte entfernt, als ███████ den Einbruch gerade begann. Sein Tatbeitrag als Mittäter durch Aufstellung als Aufpasser wirkte aber weiter, da ███████ von dem Fortgehen des Angeklagten nichts bemerkt hatte (RGSt 54, 177, 178/179). Das ergibt der Urteilszusammenhang. In dieser Hinsicht hat die Revision denn auch keinen Angriff vorgebracht. Was sie ihrerseits gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters geltend macht, ist offensichtlich unbegründet.
3) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zunächst bemerkt, schon die gesamte Lebensentwicklung und besonders die Art und Zahl der Vorstrafen des Angeklagten falle erschwerend ins Gewicht. Wesentliches Kennzeichen seiner Lebensführung sei, außer Vernachlässigung der Familie und Neigung zum Trunk, die Scheu vor geregelter und stetiger Arbeit (S. 9, 10 UA). Unter den Vorstrafen führt die Strafkammer unter anderem Verurteilungen aus den Jahren 1943 und 1944 wegen Arbeitsvertragsbruchs und pflichtwidrigen Fernbleibens von der Arbeit an (S. 2, 3 UA). Das Landgericht war nicht gehindert, diese getilgten Vorstrafen bei der Strafzumessung mit zu verwerten (BGH LM Nr. 3 zu § StrTilgG mit Nachweisen). Dies verbietet § 5 Abs. 2 des StrTilgG nicht. Die Einschaltung im Leitsatz der letztgenannten Entscheidung: „abgesehen vom Fall des § 5 Abs. 2“ will nur besagen: Nach einer solchen Tilgung gilt diese Verurteilung nicht mehr als Bestrafung im Sinne der Vorschriften, die für den Fall des Vorbestraftseins eine schwerere Strafe oder andere Rechtsnachteile androhen. In diesem Sinne sind jene Vorstrafen hier nicht gewertet worden. Sie sind allerdings, wie der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung betont, nur mit größter Zurückhaltung heranzuziehen. Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob die Strafkammer diese Zurückhaltung beobachtet hat. Die Arbeitsscheu des Angeklagten hat der Tatrichter aber auch aus seinem späteren Verhalten gefolgert, denn er stellt fest, dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft seiner Tätigkeit als Tiefbauarbeiter auch abgesehen von Unterbrechungen durch Strafvollzug nicht mehr geregelt nachgegangen ist (S. 2 UA). Im Übrigen hat das Landgericht den Gesichtspunkt der Arbeitsscheu nur unterstützend neben dem der Vernachlässigung der Familie und der Neigung zum Trunk verwertet.
Nicht zutreffend ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe nicht den geringsten Vorteil aus seiner Tat gezogen. Er erhielt, wie schon erörtert, aus dem Erlös der Jacke zwei Mark. Im Übrigen war die Strafkammer nicht verpflichtet, die Tatsache des nur geringen Vorteils zugunsten des Angeklagten strafmildernd anzurechnen.
Die allgemeine Sachrüge gibt indes zu folgenden Erörterungen Anlass: Der Angeklagte wird im Urteil zwar als voll verantwortlich, jedoch als willensschwacher Psychopath mit nur geringem Verantwortungsgefühl und unterdurchschnittlicher Intelligenz geschildert (S. 8, 9 UA). Das Landgericht hat ihm denn auch diese Veranlagung und seine nicht sehr große verbrecherische Energie beträchtlich zugutegehalten. Obwohl somit das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er Versuchungen gegenüber weniger widerstandsfähig ist, führt es zwei Sätze vorher aus: „Im Hinblick auf die Tat selbst war ferner erschwerend zu werten, dass er seinen um viele Jahre jüngeren Neffen Erich ███ nicht von der Tat mit dem möglichen Nachdruck abzuhalten versucht hat, sondern sich dessen Tatplan schließlich voll unterworfen hat.“ Darin liegt einmal ein Widerspruch. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem willensschwachen, psychopathisch veranlagten Angeklagten mehr hätte möglich sein sollen, als was er getan hat, nämlich zu versuchen, dem Neffen dessen Plan auszureden; dies umso mehr, als der Neffe, der kein Kind mehr war, bereits früher einen Einbruch in dasselbe Geschäft ausgeführt hatte, und das Verlangen des Angeklagten nach einem wärmenden Mantel begreiflicherweise sehr stark war. Jene, für sich betrachtet, rechtlich bedenkliche Wendung der Strafkammer kann jedoch den Strafausspruch nicht in Frage stellen. Denn es handelt sich bei dieser Urteilsstelle um die Darlegung von Bedenken, die nach Auffassung des Tatrichters an sich der Bewilligung mildernder Umstände (§ 243 Abs. 2 StGB) entgegenstanden. Er hat diese Bedenken jedoch zugunsten des Angeklagten überwunden und dabei auch berücksichtigt, dass der Angeklagte sich gegenüber dem Tatplan seines Neffen zunächst ablehnend verhalten hatte (S. 4 unten UA). In dieser Richtung hat auch die Verteidigung keine Einwendungen erhoben.
Es lag im Ermessen des Tatrichters, eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für notwendig und angemessen zu halten. Ein Rechtsfehler tritt hierin nicht zutage.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Selbert | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Krumme | Rotberg |