Verwerfung von Nachholung des rechtlichen Gehörs und Wiedereinsetzung nach revisionsrechtlicher Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/89
- Datum
- 06.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine form- und fristgerecht eingereichte Revisionsbegründung, die Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung geworden ist, macht eine erneute Anhörung des Verurteilten nach § 33a StPO entbehrlich.
Die Nachholung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu gewähren, wenn die behaupteten Gehörsverstöße bereits im Rahmen einer fristgerecht vorgelegten Revisionsbegründung geprüft wurden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist nicht zu gewähren, wenn die ursprüngliche Revisionsbegründung rechtzeitig vorgelegt und revisionsrechtlich berücksichtigt wurde.
Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist für die Frage der Nachholung des Gehörs oder einer Wiedereinsetzung unbeachtlich.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 73/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ Osman ██, geboren am ███ 1938 in ████, Türkei, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1989 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und der – hilfsweise gestellte – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden verworfen.
Die form- und fristgerecht angebrachte Revisionsbegründung, in welcher Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhoben wurden, ist Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung gewesen. Zu einer erneuten Anhörung des Verurteilten nach § 33a StPO besteht danach ebensowenig Anlass wie zu der – zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen beantragten – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der vom Antragsteller vorgetragene Umstand, dass die am 2. Januar 1989 durch das Landgericht erfolgte Bestellung zum Pflichtverteidiger am 6. Februar 1989 widerrufen wurde, ist hierfür schon deshalb bedeutungslos, weil zu diesem Zeitpunkt die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war.
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