Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung DDR-/Bundesrecht, minder schwerer Fall und Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 733/95
- Datum
- 18.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegen Tatzeiten in der ehemaligen DDR nicht sicher nach dem 3.10.1990, ist im Gesamtvergleich nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 EGStGB zu prüfen, welche Rechtsordnung dem Angeklagten eine günstigere Beurteilung erlaubt.
Die Annahme eines minder schweren Falls erfordert eine vollständige Gesamtwürdigung aller tatbezogenen und persönlichen Umstände; das Gericht hat diese Abwägung konkret darzulegen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB bedarf einer nachvollziehbaren, ausführlichen Gesamtwürdigung; alkoholbedingter Missbrauch oder fehlende Reue dürfen nur dann zu Lasten der Sozialprognose verwertet werden, wenn ein konkreter kausaler Zusammenhang mit der Tat oder einem Rückfallrisiko festgestellt ist.
Eine rechtswidrige Verknüpfung von Vorschriften unterschiedlicher Rechtsordnungen (z.B. Verbindung von DDR-Strafnormen mit Bundesstrafrecht) ist unzulässig; die Entscheidung ist unter Beachtung der strikten Alternativität beider Rechtsordnungen neu zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 26. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 733/95 vom 18. Januar 1996 in der Strafsache gegen █ aus ██, dort geboren am ███, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Juni 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache auch zur neuer Verhandlung und Entscheidung, insbesondere über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (§§ 148 Abs. 1, 63, 64 StGB-DDR) unter Freispruch im Übrigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Hauptstrafe verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es nach Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO); dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Da die Tatzeiten des in der ehemaligen DDR begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht ausschließbar vor dem 3. Oktober 1990 lagen, ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Artikel 315 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages in einem Gesamtvergleich zu prüfen, ob bei konkreter Betrachtungsweise die Vorschriften des Strafrechts der DDR oder die der Bundesrepublik Deutschland die dem Angeklagten günstigere Beurteilung zulassen (BGHSt 37, 320, 322). Letzteres kommt in Betracht, wenn die Taten jeweils als minder schwerer Fall im Sinne des § 176 Abs. 2, 2. Halbsatz StGB zu werten sind und die verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die vom Landgericht insoweit angestellten Erwägungen, die zur Anwendung von DDR-Recht geführt haben, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1).
Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass Anhaltspunkte für die Annahme minder schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier nicht ersichtlich seien, nicht vorgenommen. Wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne aufgeführten Strafmilderungsgründe – lange zurückliegende Tatzeiten, kurze Zeitdauer der sexuellen Handlungen, Unvorbestraftheit des Angeklagten – zeigen, liegen minder schwere Fälle hier jedoch nicht so fern, dass auf eine Erörterung dieser Frage unter konkreter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verzichtet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als zwischen beiden Taten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
b) Die Ausführungen des Landgerichts zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB sind ebenfalls zu beanstanden. Die Jugendschutzkammer verweist lediglich formelhaft auf eine von ihr insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung, ohne diese im Einzelnen darzulegen. Es bleibt deshalb unklar, ob ihr bewusst war, dass schon das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 und 4; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, jeweils m.w.N.).
Rechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus der Hinweis auf einen nach wie vor bestehenden Alkoholmissbrauch des Angeklagten und das Fehlen jeglicher Reue in der Hauptverhandlung. Beide Umstände durften für die dem Angeklagten im Rahmen des § 56 StGB zu stellende Sozialprognose nicht zu seinen Lasten herangezogen werden.
Einen Zusammenhang zwischen dem künftigen Legalverhalten des Angeklagten und seinem Alkoholmissbrauch hatte die Jugendschutzkammer nur dann herstellen dürfen, wenn die abgeurteilten Taten durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten zumindest mitverursacht waren; dies ist jedoch nicht festgestellt. Zudem sind trotz andauernden Alkoholmissbrauchs seit 1990 keine neuen Straftaten des Angeklagten bekannt geworden; die ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Brandstiftungen müssen außer Betracht bleiben, weil sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte und ihn insoweit freigesprochen hat.
Das Bestreiten der Sexualdelikte stellt ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten dar. Fehlende Reue durfte ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da Schuldeinsicht mit einem Bestreiten der Tat unvereinbar gewesen wäre und seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
Über die Bemessung der Strafe sowie über eine Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung wird der neue Tatrichter daher unter Wahrung des Grundsatzes strikter Alternativität beider Rechtsordnungen (BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20), der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung einschließt (vgl. hierzu eingehend BGH NStZ 1995, 505, 506), neu zu befinden haben.
Eine Verknüpfung von § 148 StGB-DDR mit § 56 StGB ist rechtlich nicht zulässig.
Tepperwien Meyer-Goßner Maatz Solin-Stojanovic Kuckein van ████