Rückfallwirkung früherer Jugendverurteilung; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 732/57
- Datum
- 13.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Jugendverurteilung entfaltet keine rückfallbegründende Wirkung, wenn sie nach den für Jugendstrafen geltenden Vorschriften des JGG tilgungsreif geworden ist.
Die Tilgung im Strafregister ist mit der Tilgungsreife gleichzusetzen; für Jugendstrafen bestimmt sich das Eintrittsalter der Tilgungsreife nach den Übergangs- und Maßgaben des JGG.
Hat das Tatgericht irrtümlich Rückfallvoraussetzungen angenommen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung.
Die Berücksichtigung früherer Verurteilungen bei der Strafzumessung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; eine fehlerhafte Annahme von Rückfall kann die Einzelstrafbemessung beeinflussen und erfordert gegebenenfalls erneute Prüfung, einschließlich der Anrechnung der Untersuchungshaft.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 16. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Textilarbeiter Otto ██, geboren am ██ ███ in █████ (Kreis █████), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 16. Oktober 1957
a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird,
b) im Strafausspruch, mit den hierzu getroffenen Feststellungen, aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung (I b) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte folgendermaßen vorbestraft:
1) durch rechtskräftiges Urteil vom 2. November 1949 wegen Diebstahls in drei Fällen und schweren Diebstahls in neun Fällen (1948 und 1949 begangen) zu einer Jugendgefängnisstrafe von neun Monaten. Die Strafe wurde am 16. Oktober 1952 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen;
2) durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Juli 1956 wegen Einbruchsdiebstahls (begangen am 25. April 1956) zu fünf Monaten Gefängnis. Diese Strafe hat er am 20. September 1956 verbüßt.
Bei den jetzt abgeurteilten Straftaten handelte es sich um folgende Vorkommnisse:
1) schwerer Diebstahl in der Nacht zum 25. September 1955 (also vor der zu I 2 erwähnten Verurteilung) zum Nachteil des Metzgers Sch████ (S. 3, 7, 8 UA);
2) schwerer Diebstahl in der Nacht zum 22. April 1957 bei demselben Metzger;
3) schwerer Diebstahl in der Nacht zum 25./26. November 1956 im Schuhgeschäft ████;
4) fortgesetzter schwerer Diebstahl am 4. Juni 1957 zum Nachteil des Bäckers Buc████ und in der Lobenomitte handlungs████ (S. 4, 8, 9 UA);
5) versuchter schwerer Diebstahl am 17. Juni 1957 bei der Firma v. O. ████;
6) versuchter schwerer Diebstahl in der Nacht zum 23. Juni 1957 bei dem Bauern ██ (S. 5, 9 UA).
III. Das Landgericht hat den schweren Diebstahl vom 25. September 1955 nicht als Rückfalltat angesehen, weil sie vor der letzten am 9. Juli 1956 geschehenen Verurteilung des Angeklagten begangen war (S. 9 UA; § 244 Abs. 1 StGB). Dagegen hat die Strafkammer bei den übrigen Taten des Beschwerdeführers die Rückfallvoraussetzungen bejaht. Sie hat ihn zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
IV. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und, zu seinen Gunsten, auch der Staatsanwaltschaft. Nach der Revisionsbegründung des Angeklagten vom 19. November 1957 ist davon auszugehen, dass er das Urteil bezüglich der Annahme des strafschärfenden Rückfalls und im gesamten Strafausspruch mit der Sachrüge anfechten will. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch bei den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Rückfalls verurteilt worden ist. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat.
V. Die Rechtsmittel sind begründet. Die Strafkammer hat nach Verkündung ihrer Entscheidung selbst erkannt, dass die Verurteilung vom 2. November 1949 (vorstehend zu I 1 angeführt) nicht rückfallbegründend wirken konnte (S. 10 UA). Der Tilgung im Strafregister im Sinne des § 5 Abs. 2 des Straftilgungsgesetzes steht die Tilgungsreife gleich (RGSt 64, 146, 147). Deren Eintritt richtet sich nicht mehr nach § 70 des RStGB, sondern gemäß § 119 des neuen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nach dem § 95 dieses Gesetzes. Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 JGG war daher bezüglich der genannten Verurteilung am 2. November 1954 Tilgungsreife eingetreten.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Betracht kommen, war das angefochtene Urteil von hier aus entsprechend abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 64, 148). Dies hatte die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Auch die Bemessung der Einzelstrafe für die erste Tat (II 1) kann durch die irrige Annahme, die anderen Straftaten seien Rückfalldelikte, zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Die Berücksichtigung der Vorstrafe aus dem Urteil vom 2. November 1949 bei der Strafzumessung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH LM Nr. 3 zu § 4 StraftilgG). Er wird auch über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.
| Rotberg | Sauer | Hoepner | |||
| Krumme | Seibert |