Verwerfung von Anträgen auf Entscheidung und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 730/93
- Datum
- 13.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der dort bestimmten einwöchigen Frist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt wird.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Antragsteller das zumutbare Mindestmaß an Sorgfalt verletzt hat; wusste der Angeklagte von der Bedingung des Verteidigers (z.B. Zahlung) und unternahm nicht die erforderlichen Ersatzmaßnahmen (z.B. eigene Begründung zu Protokoll), fehlt die Entschuldigung des Versäumnisses.
Die Rechtmäßigkeit eines Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts steht nicht grundsätzlich dadurch in Frage, dass er vor dem formellen Ende einer zunächst laufenden Revisionsbegründungsfrist erging, sofern die Revisionsbegründung nicht innerhalb der maßgeblichen Frist nachgeholt wurde und daher die Voraussetzungen für die Revision nicht vorlagen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 730/93
vom 13. Januar 1994
in der Strafsache gegen ██ █ Thomas aus ███, geboren am ████████████, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1994 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 15. April 1993 wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 15. Juli 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sind unzulässig; die Anträge waren im Übrigen aber auch nicht begründet.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 1993 dazu zutreffend ausgeführt:
*"Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts gestellt worden (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) und daher unzulässig. Der Verwerfungsbeschluss war dem Verteidiger des Angeklagten wirksam (§ 145a Abs. 1 StPO) am 27. Juli 1993 (Bl. [REDACTED] Bd. VIII d. SA) zugestellt worden. Die Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am 3. August 1993 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging erst am 9. August 1993 (Bl. [REDACTED] Bd. VIII d. SA) und damit verspätet bei Gericht ein.
Im Übrigen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Der Angeklagte hat die von ihm gegen das Urteil vom 15. April 1993 eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 22. Juli 1993 (Bl. [REDACTED] Bd. VIII d. SA) laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 15. Juli 1993 ist damit zwar vor dem Ende der erst durch die wirksame Zustellung der berichtigten, mit dem Original übereinstimmenden Urteilsausfertigung in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist, im Ergebnis aber dennoch zu Recht ergangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ebenfalls unzulässig, weil die Begründung der Revision nicht fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).*
*Im Übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung auch unbegründet. Dem Angeklagten war seit dem 23. Juni 1993 bekannt, dass sein Verteidiger die Begründung der Revision von der Bezahlung früherer Verbindlichkeiten abhängig gemacht hatte. Er konnte deshalb nicht erwarten, dass Rechtsanwalt █████ ohne Bezahlung tätig werden würde. Wenn der Angeklagte der Zahlungsaufforderung des Verteidigers in Kenntnis des Fristablaufs nicht nachkommen konnte, musste er um andere Möglichkeiten der Revisionsbegründung besorgt sein und die Revision notfalls selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Indem er dies nicht getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 44 Rdn. 18)."*
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |