Verwerfung von Revisionsantrag und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/97
- Datum
- 08.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger nach §145a StPO setzt die Frist zur Begründung der Revision in Lauf.
Eine Revision ist unzulässig, wenn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger fristgerecht einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision innerhalb der Monatsfrist des §345 StPO begründet haben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumnis ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; das Ignorieren wiederholter Hinweise des Wahlverteidigers und das Unterlassen, rechtzeitig einen Pflichtverteidiger zu veranlassen oder selbst zur Geschäftsstelle zu gehen, begründet Verschulden.
Eine Revisionsbegründung, die sich lediglich auf Sachrügen beschränkt und keine darlegten Rechtsfehler aufzeigt, kann zur Aussichtslosigkeit der Revision und damit zur Abweisung führen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 117/97 vom 8. April 1997 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██ ██, Ralf █████ in ██, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 11. Dezember 1996 wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Durch Beschluss vom 12. Februar 1997 hat es seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14. Februar 1997 sind zulässig; insbesondere wurde die versäumte Revisionsbegründung rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt. Die Anträge sind aber nicht begründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März 1997 dazu zutreffend ausgeführt:
"1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Paderborn vom 12. Februar 1997, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 11. Dezember 1996 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.
Die Zustellung des Urteils an den ███████████ des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. █ aus ████, ist am 9. Januar 1997 wirksam gemäß § 145a ████ █ ██████████ erfolgt (Bl. 223 d. A.). Die Zustellung, von der der Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO unterrichtet wurde (Bl. 201 d. A.), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision ist ebenfalls unbegründet.
Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Ihm war von seinem Wahlverteidiger vorab mitgeteilt worden, dass für das Revisionsverfahren ein Kostenvorschuss zu zahlen sei. Er wurde am 18. Dezember 1996 hierüber durch Anwaltsschreiben informiert und am 10. Januar 1997 an die Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung sowie die Zahlung des Vorschusses erinnert. Weitere Zahlungsaufforderungen ergingen am 22. Januar und 3. Februar 1997. Auch diese blieben ohne Reaktion seitens des Angeklagten, sodass der Wahlverteidiger am 6. Februar 1997 das Mandat niederlegte und am 10. Februar 1997 zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.
Dem Angeklagten war daher bekannt, dass sein Verteidiger ohne weitere Vorschusszahlung zur Begründung der Revision nicht tätig werden würde. Wenn er zur Zahlung eines Vorschusses nicht in der Lage gewesen sein sollte, hätte es ihm oblegen, sich mit seinem Verteidiger ins Benehmen zu setzen, um eine frühzeitige Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen. Gegebenenfalls musste er die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen. Indem er in Kenntnis der Revisionsbegründungsfrist nichts getan hat und die mehrfachen Schreiben seines Verteidigers ignorierte, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 44 Rdn. 18; BGH, Beschluss vom 13.01.1994 – 4 StR 730/93)."
Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Revision bei Überprüfung des Urteils aufgrund der lediglich zur Sachrüge ausgeführten Begründung keinen Erfolg gehabt hätte.
Kuckein Athing Maatz Solin-Stojanović
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