Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unklarer Notwehrfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 726/83
Datum
20.12.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Totschlags und versuchten Totschlags verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück. Streitpunkt ist, ob sich der Angeklagte objektiv in einer Notwehrlage befand und ob er das Notwehrrecht überschritt. Der Senat bemängelt unzureichende Feststellungen (Abstände, Wahrnehmungen, Vorverschulden, Alkoholisierung). Die Sache geht zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Totschlags darf nur erfolgen, wenn das Gericht darlegt, dass keine objektive Verteidigungslage (Notwehr) vorlag oder die Notwehrpflicht durch den Angeklagten eindeutig überschritten wurde.

2

Hat der Angeklagte sich objektiv in einer Notwehrlage befunden, darf er das Abwehrmittel wählen, das die sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; ein Faustkampf gegen mehrere kräftige Angreifer ist nicht stets zumutbar.

3

Eine Einschränkung des Notwehrrechts wegen Vorverschuldens setzt konkrete Feststellungen zur Provokation, ihrer zeitlichen Nähe und ihrem Gewicht voraus; abgeschlossene frühere Auseinandersetzungen begründen sie nicht ohne weiteres.

4

Bei unzureichenden Feststellungen zu den entscheidungserheblichen Umständen der Notwehr (z. B. Entfernungen, Wahrnehmungslage, Alkoholisierung) ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Klaus Peter C———, den Schlossergesellen aus R——, dort geboren am —— 1939, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem später getöteten Barbieri versprochen, für ihn und seinen Begleiter RES zwei Flaschen Bier auszugeben. Er wollte damit einen etwa 1 3/4 Stunden zurückliegenden Streit vergessen machen. Als das Bier bereits auf der Theke der Trinkhalle stand, weigerte er sich jedoch zu zahlen. Hierüber kam es zu einem kurzen Wortgeplänkel, bei dem sich der Angeklagte mit dem Rücken zum Geländer einer öffentlichen Toilette stellte, während BOSS und RES rechts und links jeweils seitlich schräg vor ihm standen. Sie drängten den Angeklagten, sein Versprechen einzuhalten. Als dieser plötzlich zwischen ihnen durchging, sich umdrehte und stehenblieb, ging der 17jährige, kräftig gebaute BOSS auf ihn zu. Der – erheblich alkoholisierte (BAK 2,3 ‰) – Angeklagte zog nun einen mit sechs Patronen geladenen Trommelrevolver und hielt ihn schräg nach unten auf BOSS gerichtet. Er forderte BE und RES auf, ihn in Ruhe zu lassen, und ging langsam rückwärts. Beide kamen jedoch hinter ihm her und gingen mit einem Abstand von 1 – 2 m voneinander auf ihn zu. Während der Angeklagte weiter zurückwich, versuchte Barbieri mehrfach, ihm die Waffe mit dem Fuß aus der Hand zu treten. Plötzlich kam RES von rechts an den Angeklagten heran; dieser richtete seine leicht nach unten geneigte Waffe nun auf den nur noch ½ m entfernten RES und schoss aus einer Entfernung von höchstens 20 cm auf diesen. RES wurde in den Unterleib getroffen, seine Verletzungen waren jedoch nicht tödlich.

Dem als Sportschützen im Umgang mit Schusswaffen erfahrenen Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass er RES tödlich verletzen konnte, was er auch billigend in Kauf nahm. Denn er glaubte, von den beiden Jugendlichen angegriffen und „alle gemacht“ zu werden (UA 15).

Wenige Sekunden danach richtete der Angeklagte den Revolver auf den vor ihm stehenden BOSS, der sich gerade wegzudrehen versuchte. Er verschoss alle fünf weiteren Kugeln, davon mindestens eine gezielt auf BOSS, dessen Tod er billigend in Kauf nahm. Dieser wurde aus einer Entfernung von 60 – 80 cm tödlich getroffen.

I. Das Landgericht ist der Auffassung, von RES und BOSS sei kein Angriff auf den Angeklagten ausgegangen, ein solcher habe auch nicht unmittelbar bevorgestanden. Vielmehr habe der Angeklagte die beiden „durch Vorhalten der Waffe konkludent mit der Begehung eines Totschlags“ bedroht. Allerdings habe der Angeklagte geglaubt, sich in einer Notwehrlage zu befinden. Diese Annahme könne ihn jedoch nicht entlasten, weil er, selbst wenn sie richtig gewesen wäre, wegen eigenen Vorverschuldens nur ein eingeschränktes Notwehrrecht gehabt und dieses zudem überschritten hätte. Er sei deswegen verpflichtet gewesen, dem vermeintlichen Angriff auszuweichen; er hätte sich mit den Fäusten wehren oder allenfalls Warnschüsse abgeben, jedoch nicht zur offensiven Gegenwehr mit der Waffe übergehen dürfen.

II. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Sinne des Notwehrrechts (§ 32 StGB) der Angreifer gewesen, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Diese legen vielmehr die Annahme nahe, dass sich der Angeklagte selbst objektiv in einer Verteidigungslage (Notwehrsituation) befunden hat.

Den Feststellungen ist zwar nicht zu entnehmen, welche Absichten RES und BOSS beim Umstellen des Angeklagten und beim Zugehen auf ihn verfolgten. Nach dem äußeren Geschehensablauf spricht jedoch eigentlich alles dafür, dass sie ihn gemeinschaftlich durch Gewaltanwendung zur Zahlung des Bieres nötigen oder sich für die Nichteinhaltung des gegebenen Versprechens rächen wollten. Kamen sie aber in dieser Absicht drohend auf den Angeklagten zu, so durfte dieser durch die Androhung des Schusswaffengebrauchs zurückhalten. Dass er dabei zunächst die Grenzen erforderlicher und gebotener Abwehr einhielt, ergibt sich aus seinem Zurückweichen, das durch seine Äußerung: „Lasst mich in Frieden, lasst mich in Ruhe!“, eine erkennbare Bekräftigung erfuhr.

b) Das Urteil lässt sich auch nicht mit der Erwägung des Landgerichts halten, der Angeklagte habe sein – vermeintliches, aber wegen Vorverschuldens eingeschränktes – Notwehrrecht überschritten.

Wenn der Angeklagte sich nach dem von ihm angenommenen Sachverhalt letztlich wehren durfte – was ihm das Landgericht offenbar zubilligt –, dann durfte er das Abwehrmittel wählen, das die sofortige und endgültige Beseitigung der (angenommenen oder wirklichen) Gefahr erwarten ließ. Einen Faustkampf gegen zwei kräftige Gegner brauchte er nicht zu wagen. Ob Warnschüsse ausreichten, wie das Landgericht meint, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Erörterungen hierzu wären insbesondere deswegen geboten gewesen, weil die Schussentfernungen so gering waren (20 cm bzw. 60 – 80 cm), dass sich der Erfolg etwaiger Warnschüsse – gerade nach der Einschätzung des erheblich alkoholisierten Angeklagten – keineswegs von selbst verstand. Dies gilt umso mehr, als RES sogar noch, als er bereits getroffen war, den Angeklagten am Arm gefasst und diesen leicht nach hinten gedreht hat (UA 15).

Hiernach rechtfertigen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht; das Urteil unterliegt deshalb der Aufhebung.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Landgericht würdigt bisher nicht den Umstand, dass der Angeklagte auf BOSS schoss, als dieser sich „wegzudrehen“ versuchte (UA 16). Hätte sich BOSS im Tatzeitpunkt bereits zur Flucht gewandt und der Angeklagte dies erkannt, bliebe für Erörterungen zur Notwehr hinsichtlich dieses Tatopfers kein Raum.

b) Eine Einschränkung von Notwehrbefugnissen des Angeklagten lässt sich nach dem bisher bekannten Sachverhalt nicht begründen. Der Vorfall, bei dem Barbieri von dem Angeklagten mehrere Ohrfeigen erhielt, weil er von dessen Bier getrunken hatte (UA 8), lag 1 3/4 Stunden zurück und war dadurch abgeschlossen worden, dass ein Begleiter ████████ auf dessen Weisung dem Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (UA 9). Als der Angeklagte gegen 20.30 Uhr an den späteren Tatort zurückkehrte, hat er nach den Feststellungen niemanden provoziert. Die Tatsache, dass er überhaupt zurückkehrte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn dazu war er berechtigt. Ebenso kann die wortreiche Auseinandersetzung mit den Tatopfern um das versprochene, aber nicht bezahlte Bier nicht als ausreichender Anlass für die Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten angesehen werden, wenn er wegen des Bruchs seines Versprechens nunmehr körperlich angegriffen wird (vgl. BGHSt 27, 336 ff).

GoydkeSalgerJähnke
RußMeyer-Goßner

Zitiert von (2)