Treffer
BGH Urteil

Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO bei unvorbereitetem neuem Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 725/57
Datum
19.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter unerlaubter Ausübung der Heilkunde und ein fünfjähriges Berufsverbot ein. Streitpunkt war, ob die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung trotz kurzfristigen Verteidigerwechsels die Verteidigung unzulässig beschränkte. Der BGH bejahte eine „veränderte Sachlage“ i.S.d. § 265 Abs. 4 StPO, weil der neue Wahlverteidiger sich in der umfangreichen Sache tatsächlich nicht ausreichend vorbereiten konnte und den Angeklagten daran kein Verschulden traf. Das Urteil wurde wegen Verletzung von § 265 Abs. 4 i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „veränderte Sachlage“ im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge eintreten und ist nicht auf neue Umstände zur Tatfrage beschränkt.

2

Wird in einem Fall notwendiger Verteidigung kurz vor Beginn der Hauptverhandlung ein neuer Verteidiger bestellt und ist ihm eine sachgerechte Vorbereitung aufgrund Umfangs des Verfahrensstoffs und fehlender Akteneinsicht faktisch nicht möglich, kann die Aussetzung der Hauptverhandlung geboten sein.

3

Lehnt das Tatgericht die Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO unter Ermessensfehlern ab, kann darin eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegen, die den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO begründet.

4

Für die Beurteilung, ob die Verteidigung ausreichend vorbereitet werden konnte, ist maßgeblich auf die Vorbereitungsmöglichkeiten des aktuell bestellten Verteidigers abzustellen; eine frühere Einarbeitung anderer Verteidiger ist hierfür nicht entscheidend.

5

Ein schuldhaftes Verhalten eines notwendigen Verteidigers im Sinne von § 145 Abs. 4 StPO kann auch darin liegen, dass er sich über längere Zeit nicht um die ihm übertragene Sache kümmert; bei gebotener Aussetzung können die dadurch verursachten Kosten dem Verteidiger auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Theodor Franz K[REDACTED] aus E[REDACTED], dort geboren am ██ [REDACTED],

wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hilbner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ███ ████████████████ als Urkundsbeamter,

für Recht erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Münster (Westf.) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist kriegsversehrt (Verlust des rechten Arms). Er hatte verschiedene Reformhäuser geführt. Seit 1950 betrieb er unter wechselnden Bezeichnungen, zuletzt unter der Firma „Hilo K[REDACTED], Laboratorium biologisch-diätetischer Erzeugnisse“, ein Handelsgewerbe.

Das Ermittlungsverfahren gegen ihn in der vorliegenden Sache begann im Herbst 1953 (Bd. I, Bl. 1 ff.). Im Januar 1956 wurde gegen ihn Anklage wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz und Betruges erhoben (Bd. VI, Bl. 7 ff.). Durch Anzeige vom 21. Februar 1956 meldeten sich für ihn zwei Düsseldorfer Rechtsanwälte als Verteidiger (Bd. VI, Bl. 453; vgl. auch Bl. 87 ff.). Am 16. Mai 1956 wurde das Hauptverfahren eröffnet (Bd. VI, Bl. 49). Mit Schriftsatz vom 17. Mai 1956 beantragten diese Verteidiger u.a. die Vernehmung von 155 Zeugen und 14 Sachverständigen (Bl. 87 ff., Bd. VI). Durch Schreiben vom 30. August 1956 legten sie die Vertretung des Angeklagten nieder (Bd. VI, Bl. 95). Durch Beschluss der Strafkammer vom 14. September 1956 wurde dem Angeklagten daraufhin der Rechtsanwalt R[REDACTED], E[REDACTED], als Pflichtverteidiger beigeordnet (Bl. 101 und 96, Bd. VI). Mit Eingabe vom 16. Oktober 1956 reichte Rechtsanwalt R[REDACTED] die ihm überlassenen Akten wieder zurück und bemerkte u.a.: „Bei dem Versuch, den Riesenstapel Akten durchzuarbeiten, habe ich zur Überzeugung gelangen müssen, dass ich nicht die Zeit finden kann, die zur Vorbereitung auf diesen Prozess notwendig ist.“ Er bat daher darum, ihn von seinem Amt als Pflichtverteidiger zu entbinden (Bd. VI, Bl. 105, 106). Daraufhin widerrief die Strafkammer am 27. Oktober 1956 diese Bestellung und ordnete dem Angeklagten stattdessen den Rechtsanwalt ███████ bei (Bl. 106). Durch Beschluss vom 16. November 1956 (Bl. 107) ordnete die Strafkammer die Vernehmung von 107 auswärtigen Zeugen durch den beauftragten Richter an, von denen etwa die Hälfte seitens der Verteidigung benannt war. Mit Verfügung vom 5. Juni 1957 wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 30. Juli 1957 anberaumt. Als weitere Verhandlungstage waren der 31. Juli, der 1., 2., 3., der 7., 8. und 9. August 1957 vorgesehen (Bd. VII, Bl. 223). Die Ladungen und Terminsbenachrichtigungen wurden am 21. Juni 1957 zur Post gegeben (Bl. 223 a). Mit Schreiben vom 19. Juli 1957 zeigte der Angeklagte an, dass er Rechtsanwalt █████████ die Vollmacht zur Verteidigung entzogen habe; RA █████████ sei nicht in der Lage, die Rechte des Angeklagten gemäß dessen berechtigten Erwartungen wahrzunehmen. Der genannte Anwalt befinde sich schon seit Anfang Juli im Urlaub und werde nach Auskunft seines Büros erst am 29. Juli zurückerwartet; er habe selbst erklärt, dass er die Sache vor seinem Urlaub nicht habe vorbereiten können; er, der Angeklagte, habe dies nicht zu vertreten. Er bat in dem genannten Schreiben weiter um Verlegung der Hauptverhandlung. Er werde unverzüglich einen anderen Verteidiger bestellen. Dieser werde aber nicht in der Lage sein, den sachlich und rechtlich ungewöhnlichen Prozessstoff bis zum 30. Juli zu studieren, sich selbst eine Meinung zu bilden und ihn zu beraten.

Auf dieses Schreiben teilte der stellv. Vorsitzende dem Angeklagten am 19. Juli 1957 mit, dass eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins nicht in Frage komme. „Abgesehen davon, dass in diesem bereits mehrere Jahre anhängigen Verfahren schon mehrere Anwälte für Sie tätig geworden sind, die in die Prozessmaterie eingearbeitet sind, dürfte für eine ausreichende Vorbereitung des zwar umfangreichen, aber in tatsächlicher Hinsicht keineswegs schwierigen Prozessstoffs noch genügend Zeit zur Verfügung stehen“ (Bd. VII, Bl. 252).

Mit Schreiben vom 23. Juli 1957 meldete sich nunmehr Rechtsanwalt H[REDACTED] als Verteidiger (Wahlverteidiger) und bat um Aushändigung der – ihm als umfangreich bezeichneten – Vorgänge in seine Praxis (Bl. 265). Ein Bescheid hierauf erging nicht, jedenfalls kein schriftlicher. Rechtsanwalt H[REDACTED] meldete sich nicht mehr (Bd. VII, Bl. 1).

Am ersten Verhandlungstag vom 30. Juli 1957 beantragte der neue Verteidiger, die Verhandlung gemäß § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen. Er begründete diesen Antrag dahin:

„Der Angeklagte hat mich am 25. Juli zu seinem Verteidiger bestellt. Ich hatte bis heute nicht die Möglichkeit, die Verteidigung pflichtgemäß vorzubereiten. Hierauf hat der Angeklagte jedoch Anspruch. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Die Sach- und Rechtslage ist kompliziert. Die Verteidigung ist unvorbereitet, ohne dass der Angeklagte diesen Umstand zu vertreten hat. Er sah sich gezwungen, den bisher für ihn bestellten Pflichtverteidiger durch einen Wahlverteidiger abzulösen, weil er seine Belange nicht ausreichend gewahrt sah.

Rechtsanwalt W[REDACTED] befand sich bis heute seit etwa 4 Wochen im Urlaub. Mein Mandant hatte keine, nach seiner Mitteilung ████████████, Gelegenheit, die Verteidigung mit Rechtsanwalt W[REDACTED] vorzubereiten. Ich erhielt die Handakten des Rechtsanwalts soeben.“

Darauf erließ die Strafkammer folgenden Beschluss:

„Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil der Angeklagte die Gründe, die ihn veranlasst haben, dem Pflichtverteidiger das Mandat zu entziehen, bereits seit Ende Juni 1957 gekannt hat, schon am 19. Juli 1957 diese Absicht dem Gericht unterbreitet, gleichwohl aber erst am 23. Juli 1957 einen neuen Verteidiger bestellt hat.

Im Übrigen hatte der bestellte Verteidiger ausreichend Zeit, sich mit dem zwar umfangreichen, aber in tatsächlicher Hinsicht nicht schwierigen Sachverhalt vertraut zu machen.

Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, zu prüfen, ob der Angeklagte hinreichenden Grund hatte, dem Pflichtverteidiger sein Vertrauen zu entziehen.“

Die Verhandlung wurde daraufhin durchgeführt (sieben Verhandlungstage). Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter unerlaubter Ausübung der Heilkunde (§§ 1, 5 des Heilpraktikergesetzes), unter Einbeziehung einer früher verhängten Gefängnisstrafe von sechs Monaten, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner erging gegen ihn ein Berufsverbot auf die Dauer von fünf Jahren. Ein betrügerisches Handeln ließ sich nicht nachweisen.

Die Revision des Angeklagten, die verfahrensrechtliche und sachlich-rechtliche Angriffe erhebt, muss schon wegen Verletzung der §§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO Erfolg haben.

1) Die Revision macht insofern geltend: „Der Verteidiger war nicht in der Lage, vom 24. bis zum 29.7. (das Wochenende vom 27. und 28.7. lag dazwischen) die Verteidigung pflichtgemäß vorzubereiten. An dem besonderen Umfang der Sache und den rechtlichen Schwierigkeiten ist nicht zu zweifeln. Die Ablehnung des Antrages mit der Begründung, der Verteidiger habe vom 23.7. bis zum 29.7. ausreichend Zeit zur Vorbereitung gehabt, ist die Anwendung fehlerhaften Ermessens. In der Sache ist seit Jahren ermittelt worden. Der Aktenumfang war monströs. Die Kammer kann nicht ernsthaft annehmen, dass der Verteidiger von seiner Bestellung ab unter Aufgabe seiner sonstigen Praxis nur für diese Sache tätig sein konnte. Selbst wenn der Verteidiger das übernommen hätte, reichen vier Tage nicht aus, um die Ermittlungsakten pflichtgemäß zu prüfen, zu ordnen, über die Notwendigkeit eigener Erkundigungen zu entscheiden und Beweisanträge zu stellen.

Für den Angeklagten und den Verteidiger war die Entscheidung (d.h. die Ablehnung der Aussetzung) eine schwere Behinderung der Verteidigung.“

Dem ist im Ergebnis beizutreten. Der Begriff der „veränderten Sachlage“ im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO ist nicht zu eng auszulegen (RG JW 1926, 1218, 1219 Nr. 7 mit Anm. von Mamroth; vgl. auch RGSt 71, 353, 354). Eine solche Veränderung, die eine Aussetzung der Verhandlung geboten erscheinen lässt, kann nicht nur in dem Hervortreten neuer Umstände in Bezug auf die Tatfrage liegen, sondern auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Tatsachen entstehen, mögen sich diese auch bereits durch vorhergegangene Geschehnisse abzeichnen.

So war es hier. Die Verteidigung war mit Rücksicht auf das unter Umständen zu erwartende Berufsverbot nach § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO notwendig. Es mag hier auf sich beruhen, ob in dem Untätigbleiben eines notwendigen Verteidigers eine vorweggenommene Weigerung zu erblicken wäre, die Verteidigung in der Hauptverhandlung zu führen, und ob der Angeklagte deshalb einen Anspruch darauf hatte, dass ihm an Stelle von Rechtsanwalt W[REDACTED] ein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet werde (§ 145 Abs. 1 StPO). Er konnte jedenfalls nicht gehindert werden, einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen (§§ 137 Abs. 1, 143 StPO). Es liegt auf der Hand, dass der am 23. Juli gewählte jetzige Verteidiger in den wenigen Tagen vor Beginn der Verhandlung nicht in der Lage war, sich in dieser sehr umfangreichen Sache ausreichend vorzubereiten, zumal er erst am Terminstag von Rechtsanwalt █████████ dessen Handakten erhielt und ihm eine Einsicht in die umfangreichen Gerichtsakten offensichtlich nicht möglich war. Es kam nicht darauf an, ob sich die früheren Verteidiger des Angeklagten in den Verfahrensstoff hätten einarbeiten können. Entscheidend war vielmehr, dass sich der jetzige Verteidiger nicht ausreichend vorbereiten konnte.

Der gegenteiligen Auffassung des Ablehnungsbeschlusses der Strafkammer (Abs. 2) kann also nicht beigetreten werden.

Das Landgericht hat seine, die Aussetzung ablehnende Entscheidung allerdings in erster Linie auf einen anderen Gesichtspunkt gestützt: Der Angeklagte habe die Gründe, die ihn veranlassten, dem Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt W[REDACTED], den Auftrag zu entziehen, bereits seit Ende Juni 1957 gekannt. Damit stimmt der Inhalt des Schreibens des Angeklagten vom 19. Juli 1957 an diesen Anwalt im Wesentlichen überein (Abfchr. Bl. 253, Bd. VIII). Danach befand sich Rechtsanwalt ██ „schon seit Anfang Juli im Urlaub“. Auf ██████ Reise hatte er dem Angeklagten selbst erklärt, er habe noch keine Gelegenheit gehabt, die umfangreichen Akten durchzuarbeiten und die Verteidigung vorzubereiten (vgl. das erwähnte Schreiben des Angeklagten an Rechtsanwalt W[REDACTED]). Der Angeklagte mag zwar damals noch nicht gewusst haben, dass die Urlaubsabwesenheit dieses Verteidigers bis zum 29. Juli, also einen Tag vor dem ersten Verhandlungstag, andauern würde. Dies hat der Angeklagte möglicherweise erst kurz vor dem 19. Juli 1957 durch das Anwaltsbüro gehört. Es ist aber davon auszugehen, dass er diese Tatsache, wenn er bereits vorher danach gefragt hatte, entsprechend früher hätte erfahren können. Hinzu kommt, dass der Pflichtverteidiger damals schon seit über acht Monaten (27. Oktober 1956) dem Angeklagten beigeordnet war, er aber, jedenfalls soweit der Akteninhalt erkennbar ist, irgend eine Tätigkeit für diesen nicht entfaltet hatte.

Es war indes Folgendes zu berücksichtigen: Wie schon erwähnt, hatten die damaligen Düsseldorfer Verteidiger eine Reihe von Zeugen zugunsten des Angeklagten benannt. Die Vernehmung einer nicht unbeträchtlichen Zahl dieser Zeugen war denn auch angeordnet und durchgeführt worden. Im Strafverfahren liegt der Schwerpunkt in der Hauptverhandlung. Als deren Termin (30. Juli 1957 als erster Verhandlungstag) dem Angeklagten etwa um den 22. Juni bekannt gemacht wurde, und als er gegen Ende desselben Monats – wie das Landgericht sagt – erfuhr, dass der Pflichtverteidiger sich nicht vorbereitet hatte und sogar noch eine Urlaubsreise antreten wollte, da wurde die Lage für den Angeklagten allerdings beunruhigend. Jetzt musste er etwas unternehmen, wollte er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er beabsichtige aus sachfremden Gründen den Hauptverhandlungstermin „auffliegen“ zu lassen (vgl. auch RGSt 67 S. 8, 9). Nachdem jedoch – aus der Schau des Angeklagten – bereits zwei Pflichtverteidiger seinen Erwartungen nicht entsprochen hatten, konnte es sich für ihn nur noch darum handeln, einen Wahlverteidiger seines Vertrauens zu gewinnen. Dies war indes aus verschiedenen Gründen nicht ganz einfach und nicht von einem Tag auf den anderen zu erreichen. Einmal handelte es sich um eine Strafsache mit umfangreichem Aktenmaterial, darunter zahlreichen auswärtigen Vernehmungen. Zum anderen stand die Ferienzeit nahe bevor, wodurch sich die Zahl der für eine Auswahl in Betracht kommenden Anwälte erheblich verringerte. Und nicht zuletzt musste der Angeklagte nunmehr die Mittel aufbringen, um seinem neuen Verteidiger Vorschuss zu leisten. In Anbetracht alles dessen brauchte der Angeklagte eine Überlegungs- und Auswahlfrist von mindestens zehn Tagen. Hätte er aber, wenn hiervon ausgegangen wird, etwa um den 10. Juli dem Gericht die Sachlage und die Beauftragung eines Wahlverteidigers angezeigt, so wäre das Ergebnis kein anderes gewesen, als es hier, entsprechend später, eingetreten ist. Der neue Verteidiger hätte, auch wenn er kurz nach dem 10. Juli 1957 um Überlassung der Akten gebeten haben würde, diese ebensowenig ausgehändigt bekommen, wie er sie auf seinen Antrag vom 23. Juli 1957 erhalten hat. So kurz vor einem für mehrere Tage vorgesehenen Verhandlungstermin in einer umfangreichen Strafsache werden die Akten erfahrungsgemäß nicht mehr herausgegeben. Denn sie werden vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter zu ihrer Terminsvorbereitung benötigt. Dies war auch hier so. Zudem mussten in jenen Tagen vor der Hauptverhandlung fast ständig Eingaben von Zeugen beantwortet werden (Bd. VII, Bl. 243, 244, 249, 250).

Der neue Verteidiger wäre also im Wesentlichen genau so unvorbereitet in die Verhandlung gekommen, wie es hier der Fall gewesen ist.

Dass es dazu kam, war, wie erwähnt, nicht die Schuld des Angeklagten, sondern auf das Verhalten des letzten Pflichtverteidigers (vgl. dazu unter Nr. 5 dieses Urteils) und die unnachgiebige Haltung der Strafkammer zurückzuführen, wie sie sich bereits aus dem Inhalt der eingangs mitgeteilten Verfügung vom 19. Juli 1957 ergibt. Dies war eine „veränderte Sachlage“ im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO.

Dieser Absatz enthält, was nicht immer berücksichtigt wird, einen über den Inhalt der vorangehenden Absätze derselben Vorschrift hinausweisenden Grundsatz (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. II Anm. II 1 zu § 265 StPO).

Der eine Aussetzung ablehnende Beschluss des Landgerichts verletzte daher wegen Ermessensverstoßes das Gesetz. Die hierin liegende unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt betroffen haben (§ 338 Nr. 8 StPO). Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung und eine dadurch ermöglichte bessere Vorbereitung der Verteidigung eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung in der Schuldfrage (etwa bezüglich des Schuldumfangs) wie auch im Strafmaß und hinsichtlich des Berufsverbots zur Folge gehabt hätte (vgl. auch RG JW 1926, 1219).

Das Urteil muss somit schon aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufgehoben werden. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

2) Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision braucht daher nicht abschließend eingegangen zu werden, insbesondere nicht darauf, ob die am 2. Verhandlungstag (Bd. VIII, Bl. 11) erfolgte Ablehnung des Vorsitzenden rechtzeitig war (§ 25 StPO), und ob nicht der Angeklagte zumindest im weiteren Verlauf der Verhandlung in ausreichendem Maße zu Gehör gekommen ist.

Es sei im Übrigen nur so viel bemerkt:

a) Bezüglich der Frage erneuter Verwertung der Aussagen der nach § 223 StPO vernommenen Zeugen werden die Vorschriften des § 224 Abs. 1 Satz 2 und des § 251 StPO zu beachten sein (vgl. dazu: Kleinknecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 251).

Die Aufklärungspflicht wird es nahelegen, die vom Angeklagten benannten drei Ärzte (Bd. VIII, Bl. 50 d.A.) als Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören. Aus demselben Grund dürfte es sich empfehlen, das Buch des Angeklagten: „Iss dich gesund“ – in verfahrensmäßig zulässiger Weise – in die Verhandlung einzuführen. Dies ließe sich dadurch bewerkstelligen, dass der Angeklagte rechtzeitig den Gerichtsmitgliedern und dem Anklagevertreter je ein Stück seiner Schrift zugänglich macht und er sich dann auf diejenigen Stellen dieses Buchs bezieht, die er für wesentlich hält, oder dass er sich zu diesbezüglichen Vorhalten äußert.

Nach den bisherigen Darlegungen des Tatrichters ist

3) die Annahme eines Verstoßes gegen die §§ 1, 5 des Gesetzes vom 17. Februar 1939 dem äußeren Tatbestand nach rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Münster Bd. 7 S. 112 ff.). Der Angeklagte und seine Mitarbeiter waren nicht als Masseure, Heilgehilfen oder Krankenpfleger tätig. Von bloßer Hilfstätigkeit, wie sie in der genannten Entscheidung S. 115 beiläufig erwähnt wird, kann also hier keine Rede sein. Es wird jedoch genauer zu prüfen sein, ob und inwieweit der Angeklagte für das Auftreten und Verhalten seiner Hilfskräfte als Mittäter oder sonst als Teilnehmer verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorfälle Nr. 55 und 56 beispielsweise (S. 39 UA) haben sich ereignet, nachdem der Angeklagte, wie ihm nicht zu widerlegen war, diesen Mitarbeiter ████ fristlos entlassen hatte (S. 54 UA). Auch im Übrigen wird näher darzulegen sein, ob und inwiefern der Angeklagte von dem Treiben seiner Vertreter Kenntnis hatte, dies veranlasst, gebilligt oder trotz erkannter Rechtspflicht nicht unterbunden hat.

Der neu erkennende Tatrichter erhält durch die Aufhebung des Urteils weiterhin Gelegenheit, das Revisionsvorbringen mit zu würdigen, insbesondere zur inneren Talseite.

4) Die Einstellung der Erzeugung (S. 3 unten UA), auf welche die Verteidigung hinweist, stand einem Berufsverbot an sich nicht entgegen (Schönke/Schröder, 8. Aufl., Anm. III 2 zu § 42 l StGB).

Zudem ist dem Angeklagten durch das Berufsverbot des Landgerichts nur der Vertrieb und die Werbung untersagt worden. Andererseits setzt der Schutzweck der Vorschrift die Wahrscheinlichkeit voraus, dass nach Entlassung aus der Strafhaft fernerhin weitere Straftaten begangen werden (BGH in Goldt Arch 1955 S. 151).

Auf jeden Fall wird im Fall erneuter Verurteilung die Notwendigkeit einer solchen Maßregel ausführlicher zu begründen sein als es bisher geschehen ist. Dies gebietet schon der schwere Eingriff, den ein solches Verbot darstellt (BGH 4 StR 147/58 vom 12. Juni 1958 in der Strafsache Reinert: 20 Kis 16/57 StA Münster).

5) Bei der künftigen Kostenentscheidung mag der neu erkennende Tatrichter, nach Anhörung von Rechtsanwalt W[REDACTED] (Art. 103 Abs. 1 GG), prüfen, ob diesem durch besonderen Beschluss ein Teil der Kosten aufzuerlegen ist.

Nach § 145 Abs. 4 StPO sind dem Verteidiger, wenn durch seine Schuld eine Aussetzung erforderlich wird, die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Die Verteidigung war, wie schon erwähnt, notwendig. Das in der genannten Vorschrift vorausgesetzte schuldhafte Verhalten des Verteidigers kann auch darin bestehen, dass er sich lange Zeit um die ihm anvertraute Sache nicht gekümmert hat (Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 10 zu § 145 StPO). Hier ist es zwar zur Aussetzung nicht gekommen. Dem ist aber der Fall gleichzusetzen, dass der Tatrichter bei richtiger Verfahrenshandhabung hätte aussetzen müssen und dass wegen Unterbleibens der gebotenen Aussetzung an seiner Stelle das Revisionsgericht eine Entscheidung trifft, die auf eine Aussetzung hinausläuft. Sollte ein Verschulden jenes Pflichtverteidigers zu bejahen sein, so würden ihm naturgemäß nur diejenigen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen sein, die dadurch entstanden wären, dass die Strafkammer bei richtiger Handhabung bereits zu Beginn des ersten Verhandlungstages die Sache ausgesetzt hätte.

6) Es erschien dem Senat angemessen, von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

RothbergSeibertHilbner
SauerLang-Hinrichsen

Zitiert (1)

Zitiert von (2)