Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Berufsverbots als Handelsvertreter und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 147/58
Datum
12.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt nach Verurteilung wegen Betrugs und Unterschlagung Verfahrens- und Sachfehler. Der BGH verwirft die Revision insgesamt nur teilweise: Die Verurteilungen und die Entziehung der Fahrerlaubnis bleiben bestehen, die Untersagung der Ausübung des Berufs als Handelsvertreter wurde jedoch aufgehoben. Mangels näherer Feststellungen zur Gefährdungslage fehlt es an der erforderlichen Begründung; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung des Tatrichters, ob gegen eine Person Verdachtsgründe i.S.d. § 60 Nr. 3 StPO vorliegen, bindet das Revisionsgericht; dieses prüft nur auf Rechtsirrtum oder vollständiges Unterlassen der Erörterung.

2

Bei der Strafzumessung kann das Gericht neben tatbestandlichen Vermögensschäden auch außeratbestandsmäßige, an die Tat anknüpfende Folgen strafschärfend berücksichtigen.

3

Tateinheit zwischen Unterschlagung und Untreue kann bejaht werden, wenn die Deliktsverwirklichungen inhaltlich zusammenhängen und eine einheitliche willensgerichtete Tat darstellen.

4

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch dann gerechtfertigt, wenn Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stehen oder die Führung durch die Tat erleichtert wird; es genügt jeder Zusammenhang zwischen Tat und Fahrzeugführung zur Annahme der Voraussetzungen.

5

Die Verhängung einer Berufsverbotmaßnahme (Untersagung der Berufsausübung) stellt einen besonders einschneidenden Eingriff dar und bedarf konkreter Feststellungen zur Notwendigkeit und Gefährdungslage; fehlt es daran, ist die Maßnahme aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 19. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren den Vertreter Kurt ███, am ███ ██ ███ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 19. Dezember 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in Rückfall und wegen Unterschlagung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und fünf Monaten und zu Geldstrafen von 900,- DM, 180,- DM und 360,- DM verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten ist ferner die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften

1. Der Angeklagte rügt, dass die Zeugin ██ vereidigt worden ist. Er erblickt hierin einen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, da der Verdacht bestehe, dass die Zeugin an den dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen beteiligt gewesen sei. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, liegt dem Tatrichter ob. Sie bindet auch das Revisionsgericht. Es hat sie nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie nicht auf Rechtsirrtum, etwa einer Verkennung der in § 60 Nr. 3 StPO enthaltenen Rechtsbegriffe beruht, oder ob der Tatrichter diese Vorschrift ganz außer Acht gelassen hat (BGHSt 4, 255). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Beteiligung zwar nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert. Dem Urteil ist aber zu entnehmen, dass zur Zeit, als der Angeklagte das Radiogerät in einer Pfandanstalt versetzte, Beziehungen des Angeklagten zu Frau ██ noch nicht bestanden. Soweit es sich um den gemieteten Kraftwagen handelt, hat gerade sie sich bemüht, den Angeklagten zu veranlassen, den Wagen rechtzeitig an den Vermieter zurückzugeben. Hieraus ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass in diesen Fällen Frau ██ an den Straftaten des Angeklagten nicht beteiligt ist. Auch für die sonstigen Straftaten ist ein Anhalt für einen Verdacht der Beteiligung nicht ersichtlich. Daher liegt kein Grund für die Annahme vor, der Tatrichter könne die Rechtsbegriffe des § 60 Nr. 3 StPO verkannt haben. Wie aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1957 (Bd. II Bl. 129 - 132 d.A.) hervorgeht, ist über die Frage der Vereidigung der Zeugin verhandelt worden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das Landgericht Erwägungen über die Anwendung der genannten Vorschrift angestellt hat. Abgesehen davon würde das Urteil auch auf der Beeidigung nicht beruhen, da der Angeklagte seine Taten weitgehend eingestanden hat und nicht erst durch die Aussagen der Zeugin ██ überführt worden ist.

2. Die Rüge der Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da, wie der Große Senat für Strafsachen entschieden hat, auf sie die Revision nicht gegründet werden kann (Beschluss vom 21. Januar 1958 NJW 1958, 557).

II. Sachbeschwerde

Nach der Feststellung des Landgerichts hat der Angeklagte durch betrügerische Vorspiegelungen von dem Wagenvermieter ██ einen Mietwagen unter dem Versprechen erlangt, ihn noch am gleichen Tage um 19 Uhr wieder zurückzubringen. Tatsächlich hat er den Wagen jedoch mehrere Tage weiter benutzt. Unterwegs verursachte er in trunkenem Zustand einen Unfall, durch den der Wagen erheblich beschädigt wurde. Er gab ihn sodann in eine Werkstatt zur Ausbesserung; deren Kosten beliefen sich auf mehr als 1.000 DM, die der Angeklagte nicht bezahlte. Da auch der Vermieter ██ die Zahlung nicht leistete, befindet sich der Wagen noch in der Werkstatt. Das Landgericht führt aus, dass ██ ein erheblicher Schaden erwachsen sei. Ihm sei durch die Machenschaften des Angeklagten bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen, den Wagen geschäftlich zu nutzen und durch Vermietungen Einnahmen zu erzielen. Bei der Strafzumessung hat es den Umstand erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte einen „sehr hohen Schaden“ zugefügt habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer hätte einen „erheblichen“ Schaden nicht mit der Begründung annehmen dürfen, dass durch das Verhalten des Angeklagten dem Zeugen ███████ bis auf den heutigen Tag die Möglichkeit genommen sei, den Wagen zu nutzen und durch Vermietungen Einnahmen zu erzielen. Der durch die Vermögensverfügung des Zeugen ██████████ eingetretene Schaden sei lediglich die Besitzaufgabe und damit die Preisgabe der Nutzungsmöglichkeit als solche gewesen. Der darüber hinausgehende Schaden, der durch den vom Angeklagten herbeigeführten Unfall und dessen Folgen ausgelöst worden sei, falle nicht mehr unter den Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB.

Die Urteilsgründe lassen nicht den Schluss zu, dass das Landgericht angenommen hat, die über den unmittelbaren Schaden hinausgehenden weiteren Nachteile, die ██ erlitten hat, fielen unter das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB. Zwar weist es auf jene weiteren Folgen im Zusammenhang mit der Erörterung des Schadens hin. Hiermit wollte es aber nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich die nähere Begründung für die später folgende Strafzumessungserwägung geben. Gegen die Verwertung jenes Gesichtspunkts bei der Bemessung der Strafe sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bei ihr kann das Landgericht auch außeratbestandsmäßige Folgen, die sich an die Tat anknüpfen, berücksichtigen. Hierbei konnte die Strafkammer davon ausgehen, dass die Beschädigung eines Kraftwagens nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt und daher vom Mieter eines Wagens vorausgesehen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen konnte der weitere Schaden straferschwerend berücksichtigt werden.

3. Gegen die Annahme der Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht der feststehenden Rechtsprechung (RGSt 69, 58, 64; Schönke/Schröder StGB 6. Aufl. 1957 § 246 XI).

Auch im Übrigen lassen Schuldausspruch und Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen.

4. Soweit sich die Revision gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Angeklagte hat sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen. Wenn das Landgericht hieraus den Schluss zieht, dass er damit offenbart hat, dass er zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet ist, befindet es sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 179 ff.).

Auch soweit sich der Angeklagte durch Abschluss eines Mietvertrages den Besitz eines Kraftfahrzeuges verschafft hat, ist der im Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang gegeben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf solche Handlungen beschränkt, die bei der Führung des Kraftfahrzeugs begangen sind. Das Gesetz lässt vielmehr jeden Zusammenhang zwischen Straftat und Führung des Kraftfahrzeuges genügen. Straftaten der vom Angeklagten begangenen Art werden dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte bereits wegen Verkehrsverstößen, wie Fahrenlassen ohne Führerschein (UA S. 3 unter Nr. 4), Übertretung der Straßenverkehrsordnung (UA S. 3 Nr. 10), Fahren ohne Führerschein (UA S. 3 unter Nr. 13) bestraft worden ist. Die Strafkammer hat daher mit Recht die Voraussetzungen des § 42 m StGB bejaht.

5. Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch, soweit dem Angeklagten die Ausübung des Berufs als Handelsvertreter untersagt worden ist. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass diese Maßnahme erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den diese Maßnahme darstellt, bedarf ihre Verhängung einer näheren Begründung. An einer solchen fehlt es. Die Straftaten, die der Angeklagte in Ausübung seines Vertreterberufs begangen hat, zeigen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Verpfändung des Autoradios und der Telefonbauart nur um geringere Werte handelt und lediglich dem Verkauf der Uhren ein schwereres Gewicht zukommt, nicht zur Genüge, dass aus der weiteren Ausübung des Berufs der Allgemeinheit nach Verbüßung der erheblichen Freiheitsstrafe Gefahren erwachsen werden, die eine so einschneidende Maßnahme rechtfertigen. Anders läge es, wenn die früheren Straftaten des Angeklagten, wie Betrug, Unterschlagung usw. im Zusammenhang mit einer Vertretertätigkeit gestanden hätten. Insoweit wird das Landgericht den Sachverhalt noch aufzuklären haben.

Sauer Bundesrichter Krumme

Rotberg ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Lang-Hinrichsen
Seibert
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