Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Nötigung und Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 721/95
- Datum
- 21.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO einstellen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bleiben nach teilweiser Einstellung einzelne rechtskräftige Einzelstrafen bestehen, hat der zuständige Tatrichter eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als gegen einzelne Verurteilungen keine Rechtsfehler erkennbar sind.
Eine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs kann die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und zur Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 24. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 721/95 vom 21. Dezember 1995 in der Strafsache gegen DO BC Angelo aus ██████, geboren am 1950 in ICD (Italien), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1995 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 24. Juli 1995 wird
a) das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit es den Vorwurf der Nötigung betrifft (Tat vom Juli 1994 in Belgien); insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt,
b) der Gesamtstrafenausspruch des Urteils mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit es den Vorwurf der Nötigung betrifft.
Die danach noch bestehenbleibenden Verurteilungen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen eines weiteren Falles der Vergewaltigung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den beiden somit rechtskräftig verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten ist durch den nunmehr zuständigen Tatrichter eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
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