Aufklärungspflicht bei Meineid und Handlungseinheit bei Beihilfe zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 721/54
- Datum
- 16.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sitzungsniederschrift über eine Zeugenaussage hat hinsichtlich ihres Inhalts keine strenge Beweiskraft; bei der Frage, ob ein Zeuge Wesentliches verschwiegen hat, sind zur Ermittlung der Vollständigkeit regelmäßig weitere Beweismittel heranzuziehen.
Der Tatrichter verletzt die Aufklärungspflicht, wenn er naheliegende, in einem Zusammenhangsverfahren ergangene Urteile als Beweismittel zum Inhalt einer früheren Aussage nicht auswertet, obwohl hiervon die Beurteilung eines Meineidvorwurfs abhängen kann.
Psychische Beihilfe kann auch gegenüber einem bereits zur Tat entschlossenen Haupttäter geleistet werden, wenn durch das Verhalten des Unterstützers letzte Hemmungen beseitigt oder die Tatausführung erleichtert wird.
Ob mehrere Beihilfetaten vorliegen, hängt wesentlich davon ab, ob mehrere selbständige Willensbetätigungen oder nur eine einheitliche Willensbetätigung vorliegt; eine einheitliche Willensbetätigung darf nicht künstlich in mehrere Handlungen aufgespalten werden.
Wer durch eigenes vorsätzliches Tun bereits Beihilfe zu einer Straftat leistet, begründet dadurch keine zusätzliche Rechtspflicht, durch Unterlassen die Vollendung der geförderten Tat zu verhindern; ein späteres Untätigbleiben kann insoweit nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███ ██, den Jungbauern Heinz █████, Kreis ███, geboren am ██ ██ in ████, wegen Meineids u. a., hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als █████████ ███ ███████████████████, ███████████████████ ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Juli 1953, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen Meineids sowie wegen Beihilfe zum Meineid in zwei Fällen verurteilten Angeklagten ████████ ist begründet.
I.
Der Schlosser Emil ██████ war angeklagt, er habe den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei der Polizei verdächtigt, eine Pistole besessen und ihn damit bedroht zu haben, und weiter, ihm zu Wildereien ein Kleinkalibergewehr zur Verfügung gestellt zu haben. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in Minden wurde der Beschwerdeführer am 6. Januar 1949 eidlich als Zeuge vernommen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat er ausgesagt, er habe in der fraglichen Nacht keine Pistole, sondern einen Hammer in der Hand gehabt; er habe dem ███████ nie ein Kleinkalibergewehr geliehen und erkläre nochmals, dass er keine Pistole und kein Kleinkalibergewehr besessen habe. Diese Bekundung wiederholte er uneidlich in der Berufungsverhandlung am 22. Februar 1949. Die Strafkammer gibt der Überzeugung Ausdruck, dass ein Kleinkalibergewehr, von dem indessen nicht festzustellen sei, ob es dem Beschwerdeführer oder ███████ gehört habe, zwischen den beiden hin- und hergegangen ist, und macht dem Beschwerdeführer als Eidesverletzung zum Vorwurf, dass er diese wesentliche Tatsache verschwiegen habe.
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer das Schöffengericht freisprechende Urteil vom 22. Februar 1949 nicht herangezogen habe. Sie macht geltend, das Landgericht habe bereits auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt, dass ein Gewehr vorhanden gewesen sei, das zwischen Schaller und dem Beschwerdeführer hin- und hergegangen sei. Danach könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer den Leihbesitz eines Kleinkalibergewehrs bestritten oder verheimlicht habe. Die Rüge hat Erfolg.
Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der Hauptverhandlung die Aussage des Beschwerdeführers, wie sie in der Niederschrift über die schöffengerichtliche Verhandlung vom 6. Januar 1949 festgehalten ist, verlesen worden. Dieser Niederschrift ist die Feststellung des Landgerichts über den Inhalt der Aussage auch wörtlich entnommen. Anscheinend hat also die Strafkammer sich insoweit lediglich auf die Wiedergabe des Vernehmungsergebnisses im Protokoll der Schöffengerichtsverhandlung verlassen. Das wäre nicht angängig. Die Sitzungsniederschrift ist insoweit nämlich nicht mit strenger Beweiskraft ausgestattet, weil es sich bei dem Inhalt einer Aussage nicht um eine Verfahrensförmlichkeit handelt; da das schöffengerichtliche Protokoll gemäß § 275 Abs. 2 StPO nur das wesentliche Ergebnis der Vernehmung enthalten soll, vermag es vor allem nicht die bei dem Vorwurf, etwas verschwiegen zu haben, entscheidende Vollständigkeit der Wiedergabe zu erweisen (RGSt 58, 58). Die Benutzung weiterer Beweismittel zur Feststellung des Inhalts der vom Beschwerdeführer erstatteten Aussage drängte sich somit auf. Dabei boten sich in erster Reihe die in dem Verfahren gegen ██████ ergangenen Urteile dar, und zwar nicht nur das verlesene Urteil erster, sondern auch das der Berufungsinstanz; denn es lag nahe, dass in ihm die nach Feststellung der Strafkammer in beiden Instanzen inhaltlich gleiche Aussage des Beschwerdeführers als des zunächst beteiligten Hauptzeugen erörtert wurde. Hätte die Strafkammer sich des Urteils vom 22. Februar 1949 als Beweismittels bedient, so wäre sie auf die von der Revision vorgetragene, ausdrücklich auch auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützte Feststellung gestoßen. Ob der Tatrichter auch nach Kenntnisnahme der Gründe dieses Urteils noch die Überzeugung gewonnen hätte, der Beschwerdeführer habe verschwiegen, dass zwischen ihm und ████████ ein Gewehr hin- und hergegangen war, muss zum mindesten als zweifelhaft bezeichnet werden, zumal Verfahrensgegenstand insoweit nur die Behauptung █████████ war, der Beschwerdeführer sei der Verleiher des Gewehrs gewesen. Jedenfalls hätte Anlass zu weiteren Erhebungen bestehen können.
Der Schuldspruch wegen Meineids kann somit auf der Außerachtlassung des Urteils vom 22. Februar 1949 beruhen (§ 244 Abs. 2 StPO).
II.
Am Karfreitag 1952 hatte der Beschwerdeführer, der sich hierzu mit den früheren Mitangeklagten ██████ und ██ verabredet hatte, unter Verletzung fremden Jagdrechts einen Rehbock erlegt. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen dieser Wilderei kamen die drei Beteiligten wiederholt in der Wohnung des Beschwerdeführers zusammen und suchten nach einer Möglichkeit, sich der Bestrafung zu entziehen. Nach zahlreichen gemeinsamen Besprechungen verfielen sie darauf, vor Gericht den Schlosser ████████, der nach Erlegung des Bocks mit umgehängtem Gewehr hinzugetreten war und die Tat dem Jagdpolizisten berichtet hatte, als den Schützen hinzustellen. Demzufolge ließ der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger den in das Verfahren noch nicht verwickelten Rodenberg als Zeugen benennen.
In der am 17. und 22. November 1952 vor dem Schöffengericht in Minden gegen den anwesenden Beschwerdeführer durchgeführten Hauptverhandlung wegen Wilderei sagte Rodenberg als Zeuge unter Eid wahrheitswidrig aus, er habe am Karfreitagmorgen genau beobachtet, wie ███████ den Bock geschossen und später abgeholt habe; in Wirklichkeit hatte er weder den einen noch den anderen Umstand beobachtet und wusste auch, dass die Dinge sich anders abgespielt hatten. In derselben Hauptverhandlung bekundete ██ als Zeuge, um als ganzlich unbeteiligt zu erscheinen, er habe am Karfreitagmorgen einen Waldlauf gemacht, obwohl dies nicht der Fall war; ferner sagte er aus, der Beschwerdeführer habe an jenem Tage kein Gewehr bei sich gehabt und sei seines Erachtens an der Sache unbeteiligt gewesen, obwohl er wusste, dass dieser den Bock mit dem Gewehr erlegt hatte, das er ihm am frühen Morgen eigenhändig aus dem Fenster gereicht hatte. Er beschwor seine Bekundung ebenfalls. Die unwahre Aussage, er habe an dem Morgen einen Waldlauf gemacht, hatte er auch bereits am 4. November 1952 vor dem Amtsgericht Petershagen in dem Verfahren gegen ███████ wegen verbotenen Waffenbesitzes eidlich erstattet. ██ ist wegen Meineids und ██████ wegen Meineids in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt.
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer dieserhalb der Beihilfe zum Meineid in zwei Fällen für schuldig erachtet. Sie findet die beiden Beihilfehandlungen darin, dass der Beschwerdeführer den beiden Mitbeteiligten ████ und ███ bei den gemeinsamen Besprechungen zusicherte, er werde bei seiner Befragung vor dem Schöffengericht eine auf ihre falsche Aussage abgestimmte unrichtige Sachdarstellung im Sinne der Täterschaft Schallers geben und sie nicht der Teilnahme an der Wilderei bezichtigen; hierdurch habe er sie in ihrem Entschluss, falsch zu schwören, bestärkt und ihnen so eine seelische Stütze zu ihren Meineiden gewährt. ███ und ██████ hätten nämlich schwerlich falsche Aussagen gemacht, wenn sie nicht sicher gewesen wären, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Weise unrichtige Angaben machen werde; jedenfalls sei ihr Entschluss zur falschen Aussage durch dieses Wissen erleichtert, ihre Straftat somit unterstützt und gefördert worden. Das habe der Beschwerdeführer gewusst; er habe auch gewusst, dass ███████ und ███████ ihre Zeugenbekundungen sicherlich beschwören würden.
Im Übrigen, so führt das angefochtene Urteil weiter aus, habe der Beschwerdeführer den früheren Mitangeklagten ██ und ███████ auch noch dadurch Beihilfe zur Leistung ihrer Meineide geleistet, dass er es pflichtwidrig unterlassen habe, sie an ihren falschen Aussagen zu hindern. Aus seinem vorausgegangenen Tun, dass er sie nämlich durch das Teilnehmenlassen an der Jagdwilderei und durch die Bestärkung ihres Entschlusses zur falschen Aussage, den ███████ █ überdies auch noch durch seine Benennung als Zeugen, in die ernste Gefahr, falsch auszusagen, gebracht habe, sei ihm die Rechtspflicht erwachsen, durch das Bekenntnis der Wahrheit die falschen Aussagen zu verhindern. Dieses Unterlassen der Verhinderung der Meineide stelle in beiden Fällen nur die Fortsetzung der bereits vorher durch die psychische Unterstützung begonnenen Beihilfe dar.
Vergebens macht die Revision geltend, █████ und ██ seien zu ihrer falschen Aussage von vornherein entschlossen gewesen, und der Beschwerdeführer habe ihnen aus diesem Grund keine psychische Beihilfe leisten können. Denn einmal ist ihr Entschluss zur falschen Aussage nach den – von der Revision wirkungslos bekämpften – Feststellungen des Tatrichters durch das Wissen, der Beschwerdeführer werde im gleichen Sinne falsche Angaben machen, erleichtert, mithin also erst im Laufe der Besprechungen mit dem Beschwerdeführer gefasst worden. Sodann kann aber auch einem bereits entschlossenen Täter zur wirklichen Ausführung der Tat noch psychische Beihilfe durch die Beseitigung letzter Hemmungen und Bedenken geleistet werden (RG HRR 1939 Nr. 1275). Der Schuldspruch wegen Beihilfe unterliegt indessen anderweiten Rechtsbedenken.
Nach den Urteilsfeststellungen ist die Beihilfe durch tätiges Handeln in der Weise gewährt worden, dass der Beschwerdeführer den beiden Mitbeteiligten bei gemeinsamen Besprechungen eine bestimmte eigene Einlassung zusicherte. Es liegt bei der Gleichheit der Verhältnisse nahe, dass er diese Zusicherung nicht jedem der beiden Mitbeteiligten gesondert, sondern insgesamt für beide geltend erklärt hat. Möglicherweise sind daher die Meineide ██ und ██ durch eine und dieselbe Willensbetätigung des Beschwerdeführers gefördert worden. Dann aber ist es rechtlich fehlerhaft, den Beschwerdeführer der Beihilfe in zwei Fällen schuldig zu sprechen. Die von der Strafkammer insoweit angewendete Vorschrift des § 74 StGB setzt mehrere selbständige Handlungen voraus. Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, hängt zunächst davon ab, ob im natürlichen Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben sind; eine einheitliche Willensbetätigung kann nicht entgegen der natürlichen Betrachtung in mehrere selbständige strafbare Handlungen zerlegt werden (BGHSt 1, 21). Das gesamte, hier erhebliche Tätigwerden des Beschwerdeführers kann sich somit nach der natürlichen Auffassung des Lebens als ein einheitliches, zusammenhängiges Tun darstellen und damit auch im Rechtssinne als eine einheitliche Handlung anzusehen sein (RG HRR 1939 Nr. 391; BGHSt 1, 21 f.). In diesem Fall wäre der Angeklagte wegen zweier durch dieselbe Handlung begangener Verbrechen der Beihilfe zum Meineid zu verurteilen. Er würde insoweit nur eine Strafe verwirkt haben (BGH 2 StR 74/54 vom 9. April 1954, zum Abdruck bestimmt). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Tatrichter schon bei seinen Feststellungen erkennbar außer Acht gelassen.
Rechtsirrig ist ferner, dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer neben der durch tätiges Handeln begonnenen anscheinend zusätzlich eine durch Unterlassung verübte Beihilfe vorwirft. Zwar ist nach einem anerkannten Rechtssatz der, der die Gefahr einer Straftat schafft, grundsätzlich verpflichtet, dem aus dieser Gefahr drohenden schädlichen Erfolg abzuwenden; insbesondere gilt das auch für die Verhütung von Meineiden (vgl. BGHSt 4, 244, 337). Daraus folgt aber nicht, dass derjenige, der durch das vorausgegangene, als pflichtbegründend erachtete Verhalten bereits eben den Straftatbestand vorsätzlich verwirklicht, sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung einer weiteren, mit seinem vorhergehenden Verhalten in Fortsetzungszusammenhang stehenden strafbaren Handlung schuldig macht; denn die Begehung einer Straftat begründet für den Täter keine zusätzliche Rechtspflicht des Inhalts, ihre weitere Begehung zu unterlassen. Für den Beschwerdeführer ergab sich somit daraus, dass er entgegen dem strafgesetzlichen Verbot die Meineide ██ und ██ durch Zusicherung eigener falscher Angaben vorsätzlich förderte, keine zusätzliche, die Strafbarkeit des Unterlassens begründende Rechtspflicht, sie zu verhindern. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann vielmehr nur als Strafzumessungsgrund verwertet werden.
Da somit schon der äußere Tatbestand einer Unterlassungstat nicht erfüllt ist, kann es auf sich beruhen, dass die Strafkammer wie die Revision zutreffend rügt deren innere Tatseite ganz unerörtert gelassen hat.
Weil die Schuld des Angeklagten insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann, war die Sache hiernach in vollem Umfang der Anfechtung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
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