Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Anwendung des erweiterten §177 Abs.1 n.F. gegenüber §237 StGB a.F.

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/98
Datum
26.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsnachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab. Eine Änderung des Schuldspruchs wird abgelehnt, da das erweiterte § 177 Abs. 1 n.F. das Tatgeschehen erfasst und nach dem Grundsatz der strikten Alternativität nicht als milderes Recht i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB anzusehen ist. Die Kostenlast trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das neue Recht gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist nur anzuwenden, wenn die geänderte Norm im konkreten Fall tatsächlich strafmildernd ist.

3

Erfasst eine neu gefasste Strafnorm das Tatgeschehen einer früheren Vorschrift, ist unter Beachtung des Grundsatzes der strikten Alternativität zu prüfen, ob die neue Regelung milder ist.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten kommt nicht in Betracht, wenn das erweiterte Tatbestandsbild die frühere Strafbarkeit erfasst und das neue Recht nicht das mildere Gesetz darstellt.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 3. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 71/98 vom 26. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist nicht veranlasst, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a.F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n.F. erfasst wird (BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 – 4 StR 519/97 und vom 5. Februar 1998 – 4 StR 665/97) und bei Beachtung des Grundsatzes strikter Alternativität (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 2 Rdn. 9 m.w.N.) das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

AthingMaatzErnemann
Meyer-GoßnerOtten

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