Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen; Schuldspruchänderung nicht veranlasst
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 665/97
- Datum
- 05.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs ist nicht geboten, wenn die strafbare Handlung bereits von der geänderten gesetzlichen Regelung (hier: erweiterter § 177 Abs. 1 StGB) erfasst wird.
Das Revisionsgericht kann eine Änderung des Schuldspruchs auch dann ablehnen, wenn hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Änderung (z. B. wegen Rechtskraftfragen) Bedenken bestehen, sofern inhaltlich keine Korrektur erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin können dem unterliegenden Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 12. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 665/97 vom 5. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist unabhängig davon, ob diese wegen dessen Rechtskraft überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu BGHSt 20, 116, 121; 26, 1, 4), schon deshalb nicht veranlasst, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a. F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n. F. erfasst wird (BGH, Beschluss vom 25. November 1997 – 4 StR 519/97).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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