Treffer
BGH Beschluss

Revision: Nötigung und gefährliche Körperverletzung als Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/97
Datum
11.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH ändert den Schuldspruch, weil die Tathandlungen zeitlich, räumlich und situativ so verbunden waren, dass sie eine einheitliche Tat (Tateinheit) bilden. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen. Die Gesamtstrafe von drei Jahren bleibt nach § 354 Abs.1 StPO bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere natürliche Handlungen begründen grundsätzlich mehrere Taten; sind sie jedoch zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden, liegt eine Tat im Rechtssinne (Tateinheit) vor.

2

Hat eine durch Einsatz eines Tatmittels geschaffene Bedrohung fortgewirkt und setzt der Täter im unmittelbaren Anschluss den Angriff mit demselben Tatwerkzeug fort, kann die getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung und damit als unzulässig angesehen werden.

3

§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, sofern der Angeklagte durch die geänderte Qualifikation nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird.

4

Ändert sich durch die Korrektur des Schuldspruchs die Grundlage für Einzelstrafen und damit für den Gesamtstrafenausspruch, kann das Revisionsgericht nach entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bereits verhängte Gesamtstrafe beibehalten, wenn Schuldgehalt und Strafzumessung dadurch nicht berührt werden und nicht anzunehmen ist, das erstinstanzliche Gericht hätte milder bestraft.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 15. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 71/97

vom 11. März 1997

in der Strafsache gegen ███████████████████, geboren am ████, Hans ███, 1963 in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Oktober 1996 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils begangen zum Nachteil seiner Ehefrau, für schuldig befunden. Der Schuldspruch bedarf jedoch der Änderung, weil – wie die Revision zu Recht geltend macht – die beiden Taten entgegen der Annahme der Strafkammer zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, sondern rechtlich eine Tat bilden.

Das Landgericht hat ohne nähere Ausführungen angenommen, die gefährliche Körperverletzung sei gegenüber der Nötigung eine materiell-rechtlich selbständige Tat. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar sind mehrere natürliche Handlungen grundsätzlich auch mehrere Taten im Rechtssinne (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn mehrere an sich selbständige Betätigungen zeitlich, räumlich und situativ derart miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Handlung bilden. Unter diesen Umständen liegt eine Tat im Rechtssinne vor (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1997 – 4 StR 642/96; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 ff. m. w. N.). So liegt es hier.

Als der Angeklagte „im unmittelbaren Anschluss“ an das vorangehende sexualbetonte gewalttätige Vorgehen mit dem Messer auf seine Frau einstach, war zwar die Nötigung vollendet. Jedoch wirkte die durch den Einsatz des Messers geschaffene Bedrohungssituation fort. Wenn der Angeklagte in dieser Lage sogleich und unter Verwendung desselben Tatwerkzeugs den Angriff gegen seine Ehefrau fortsetzte, stehen beide Tatabschnitte in einem derart engen Zusammenhang zueinander, dass deren getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheint.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt die verhängten Einzelstrafen (von einem Jahr und drei Monaten für die Nötigung und zwei Jahren und drei Monaten für die gefährliche Körperverletzung) entfallen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Jedoch lässt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe als nunmehr einzige Strafe bestehen; denn der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Mit den Einzelausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Februar 1997 unternimmt der Beschwerdeführer – soweit das Vorbringen nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil es in den allein maßgeblichen Gründen des Urteils keine Stütze findet – lediglich den Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände durch eine eigene Bewertung zu ersetzen; damit kann er in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Solin-Stojanović

Athing

Zitiert (1)