Revision: Schuldspruch in Beihilfe zur Untreue geändert, Strafauspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 719/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe setzt voraus, dass der Gehilfe mindestens die wesentlichen Merkmale der vom Täter verwirklichten Tat erkennt; das Erkennen der Einzelheiten ist nicht erforderlich.
Beihilfe kann durch schlüssiges, den Haupttäter seelisch bestärkendes Verhalten verwirklicht werden; tatsächliche Ermutigung gilt als aktive Teilnahme.
Die strafrechtliche Beteiligung ist auf jenen Tatbestand zu beschränken, dessen wesentliche Merkmale der Teilnehmer erkannt hat; weitergehende Tatvorwürfe dürfen dem Gehilfen nicht ohne entsprechende innere Tatvorsatz zugerechnet werden.
Sind wegen Leugnens des Beschuldigten oder Zeugnisverweigerungsrechten der Schuldnerin erforderliche Feststellungen zur inneren Tatseite nicht möglich und kann dadurch die Strafzumessung beeinflusst sein, ist der Strafauspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9. September 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ aus ██████████, den Buchhalter Kurt ███, dort geboren am ██████ 1919,
wegen Untreue u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung, Vertreter der ██████ Staatsanwaltschaft, ████ als Justizangestellter,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. September 1953, soweit es im Schuldspruch dahin geändert wird, diesen Angeklagten betrifft, dass der Beschwerdeführer nur wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt wird. Der Strafaussprach wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten bearbeitete als einzige Bürokraft einer Firma den gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr; ihr Chef leistete lediglich die Unterschriften. Mit Hilfe von Blankoschecks, die sie zugunsten des Kontos ihres Mannes ohne dessen Wissen ausstellte, entzog sie dem Geschäft nahezu 61.000 DM und führte als Frau eines kleinen Buchhalters das Leben einer vermögenden Dame.
Das Landgericht hat die Ehefrau wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB), den Ehemann wegen Beihilfe zu diesen Verfehlungen (§ 49 StGB) verurteilt. Die Revision des Ehemannes wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; das Urteil gegen die Ehefrau ist rechtskräftig.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer an der verschwenderischen Lebensführung erkannt hat, seine Frau komme auf eine unredliche Weise zu dem Gelde, und hat die Beihilfe darin erblickt, dass er als Ehemann es unterlassen habe, seine Frau auf den Weg des Rechts zurückzuführen (§ 1353 BGB).
Wie weit die Pflicht des Ehegatten geht, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (vgl. dazu BGH NJW 1953, 591; BGHSt 2, 153; RGSt 74, 285), braucht der Senat indessen nicht zu entscheiden, da der Sachverhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer keineswegs untätig geblieben ist. Er hat vielmehr an dem verschwenderischen Lebensaufwand seiner Frau von Januar 1952 bis September 1952 teilgehabt und sie dadurch in dem Willen bestärkt, weitere Beträge zu veruntreuen. Er hat diese ermutigende Wirkung auch in Kauf genommen und gebilligt. Die soziale Sinnbedeutung seiner Verhaltensweise liegt also nicht in einem Unterlassen, sondern in einem schlüssigen, den Haupttäter seelisch bestärkenden Handeln, da das Einverständnis des Gehilfen so kundgab, als habe er es ausgesprochen.
Zum inneren Tatbestand ist die Strafkammer zutreffend davon ausgegangen, dass der Gehilfe zwar nicht die Einzelheiten, wohl aber die wesentlichen Merkmale des vom Täter verwirklichten strafbaren Tuns erkennen muss. Der Beschwerdeführer rechnete nach tatrichterlicher Überzeugung mit der Möglichkeit, dass seine Frau die Gelder „durch Veruntreuungen“ erlangte. Von den weiteren Wesensmerkmalen der Tatverwirklichung, als die auch die Täuschung des Firmeninhabers und die Fälschung der Blankoschecks angesehen werden müssen, hatte der Beschwerdeführer demnach keine allgemeine Vorstellung.
Dann durfte er aber nur wegen Beihilfe zur Untreue bestraft werden. Da weitere Feststellungen zum inneren Tatbestand beim Leugnen des Angeklagten und dem Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau erkennbar nicht möglich sind, konnte der Senat den Schuldspruch richtigstellen.
Von Tateinheit konnte auf die Strafzumessung von Einfluss gewesen sein; jedenfalls vermag der Senat das nicht mit Sicherheit auszuschließen. Lediglich aus diesem Grunde hat er den Strafaussprach aufgehoben.