Beihilfe zur Fremdabtreibung durch Dulden und Ermöglichen in der Ehewohnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/66
- Datum
- 12.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Unterlassen, strafbare Handlungen in der ehelichen Wohnung zu verhindern, kann Beihilfe durch Unterlassen darstellen, wenn ein Eingreifen die Durchführung zumindest erschwert oder verhindert hätte.
Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und das aktive Ermöglichen der Tatausführung (z. B. freiwilliges Verlassen der Räume) stellen positives Handeln dar und begründen Beihilfe.
Die durch langjähriges Dulden und Bekunden des Einverständnisses gestärkte Tatbereitschaft des Täters kann Beihilfe auch für später außerhalb der Ehewohnung vorgenommene Taten begründen.
Gehilfenvorsatz ist gegeben, wenn der Gehilfe weiß, dass der Täter die strafbaren Handlungen begeht und die wesentlichen Merkmale der Tat kennt; genaue Kenntnisse über Zeitpunkt, Ort oder Einzelheiten sind nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 12. Januar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Schneider Hans ██ geboren am █████████ 1913 in H[REDACTED],** wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung in 12 Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe objektiv Beihilfe zu den Abtreibungen seiner Ehefrau geleistet, bestehen zunächst insoweit keine Bedenken, als die Abtreibungshandlungen in der ehelichen Wohnung vorgenommen worden sind.
Ob schon aus der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher die Pflicht jedes Ehegatten herzuleiten ist, den anderen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, mag dahinstehen. Im unmittelbaren Bereich der ehelichen Wohnung sind jedenfalls beide Ehegatten verpflichtet, strafbare Handlungen zu verhindern, wie der Bundesgerichtshof in NJW 1953, 591 Nr. 14 ausgesprochen hat. Mit Recht sieht daher die Strafkammer darin, dass der Angeklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, eine Beihilfe durch Unterlassen, wobei sie darlegt, dass sein Eingreifen die Durchführung der Abtreibungen, wenn auch vielleicht nicht verhindert, so doch jedenfalls erschwert hätte (BGH NJW 1953, 1838 Nr. 18).
Darüber hinaus liegt hier in dem Nichteingreifen eine aktive Unterstützung des strafbaren Verhaltens der Ehefrau. Dadurch, dass der Angeklagte viele Jahre lang die Vornahme von Abtreibungen in der ehelichen Wohnung geschehen ließ, stellte er diese zur Begehung der strafbaren Handlungen zur Verfügung (so mit Recht Öst. OGH SSt 63/JZ 1962, 102). Weiter hat der Angeklagte die Abtreibungshandlungen, die seine Ehefrau bis Ende 1961 in der nur aus zwei Räumen bestehenden, früheren ehelichen Wohnung in ███████████ beging, aktiv dadurch gefördert, dass er diese bereitwillig verließ, um seiner Ehefrau trotz der Enge der Wohnung die Vornahme der Abtreibungen in den eigenen Räumen zu ermöglichen (UA 6).
Außerdem hatte der Angeklagte nicht nur davon Kenntnis, dass seine Ehefrau als Gegenleistung für die Schwangerschaftsunterbrechungen fast immer Geld erhielt, das sie im gemeinsamen Haushalt verbrauchte, sondern er freute sich auch für seine Familie erkennbar über diese zusätzliche Geldquelle (UA 14). Schließlich hat er in mehreren Fällen seine Ehefrau verständigt, wenn in ihrer Abwesenheit Personen wegen einer Schwangerschaftsunterbrechung in der Wohnung vorsprachen, wobei allerdings nicht festzustellen war, dass das in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Fällen geschehen ist; so hat er seine Ehefrau einmal aus einem Lichtspieltheater und in einigen Fällen aus Friseurgeschäften herausholen lassen. Durch dieses Verhalten hat er seine Frau in ihrem Willen bestärkt, weitere Abtreibungen vorzunehmen. Auch hierin liegt eine Beihilfe durch positives Handeln (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1954 – 4 StR 719/53).
2. Die aktive Unterstützung, die der Angeklagte seiner Ehefrau zuteilwerden ließ, rechtfertigt die Annahme einer Beihilfe auch zu den Abtreibungshandlungen, die außerhalb der ehelichen Wohnung durchgeführt wurden. Insoweit stärkte der Angeklagte ebenso den auf die Vornahme von Abtreibungen gerichteten Willen seiner Ehefrau, indem er sie jahrelang gewähren ließ und sein Einverständnis mit ihrem strafbaren Tun in der unter 1) erörterten Weise bekundete. Das gilt auch für den – in den Urteilsgründen unter 1) geschilderten – Fall [REDACTED], weil er nicht der zeitlich erste Abtreibungsfall war.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Beantwortung der vom Bundesgerichtshof in NJW 1953, 591 Nr. 14 offengelassenen Frage, ob ein Ehegatte auf Grund der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ist, den anderen auch von Abtreibungshandlungen außerhalb der ehelichen Wohnung abzuhalten.
3. Zur inneren Tatseite wird das Urteil gleichfalls von den Feststellungen getragen.
Der Angeklagte wusste, dass seine Ehefrau innerhalb und außerhalb der ehelichen Wohnung Abtreibungen vornahm, und kannte daher die wesentlichen Merkmale der von ihr begangenen Taten (BGHSt 11, 66). Einzelheiten des Tatgeschehens brauchte er nicht zu kennen; insbesondere brauchte er nicht zu wissen, wann, wo, an wem und unter welchen besonderen Umständen die Abtreibungen im Einzelnen durchgeführt werden würden (RGSt 67, 343; RG JW 1938, 2198 Nr. 8). Damit ist der Gehilfenvorsatz genügend belegt.
| Flitner | Mayr | Spiegel | |||
| Scharpenseel | Sanders |