Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Brandstiftung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 718/95
Datum
18.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Brandstiftung) ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Rüge rechtfertigt weder einen Ermessensmissbrauch bei der Abtrennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte noch belegt sie eine entscheidungserhebliche Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die bloße Beanstandung der Abtrennung des Verfahrens gegen eine Mitangeklagte begründet keinen Ermessensmissbrauch; es sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ein willkürliches oder offensichtlich unangemessenes Ermessen belegen.

3

Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist revisionsbegründend nur, wenn dargelegt wird, dass unterlassene Ermittlungshandlungen entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt hätten.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 29. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 718/95 vom 18. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██████ ████████ Franz ███ geboren am ███ 1954 in ███ wegen Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Revision bringt keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen die mitangeklagte Ehefrau einen Ermessensmissbrauch (vgl. Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 2 Rdn. 15) oder eine den Angeklagten beschwerende Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht (vgl. BGHSt 18, 238, 239) belegen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

TepperwienMaatzKuckein
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic

Zitiert von (1)