Revision wegen Brandstiftung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 718/95
- Datum
- 18.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die bloße Beanstandung der Abtrennung des Verfahrens gegen eine Mitangeklagte begründet keinen Ermessensmissbrauch; es sind konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ein willkürliches oder offensichtlich unangemessenes Ermessen belegen.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist revisionsbegründend nur, wenn dargelegt wird, dass unterlassene Ermittlungshandlungen entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt hätten.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 29. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 718/95 vom 18. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██████ ████████ Franz ███ geboren am ███ 1954 in ███ wegen Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Revision bringt keine Umstände vor, die im Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen die mitangeklagte Ehefrau einen Ermessensmissbrauch (vgl. Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 2 Rdn. 15) oder eine den Angeklagten beschwerende Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht (vgl. BGHSt 18, 238, 239) belegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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