Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Akteneinsicht, Wiedereinsetzung und §33a-StPO-Anträgen im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/89
Datum
12.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und „Neubescheidung“ nach §33a StPO nach Verwerfung der Revision. Der BGH lehnt die Anträge ab: Die Akten waren bereits an das Landgericht zurückgesandt, eine Wiedereinsetzung wegen unzureichender Begründung einer Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt und die Voraussetzungen des §33a StPO liegen nicht vor. Erforderliche Angaben für eine Besetzungsrüge stammen aus Geschäftsverteilungs- und Präsidiumsakten, nicht aus den Strafakten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Akteneinsicht zu Revisionszwecken kann nicht gewährt werden, wenn die Verfahrensakten nach Abschluss des Revisionsverfahrens an die Vorinstanz zurückgesandt wurden.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geboten, wenn nicht eine Fristversäumnis vorliegt; die bloß unzureichende Begründung einer Verfahrensrüge rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

3

Eine Ausnahme, die trotz unzulänglicher Rüge Wiedereinsetzung rechtfertigt, setzt voraus, dass dem Verteidiger trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht verweigert wurde und ohne Einsicht eine substantiiere Rüge nicht möglich ist.

4

Für die Erhebung einer Besetzungsrüge sind Tatsachen aus dem Geschäftsverteilungsplan und den Akten des Präsidiums maßgeblich; diese Informationen sind nicht in den Strafakten enthalten und vom Betroffenen beim Landgericht zu beschaffen.

5

§33a StPO kommt nur in Betracht, wenn das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist; fehlt ein solches Verwertungsverhältnis, scheidet §33a StPO aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 71/89

in der Strafsache gegen C. aus L., geboren am __.__.1953 in M. (Sri Lanka), wegen Vergewaltigung

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 1989 beschlossen:

Die Anträge des Verteidigers auf Gewährung von Akteneinsicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufhebung des Beschlusses vom 29. März 1989 und „Neubescheidung“ nach § 33a StPO werden abgelehnt.

1. Akteneinsicht kann hier nicht gewährt werden, da die Akten nach Abschluss des Revisionsverfahrens an das Landgericht Detmold zurückgesandt worden sind.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern lediglich eine der von ihm erhobenen Verfahrensrügen nicht ordnungsgemäß begründet. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 1984 – 4 StR 243/84, vom 30. Mai 1985 – 4 StR 214/85 und vom 10. Juni 1985 – 4 StR 264/85). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1982 – 1 StR 28/82). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben:

Die für die Besetzungsrüge erforderlichen Angaben über die ordentliche Besetzung der Strafkammer, die Vertretungsregelung und die Beschlüsse des Präsidiums des Landgerichts ergeben sich nicht aus den Strafakten, sondern aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts und den Akten des Präsidiums. Diese Unterlagen hätte der Beschwerdeführer beim Präsidenten des Landgerichts einsehen können und müssen, um die für die Besetzungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendigen Tatsachen vorzutragen (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl., § 344 StPO Rdn. 44). Dass er dies versucht hat und ihm die Einsichtnahme vom Präsidenten des Landgerichts verweigert worden sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht; hierfür ist auch nichts ersichtlich.

3. Aus den zu 2. dargelegten Gründen müssen auch die Gegenvorstellungen des Verteidigers gegen den Beschluss des Senats vom 29. März 1989, durch den die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, erfolglos bleiben.

4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Senat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 1984 – 4 StR 611/84 und vom 25. November 1986 – 4 StR 245/86).

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf

Zitiert (1)

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