Verwerfung von Revision und Wiedereinsetzung wegen unzureichender Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 214/85
- Datum
- 30.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Versäumung der Frist zur Begründung von Verfahrensrügen berechtigt grundsätzlich nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Revision selbst rechtzeitig eingelegt und begründet wurde.
Eine Wiedereinsetzung kann ausnahmsweise zuerkannt werden, wenn dem Verteidiger trotz rechtzeitiger und mehrfacher Mahnung bis zum Ablauf der Begründungsfrist die Akteneinsicht verweigert wurde und die Verfahrensrüge ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie in der Revisionsbegründung nicht hinreichend substantiiert und damit nicht näher ausgeführt wird.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 214/85 in der Strafsache gegen ██ Hans ███, geboren am █ 1940 in ███, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 1985 gemäß §§ 44 ff. und 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision und seines Antrages zu tragen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht den schriftlichen Anträgen des Generalbundesanwalts vom 16. und 23. April 1985.
Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen. Die mit dem rechtzeitig eingegangenen Schriftsatz erhobene Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
„Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrügen innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1984 – 4 StR 243/84). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1982 – 4 StR 28/82). Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger nach seinem eigenen Vortrag lediglich mit dem Revisionseinlegungsund Begründungsschreiben vom 27. November 1984 um Akteneinsicht ersucht. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat er erstmals mit Schreiben vom 4. März 1985 an die Erledigung des Akteneinsichtsersuchens erinnert, obwohl ihm eine frühere Mahnung im Hinblick auf das drohende Fristversäumnis zuzumuten war. Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.“
| Hirschthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |