Teilweiser Erfolg der Revision: Freispruch wegen fehlenden Versuchs beim Autostraßenraub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 71/73
- Datum
- 08.03.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorbereitungshandlung, die auf eine spätere Ausführung an einem noch nicht feststehenden Ort gerichtet ist, begründet noch keinen Versuch im Rechtssinne; ein Versuch setzt die unmittelbare Einwirkung zur Verwirklichung des Tatbestands voraus.
Ist in der zugelassenen Anklage eine Tat als selbständige Handlung angenommen und sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (§ 357 StPO).
Ändert sich der Schuldumfang so, dass ein Einfluss auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann, führt dies zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die Einziehung nach § 40 StGB ist auf solche Gegenstände beschränkt, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind.
Frühere Geldstrafen dürfen nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG nicht zu Lasten eines Angeklagten verwertet werden, wenn für jede Verurteilung die Voraussetzungen dieser Vorschrift gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 11. September 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Elektroschweißer Rudolf ██ aus ████, dort geboren am ████████ 1951,
2. den Schrottsammler Rudi ██ aus ████, geboren am ██ 1925 in [REDACTED],
beide zur Zeit in Untersuchungshaft – wegen Autostraßenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. März 1973 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Rudi ███ wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. September 1972, auch soweit es den Angeklagten Rudolf ███ betrifft,
a) dahin geändert, dass die Angeklagten im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, der insoweit auch die ihnen erwachsenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen zur Last fallen, freigesprochen werden,
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Rudi ██████ wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und wegen schweren Raubes zu insgesamt sieben (Rudi ███) und sechs (Rudolf ███) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat außerdem beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und auf eine Sperrfrist erkannt. Die bei den Angeklagten sichergestellten Schusswaffen mit der dazugehörigen Munition und Zubehörteile sowie drei Gesichtsmasken wurden gemäß § 40 StGB eingezogen.
Die vom Angeklagten Rudi █████ eingelegte Revision, die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Angeklagten nach den Urteilsgründen wegen fortgesetzten Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub verurteilt, indem es zu Unrecht angenommen hat, sie hätten es bereits am 17. Dezember 1971 im Rechtssinne unternommen (§ 46a StGB), die Eheleute Stellberg zu berauben. Tatsächlich liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor, die von der Tat am 20. Dezember 1971 miterfasst wird. Die Auffassung des Landgerichts beruht offenbar auf der in NJW 1952, 514 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es kann hier dahinstehen, ob dieser Entscheidung in vollem Umfang zu folgen ist (vgl. BGH NJW 1954, 567); ihre Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor. Die Angeklagten haben ihren Opfern weder am geplanten Tatort aufgelauert, noch sollte bei deren Eintreffen unverzüglich mit der Tatbestandsverwirklichung begonnen werden. Vielmehr wollten die Angeklagten zunächst ihren Opfern an einen ihnen geeignet erscheinenden, noch nicht in allen Einzelheiten feststehenden Tatort folgen, um sie erst dort zu berauben.
Der Raub sollte also nicht in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem, was die Angeklagten bis dahin getan hatten, durchgeführt werden; eine unmittelbare Gefährdung des angegriffenen Rechtsgutes lag noch nicht vor.
Da die zugelassene Anklage für den Vorfall vom 17. Dezember 1971 eine selbständige Handlung angenommen hat (Bl. 289, 340 d. A.) und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, sind beide Angeklagte insoweit freizusprechen. Hinsichtlich des Angeklagten Rudolf ███, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ergibt sich das aus § 357 StPO. Im Übrigen war eine Änderung des Schuldspruchs nicht erforderlich, da der vom Landgericht angenommene Fortsetzungs- ████████████ im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gebracht worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch Tateinheit zwischen Autostraßenraub und versuchtem schweren Raub möglich (vgl. BGH NJW 1964, 1630).
Die Änderung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs bei beiden Angeklagten, da sich nicht ausschließen lässt, dass auch die Höhe der Verurteilung wegen des schweren Raubes am 21. Dezember 1971 davon beeinflusst ist. Von der Aufhebung sind auch die Entscheidungen gemäß §§ 40, 42m und 42n StGB betroffen.
Für die neue Verhandlung erscheinen folgende Hinweise angezeigt:
Der Vorfall vom 17. Dezember 1971 darf, auch wenn er rechtlich nicht in Erscheinung tritt, strafschärfend berücksichtigt werden. Dagegen dürfen die für den Angeklagten Rudi ███ mitgeteilten Geldstrafen nach dem Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1973 – 2 StR 609/72 – (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, da § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG auch dann Anwendung findet, wenn es sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Schließlich können nach § 40 StGB nur solche Gegenstände eingezogen werden, die zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt gewesen sind. Das war für einen Teil der im Urteil eingezogenen Gegenstände offensichtlich nicht der Fall.
Meyer RiBGH Mayr kann wegen Spiegel Urlaubs nicht unterschreiben.
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