Revision wegen möglicher Nichtanwendung des § 370 Nr.5 StGB – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 715/52
- Datum
- 08.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 370 Nr. 5 StGB ist nur anwendbar, wenn die Entwendung sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs‑ oder Genussmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs beschränkt.
Wer mit einheitlichem Diebstahlsvorsatz zugleich eine andere Sache von anderer Art entwendet, ist ausschließlich nach §§ 242 ff. StGB zu bestrafen; der gleichzeitige Diebstahl andersartiger Sachen schließt die Anwendung des § 370 Nr. 5 StGB aus.
Die Anwendung von § 370 Nr. 5 StGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Tat unter den erschwerenden Umständen des § 243 StGB begangen wurde; maßgeblich ist die Natur und der Verwendungszweck der entwendeten Gegenstände.
Für den Tatbestand des Mundraubs genügt der zur Tatzeit vorhandene Wille auf alsbaldigen Verbrauch; die tatsächliche Verwirklichung des Verbrauchs ist nicht erforderlich, und jede selbständige Tat ist gesondert zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 22. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz B. aus ██████, geboren am ███████████████ in Köln, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. R.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1953 in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Horchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt Carré, bei der Verkündung: Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. September 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist in der Zeit von Ende Juni bis Ende Juli 1952 sechsmal in ein Lebensmittelgeschäft eingedrungen und hat dabei jeweils in geringer Menge Lebens- und Genussmittel sowie Zahnpasta und Schuhcreme, in einigen Fällen auch Wechselgeld im Betrage von jeweils 5,- bis 10,- DM entwendet. Den Zutritt verschaffte er sich durch eine Kellertür, indem er die Krampe des Vorhängeschlosses mittels eines Schraubenziehers losschraubte und in zwei Fällen außerdem den von innen vorgelegten Riegel mit einem zurechtgebogenen Draht zurückschob.
Die Strafkammer hat ihn wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat Erfolg, weil das Urteil zu einem nicht abgrenzbaren Teil auf rechtsirrtümlicher Nichtanwendung des § 370 Nr. 5 StGB beruhen kann.
Soweit freilich der Angeklagte in einigen Fällen auch Geld weggenommen hat, kommt eine Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 370 Nr. 5 StGB (RGSt 51, 69) ist nämlich nur dann gegeben, wenn die Entwendung sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- oder Genussmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs beschränkt. Stiehlt der Täter aber mit einheitlichem Diebstahlsvorsatz zugleich eine Sache anderer Art, so ist die Tat nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung ausschließlich gemäß §§ 242 ff. StGB zu bestrafen (RG LZ 1915, 630 Nr. 34; Recht 1918 Nr. 635; BGH 3 StR 179/51 vom 19. April 1951). In mehreren Fällen hat der Angeklagte aber möglicherweise nur Gegenstände der in § 370 Nr. 5 StGB bezeichneten Art in einer Menge entwendet wollen und entwendet, die der Tatrichter als gering erachtet (vgl. RGSt 8, 407; 55, 183).
In diesen Fällen wäre eine Beurteilung nach § 370 Nr. 5 StGB nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Entwendung, wie die Strafkammer im Ergebnis zutreffend annimmt, unter den erschwerenden Umständen des § 243 StGB erfolgte (RGSt 16, 653; 43, 175).
Wenn ferner der Angeklagte sechs selbständige Straftaten begangen hat, ist es auch unerheblich, dass die Gesamtmenge der erbeuteten Gegenstände nicht als geringfügig zu bezeichnen ist; denn jede selbständige Tat muss für sich allein gewertet werden. Für den Tatbestand des Mundraubs ist nicht erforderlich, dass die Entwendung aus Not begangen wird und dem unmittelbaren Stillen des Hungers dient; es genügt der Wille des Täters auf die alsbaldige Befriedigung eines zur Zeit der Tat bestehenden Bedürfnisses, wenn er auf den alsbaldigen Verbrauch gerichtet war (RGSt 52, 246; RG JW 1933, 1595 Nr. 18). Unter den Begriff fällt auch die Entwendung von Nahrungsmitteln durch die Ehefrau oder die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern (RGSt 13, 373; 53, 168).
Schließlich ist nicht erforderlich, dass die Absicht alsbaldigen Verbrauchs tatsächlich verwirklicht wird; es reicht aus, dass sie zur Zeit der Entwendung bestand (RGSt 10, 310; RG DR 1937 Nr. 1430).
Das angefochtene Urteil gibt noch zu folgendem Bedenken Anlass. Es wird ausgeführt, der Angeklagte wolle in vollem Bewusstsein der Widerrechtlichkeit seines Tuns nach jeder dieser Straftaten von neuem und endgültig entschlossen gewesen sein, von weiteren Taten Abstand zu nehmen; trotzdem jedoch stets kurze Zeit später der Versuchung nicht habe widerstehen können, da der Angeklagte nach seinem Geständnis den Entschluss zur Begehung der jeweiligen Tat erst vor Ausführung von neuem gefasst habe. Sein Vorsatz erstrecke sich jeweils nur auf die einzelne Tat, so dass er sich in sechs Fällen des schweren Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht habe. Diese Darstellungsweise lässt dem Zweifel Raum, ob die Strafkammer – wie erforderlich – von der Wahrheit des vom Angeklagten behaupteten und der Urteilsfindung zugrunde gelegten inneren Sachverhalts überzeugt gewesen ist. Es muss der Möglichkeit Rechnung getragen werden, dass der Angeklagte, zumal er das volle Bewusstsein der Widerrechtlichkeit betont, die Behauptung steten Besserungswillens wahrheitswidrig in der Annahme aufgestellt hat, damit eine mildere Beurteilung zu erzielen.
Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Horchner | Hille |