Revision verworfen: Diebstahl statt Straßenraub – keine Verletzung des § 265 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 179/51
- Datum
- 19.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 265 StPO schützt gegen überraschende Verurteilungen infolge einer Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts; ist der Angeklagte auf die geringere Bewertung vorbereitet und hat sich entsprechend verteidigt, begründet das Unterlassen eines besonderen Hinweises keinen Revisionsgrund.
Die gesetzlich begründete Zuständigkeit eines höheren Gerichts bleibt bestehen, wenn sich die Tat im Verlauf der Hauptverhandlung als weniger schwer erweist; eine nachträgliche Selbstablehnung der Zuständigkeit ist unzulässig (§ 269 StPO).
Der privilegierte Tatbestand des Mundraubs (§ 370 Nr. 5 StGB) greift nur, wenn die Wegnahme auf unbedeutende, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Alltagsgegenstände beschränkt ist; bei gleichzeitiger Wegnahme andersartiger Sachen ist ausschließlich § 242 StGB anzuwenden.
Den Urteilsfeststellungen müssen die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (§ 242 StGB) mit Sicherheit zu entnehmen sein; ist die Strafzumessung ausführlich begründet, ist sie vom Revisionsgericht nicht ohne Rechtsfehler zu beanstanden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Darmstadt, 13. Dezember 1950
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Darmstadt vom 13. Dezember 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte, der nachts auf der Straße einem Betrunkenen die Geldbörse mit etwa 20 DM sowie mehrere Tafeln Schokolade wegnahm, ist wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Tat war in der Anklageschrift als Straßenraub (§§ 249, 250 Abs. 3 StGB) gewertet. Die Revision rügt Verstoß gegen § 265 StPO, weil der Angeklagte nicht auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist. Dies greift nicht durch, weil das angefochtene Urteil auf der – keinen absoluten Revisionsgrund bildenden – Unterlassung des Hinweises nicht beruhen kann.
Die Vorschrift des § 265 StPO soll den Angeklagten gegen eine überraschende Verurteilung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen schützen, deren Verletzung ihm die Anklage nicht zur Last gelegt hatte. Sie setzt also gegenüber der Anklageschrift eine derartige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts voraus, dass der Angeklagte möglicherweise auf sie nicht vorbereitet war. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Verteidiger des Angeklagten in seinen Schlussvorträgen selbst beantragt, den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls zu bestrafen. Der Angeklagte hat also erweislich mit der Möglichkeit gerechnet, dass er statt wegen schweren Raubes nur wegen einfachen Diebstahls verurteilt werden könne, und hat sich auch in dieser Hinsicht verteidigen lassen. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte durch die Unterlassung eines besonderen Hinweises in seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt worden ist (vgl. RGSt 61, 206). Er kann nicht dadurch beschwert sein, dass das Urteil nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, sondern seinem eigenen Antrag entsprochen hat.
Vergeblich zieht die Revision ferner die sachliche Unzuständigkeit des Schwurgerichts für die Aburteilung des Diebstahls in Zweifel. Denn die einmal gesetzlich begründete Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung bleibt auch dann erhalten, wenn die zur Anklage gebrachte Tat sich auf Grund der Hauptverhandlung als eine weniger schwere erweist, die sonst seine Zuständigkeit nicht begründet hätte. Dementsprechend ist es den Gerichten in § 269 StPO ausdrücklich untersagt, sich für unzuständig zu erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
Auch die Sachrüge ist nicht begründet.
Die Revision meint, hinsichtlich der zwei Tafeln Schokolade liege nicht der Tatbestand des § 242 StGB, sondern ein nach § 370 Nr. 5 StGB zu ahndender Mundraub vor. Das ist nicht zutreffend, weil eine Handlung den einheitlichen Vorsatz betätigt, seinem Opfer das Geld und die Schokolade zu entziehen. Der privilegierte Diebstahlstatbestand des § 370 Nr. 5 StGB ist nur dann gegeben, wenn die Wegnahme sich auf unbedeutende, zum alsbaldigen Verbrauch bestimmte Gegenstände des täglichen Bedarfs beschränkt. Wenn aber zugleich eine Sache anderer Art, wie hier das Geld, entwendet wird, ist ausschließlich aus § 242 StGB zu bestrafen (RGSt 49, 142; 63, 355; LZ 1915, 630; Recht 1918, 243).
Den Urteilsfeststellungen sind die äußeren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (§ 242 StGB) mit Sicherheit zu entnehmen. Die verhängte Strafe erscheint zwar hoch. Doch hat das Schwurgericht ihre Höhe in ausführlicher Begründung mit Gründen gerechtfertigt, die einen Rechtsfehler nirgends hervortreten lassen.
Die Revision des Angeklagten war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Neumann | Krauss | Scharpenseel | |||
| Noske | Engelhardt |