Treffer
BGH Urteil

Revision in Hehlerei-Fall: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Absatzmitwirkung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 71/55
Datum
14.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte 19 kg Vanadium übernommen und gelagert; das Landgericht stellte das Verfahren nach § 20 Straffreiheitsgesetz 1954 ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur "Mitwirkung zum Absatz" unzureichend und die Darstellungen zum Vorsatz (Wissen vs. Annehmenmüssen) unklar waren. Ein Freispruch durch das Revisionsgericht kam nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei (§ 259 StGB) ist neben bloßer Annahme/Aufbewahrung eine tatsächliche, auf Absatz gerichtete Mitwirkung (z. B. Bemühungen, einen Käufer zu finden oder nachzuweisen) erforderlich; bloße Aufbewahrung mit einer Zusage genügt nicht.

2

Vermutete Begünstigungstatbestände (§§ 257, 258 StGB) müssen durch entsprechende tatrelevante Feststellungen gestützt werden; fehlende Anhaltspunkte dürfen nicht ohne Prüfung als gegeben unterstellt werden.

3

Bei der Anwendung der in § 259 StGB enthaltenen Beweisregel ist zwischen bestimmtem Vorsatz (Wissen um die strafbare Herkunft) und dem bloßen "Annehmenmüssen" klar zu unterscheiden; das Urteil darf diese Vorsatzformen nicht unklar vermengen.

4

Sind wesentliche tatsächliche oder rechtliche Feststellungen unvollständig oder widersprüchlich, kann das Revisionsgericht nicht stattgeben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den früheren Schrotthändler, jetzt Kraftfahrer Emil █ aus ██, Friedrich Karl ███, geboren am ████ 1923 in █████, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Senat hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene frühere Urteil der Strafkammer aufgehoben (4 StR 27/53). Nachdem der Angeklagte Durchführung des Verfahrens beantragt hatte, hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil das Verfahren gemäß § 20 des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die auf die Sachbeschwerde beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er seine Freisprechung erstrebt, ist zulässig und hat Erfolg.

Die rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten ██ und ████████ hatten im November oder Dezember 1951 von ihrer Arbeitsstätte, dem „█████████ Verein“, nach und nach 70 kg Vanadium entwendet. Ende des Jahres 1951 bot ███████████ dem Angeklagten von dem Diebesgut an. Nachdem er ihm einige Proben gezeigt hatte, brachte er ihm 19 kg Vanadium. Er bat den Beschwerdeführer, ihm einen interessierten Käufer zuzuführen, an den er die Ware dann selbst verkaufen wolle. Daraufhin nahm der Angeklagte das Vanadium an und bewahrte es in seinem Lager auf. Für seine Bemühungen sollte ihm für den Fall eines Kaufabschlusses ein Anteil am Erlös zukommen. Ob sich ein Käufer gefunden hat, ließ sich nicht feststellen.

Die Strafkammer legt dar, der Beschwerdeführer habe zum Absatz des Vanadiums an andere mitgewirkt. Seine Einlassung, er habe das Material nur übernommen, um ██ einen Käufer zu besorgen, schließe nicht aus, dass er zum Zweck des Absatzes tätig geworden sei. Dieses Tatbestandsmerkmal habe er erfüllt, indem er das Metall übernommen habe, um einen Käufer zu vermitteln. Ferner habe er erkannt, dass das übernommene Metall keineswegs ohne Makel sei; er habe annehmen müssen, dass es mittels einer strafbaren Handlung erlangt sei. Auch habe er seines Vorteils wegen gehandelt. Da keine drei Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu erwarten sei, werde das Verfahren eingestellt.

Durch diese Ausführungen ist nicht einmal die äußere Tatseite des § 259 StGB hinreichend dargetan. Die bloße Aufbewahrung gestohlener Güter unter der Zusage, dem Überbringer einen Käufer nachzuweisen, ist noch kein „Mitwirken zum Absatz“ (BGHSt 2, 135, 137). Es könnte hierin eine Begünstigung (§ 257 Abs. 1, § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegen, für die jedoch nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt besteht. Um das Tatbestandsmerkmal der Absatzmitwirkung zu erfüllen, muss eine in dieser Richtung entfaltete Tätigkeit (z. B. die Bemühung, einen Käufer zu finden oder nachzuweisen) hinzukommen. In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Es lässt sich indes nicht ausschließen, dass die Strafkammer solche – trotz der inzwischen vergangenen Zeit – noch zu treffen vermag. Für die Annahme der Strafkammer, dass es der Angeklagte nicht bei bloßem Annehmen bewenden ließ, könnte die als Strafzumessungserwägung erwähnte „Bemühigung“ sprechen. Selbst die Revision scheint davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer, wenn auch wenig nachdrücklich, um den Absatz der Ware bemüht oder dabei beteiligt hat (S. 2 und 2 Rückseite der Revisionsbegründung vom 6. Januar 1955).

Ein Freispruch durch das Revisionsgericht (§ 354 Abs. 1 StPO; § 17 Abs. 2 StFG 1954) kommt daher nicht in Betracht.

Das Urteil ist mithin aufzuheben. Bemerkt sei noch, dass auch die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht frei von rechtlichen Bedenken sind. Die Angriffe der Revision richten sich zwar in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch hat der Bundesgerichtshof keineswegs ausgesprochen, dass für den inneren Tatbestand des § 259 StGB bedingter Vorsatz nicht ausreiche (vgl. schon RGSt 55, 204, 205). Vielmehr hatte der Senat in seinem früheren Urteil vom 26. November 1953 (4 StR 27/53) dargelegt, dass aus der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB nur der bestimmte, nicht der bedingte Vorsatz hergeleitet werden dürfe.

Die Feststellungen der Strafkammer vermengen jedoch in unklarer Weise den – ohne Anwendung der Beweisregel unmittelbar aus den Vorgängen zu erschließenden – bestimmten Vorsatz, also das Wissen um die strafbare Herkunft des Vanadiums, mit der Vorsatzvermutung, dem Annehmenmüssen. Einmal sagt das Landgericht, der Angeklagte habe die Überzeugung gewonnen und erkannt, dass er es mit gestohlener, nicht makelloser Ware zu tun habe. Andererseits wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe annehmen müssen, das Vanadium sei durch eine strafbare Handlung erlangt worden. Eine wahlweise Feststellung des Wissens oder des Annehmenmüssens (RGSt 55, 208) ist den Urteilsdarlegungen nicht zu entnehmen.

Es erschien dem Senat angezeigt, die Sache an ein benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

KrummeDr. AugustinHaager
EngelsSeibert

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