Treffer
BGH Urteil

Revision bei Hehlerei: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 70/55
Datum
26.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinsamer Hehlerei verurteilt; sie legten Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite unklar sind. Beanstandet wird insbesondere die Vermischung von Wissen und Annehmenmüssen, die unzulässige Heranziehung eigener Handlungen als Beweisgrundlage und die Ableitung von Eventualvorsatz aus der Beweisvermutung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht Essen zurückverwiesen; ggf. ist auch § 18 UWG zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung der gesetzlichen Beweisvermutung des § 259 StGB setzt eine eindeutige Feststellung der konkret zugrunde gelegten Schuldform voraus; Wissen und bloßes Annehmenmüssen dürfen nicht nebeneinander gesetzt werden.

2

Aus der gesetzlichen Beweisvermutung des § 259 StGB darf nicht die Schlussfolgerung auf bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz) gezogen werden.

3

Eigene Handlungen der Angeklagten (z. B. Preisangebot, falsche Warenbezeichnung, nachträgliche Weiterveräußerung) sind nicht als Grundlage der Beweisvermutung nach § 259 StGB heranziehbar.

4

Wahrnehmungen Dritter, die bei den maßgeblichen Verhandlungen nicht zugegen waren, können die Beweisvermutung gegen die Angeklagten nicht begründen; sie kommen allenfalls als unmittelbare Beweiszeichen für deren Vorsatz in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 26. Oktober 1954

Rubrum

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Rudolf C., geboren am ███, 2. den Kaufmann Richard G., geboren am ██████████ in █████████,

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. P. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 26. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nachdem der Senat (4 StR 27/53 vom 26. November 1953) das gegen die Beschwerdeführer ergangene frühere Urteil der Strafkammer aufgehoben hatte, hat diese die Angeklagten erneut wegen (gemeinschaftlicher) Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, ██████████ beanstandet auch das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Revision K.C.

Die rechtskräftig verurteilten Schmelzer ██ und W. hatten Ende 1951 beim █████ insgesamt 70 kg Vanadium entwendet. Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges Metall, das bei der Stahlerstellung Verwendung findet. Nachdem W. 19 kg Vanadium dem Schrotthändler I. übergeben hatte (BGH 4 StR 71/55), wandten sich die Diebe an den ihnen bis dahin unbekannten Angeklagten G.C., von dem sie durch eine Zeitungsanzeige erfahren hatten, dass er Vanadium aufkaufe, und boten ihm die restlichen 51 kg der Beute zum Kauf an. Bei dieser Besprechung war auch der Beschwerdeführer ████ anwesend. Über den Beruf der Anbietenden und die Herkunft des Metalls wurde dabei nicht gesprochen. G.C., der das angebotene Metall von Ansehen angeblich nicht kannte, lehnte zunächst einen Ankauf ab, behielt jedoch eine Probe zurück mit der Bemerkung, er wolle eine Analyse vornehmen lassen (die jedoch unterblieb). Er und K.C. ließen sich die Anschrift ████████ geben. Dieser lagerte das Metall unterdessen im Keller seiner Werkswohnung. Danach forderte er ███ durch Postkarte auf, ihm umgehend Bescheid zu geben, weil er sich sonst nach anderen Interessenten umsehen werde. █████████ fragte den Monteur ███████, ob er ██ kenne. Dieser sagte: „Das geht in Ordnung; dort könnt ihr ruhig kaufen.“ Kurz darauf begaben sich die Beschwerdeführer in die Wohnung ████████████. ██ machte dort bei einem Vanadiumstück mit dem Hammer eine Anschlagprobe. Danach kauften die Angeklagten den angebotenen Posten, wobei sie jedoch betonten, dass es für sie ein Risiko sei, zumal die Analyse noch ausstehe. ███ forderte zunächst 15,— DM für das Kilogramm, einigte sich aber mit den Beschwerdeführern auf einen Preis von 10,— DM, also insgesamt auf 510,— DM. ██ füllte dabei für ███ einen Empfangsschein aus, den dieser unterschrieb. Darin war die Ware als „Metall-Schrott/Legierung“ bezeichnet.

Später verkaufte G.C. das Vanadium an den Kaufmann H. zum Preis von 38,— DM je kg. Die beiden Angeklagten teilten sich, entsprechend vorheriger Vereinbarung, den Gewinn.

Gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer K.C. gemeinsam mit G.C. das gestohlene Metall an sich gebracht und seines Vorteils wegen gehandelt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision wendet sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer.

Dagegen vermögen die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite auch diesmal die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) nicht zu tragen. Den Ausführungen der Strafkammer ist wiederum nicht eindeutig zu entnehmen, welche Schuldform sie schließlich für erwiesen erachtet hat. Sie führt zunächst eine Reihe von Umständen an, die den Angeklagten bekannt waren und die auf die strafbare Herkunft der Ware hinwiesen. Aus diesen Umständen schließt das Gericht, dass sie die strafbare Herkunft kannten. Im Gegensatz hierzu legt es bei der rechtlichen Würdigung dar, dass die Beschwerdeführer annehmen mussten, das Metall sei durch eine strafbare Handlung erlangt. Dies spricht eher für die Anwendung der Vorsatzvermutung des § 259 StGB. Diese Beweisannahmen könnten in ihrem Zusammenhang dahin deuten, dass der Tatrichter Wissen und Annehmenmüssen nebeneinander hat feststellen wollen. Das wäre ein gedanklicher Widerspruch (RGSt 55, 204, 208; RG DR 1942 Nr. 290). Eine wahlweise Feststellung des Wissens und Annehmenmüssens ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen.

Ferner verwertet das Landgericht als verdächtige Umstände auch eigene Handlungen der Angeklagten (Angebot eines geringen Preises; falsche Bezeichnung der Ware in der Quittung), sogar ihr Verhalten nach der Tat (Weiterveräußerung zu 38,— DM je kg). Solche Gesichtspunkte scheiden jedoch als Grundlage der Beweisregel aus. Darauf hatte der Senat schon in seinem Urteil vom 26. November 1953 (4 StR 27/53, S. 3, 8) aufmerksam gemacht.

Sodann wird bei der Erörterung des geringen Kaufpreises von der Strafkammer ausgeführt, sie schließe aus dem niedrigen Angebot der Angeklagten, dass sie gestohlenes Material „vor sich zu haben glaubten“. Diese Wendung könnte dafür sprechen, dass das Landgericht bedingten Vorsatz für gegeben erachtet. Dieser darf aber aus der gesetzlichen Beweisregel nicht hergeleitet werden. Auch darauf hatte der Senat in seiner früheren Entscheidung hingewiesen.

Abgesehen davon ist die Erwägung, dass die von der Strafkammer als verdächtig bezeichneten Umstände auch dem Kaufmann ████████ ███████ aufgefallen seien, in dem vom Landgericht gebrachten Zusammenhang rechtlich bedenklich; denn ███████ war, soweit die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, bei den Vorverhandlungen und bei dem am 31. Mai 1952 erfolgten Ankauf nicht zugegen, sondern fuhr erst später gemeinsam mit den Angeklagten zu ███. Seine Eindrücke konnten mithin nicht zur Anwendung der Beweisregel gegen die Beschwerdeführer verwendet werden, sondern allenfalls als unmittelbares Beweisanzeichen für deren bestimmten oder bedingten Vorsatz.

Das Urteil ist daher gegenüber dem Angeklagten K.C. aufzuheben.

II. Revision G.C.

Die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten, er sei nicht verhandlungsfähig gewesen (§ 338 Nr. 5 StPO), ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen unbegründet: Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, hat er Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern.

Das sachlich-rechtliche Vorbringen dieses Beschwerdeführers wendet sich in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Jedoch greift die allgemeine Sachbeschwerde auch hier durch. Insoweit gelten die Ausführungen unter I. entsprechend. Gegenüber diesem Beschwerdeführer ist zudem nicht eindeutig festgestellt, dass er die angekaufte Ware als Vanadium erkannt hatte; ob dies erheblich wäre, ist eine andere Frage. Übrigens ist hartnäckiges Leugnen nur dann strafschärfend zu werten, wenn daraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter gezogen werden.

Es erschien angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht in Essen zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die Beschwerdeführer wohnen. Dieses wird den Sachverhalt gegebenenfalls noch unter dem Gesichtspunkt des § 18 UWG zu prüfen haben (vgl. S. 9, 10 des Urteils des Senats vom 26. November 1953).

KrummeDr. AugustinHaager
EngelsSeibert

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