BGH: Zurechnung des Todeserfolgs bei Mittäterschaft im Raubfall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 713/52
- Datum
- 19.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Erschwerungsgrund des § 251 StGB ist einem Mittäter nur dann zuzurechnen, wenn dieser die für den Tod ursächliche, unmittelbar gegen die Person gerichtete Gewalt mit Vorsatz vorausgesehen und gebilligt hat.
Die Zurechnung des bloßen Todeserfolgs rechtfertigt sich nur, wenn ein besonders gefährliches Mittel willentlich eingesetzt wurde und der Mittäter dessen tödliches Risiko in seinen Tatentschluss einbezogen hat.
Schreckschüsse oder Schüsse auf Fahrzeugteile, die sich nicht unmittelbar gegen eine Person richten, sind wesensmäßig von gezielten Tötungsschüssen zu unterscheiden und können nicht ohne weiteres dem vorsätzlichen Töten gleichgestellt werden.
Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung eines erschwerenden Tatbestands nicht vorliegen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und der Schuldspruch gemäß § 354 StPO zu ändern mit Rückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 18. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Bergmann Karl ██████, geboren am █████████████ in █████, 2. den █████████████ █████ Ludwig, geboren am █████████████ in B█████, beide z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████████ als ██████████ ███ ███████████████████,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten W████ und ████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 18. September 1952, soweit diese Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube verurteilt worden sind, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes schuldig sind, und im Strafausspruch einschließlich ███ █████ mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens und die Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten █████ wegen eines schweren Raubes verworfen, da er wegen schweren Raubes verurteilt ist.
Gründe
Beide Angeklagten sind wegen schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube, der Angeklagte W████ außerdem wegen strafbarer Vorbereitung eines schweren Raubes verurteilt worden. Soweit der Angeklagte W████ auf Grund des § 49a StGB verurteilt worden ist, tritt kein Rechtsfehler hervor; erhebt auch die Revision keine Anstände; insoweit war nur der Urteilsspruch dem Wortlaut des Gesetzes anzupassen. Im Übrigen ist die Sachbeschwerde der Angeklagten begründet.
Die Beschwerdeführer – keine aktiven Täter, sondern mehr Mitläufer – trafen sich am 19. Juni 1951 mit dem bereits rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube und Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilten früheren Mitangeklagten H██████████, um auf dessen Anregung gemeinsam an der bei Mengede und Castrop-Rauxel gelegenen Autobahnraststelle Kraftwagen zu berauben. Der leicht schwachsinnige Angeklagte W████ hatte zwei Masken mit Augenschlitzen hergestellt, von denen er eine dem H██████████ gab. ██████████ führte eine geladene Pistole bei sich, die er in Gegenwart der Beschwerdeführer prüfte und entsicherte.
Als H██████████ gegen 21 Uhr den Wagen der Eheleute H███████ parken sah, verabredeten sie folgendes: ██████████ sollte hingehen und fragen und für den Fall, dass die Insassen Anstalten zur Weiterfahrt treffen sollten, in den Reifen schießen. H██████████ sollte dann mit vorgehaltener Pistole von den Insassen des Wagens Geld verlangen, notigenfalls auch Schreckschüsse abgeben. ████ und W████ sollten die Leute von hinten anspringen, sie unschädlich machen und notigenfalls niederschlagen.
Nachdem H██████████ die aus dem Wagen gestiegenen Eheleute H███████ gefragt hatte, wie spät es sei, trafen diese Anstalten zur ███████████ Weiterfahrt, es ihnen nicht gelungen war. ██████████ erklärte: „Das gibt es nicht“, zog seine Pistole und schoss in den Reifen des rechten Vorderrades, an dem er stand. Unmittelbar nach diesem Schuss gab er quer über die Motorhaube auf den in einer Entfernung von kaum 2 m befindlichen Ehemann H███████, der auf ihn zugehen wollte, mit ausgestrecktem Arm drei gezielte Schüsse ab. Zwei Schüsse, von denen einer den Tod herbeiführte, trafen H███████. H██████████ entnahm dem Wagen, den er durchsuchte, eine Aktentasche und sprang damit ins Gebüsch.
Die Beschwerdeführer hatten zunächst in der Nähe versteckt gewartet. W████ stürmte beim ersten Schuss auf den Ehemann H███████, um ihn von hinten anzugreifen. Als der zweite Schuss fiel, bog er, um sich nicht zu gefährden, ab und lief ins Gebüsch. ███ lief im Augenblick der Tat ebenfalls über die Raststraße ins Gebüsch. ██████████ rief: „Ihr Feiglinge, mich im Stich zu lassen. Man sollte euch umhauen.“ Am selben Abend wurde die Beute verabredungsgemäß zwischen H██████████ und den Beschwerdeführern geteilt.
Diesen Feststellungen hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum die Tatbestandsmerkmale der Mittäterschaft beim schweren Raube entnommen. Zwar verwendet das Schwurgericht nicht ausdrücklich die übliche Formel, dass auch die Beschwerdeführer den Raub als eigene Tat gewollt hätten. Diese tatrichterliche Überzeugung ist den Urteilsausführungen indessen mit Sicherheit zu entnehmen. Das Schwurgericht hebt nämlich hervor, dass die Beschwerdeführer die zu begehende Tat im einzelnen mit H██████████ beraten und bei der Planung des Überfalls eine tragende Rolle übernommen hätten, indem sie das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollten; darüber hinaus hätten beide auch bei dem Überfall selbst mitgewirkt, indem sie sich unmittelbar beim Schauplatz der Tat in den Hinterhalt gelegt hätten, um H██████████ erforderlichenfalls beizuspringen; dadurch hätten sie diesem den nötigen Rückhalt gegeben und ihn in seinem Tatwillen gestärkt; beide Beschwerdeführer hätten auch die Vollendung des Raubes gewollt, wie die in allem Einvernehmen verabredungsgemäß erfolgte Teilung der Beute ergab. Unerheblich ist es daher auch, ob W████ oder nach dem ersten Schuss weggelaufen ist; denn H██████████ hatte schon dadurch, dass er auf das Ehepaar H███████ zuschritt, um nach der Uhrzeit zu fragen, mit der planmäßigen Ausführung der verabredeten Tat begonnen. Beide Angeklagten wussten schließlich, dass H██████████ bei Begehung der auf einer Straße verübten Tat eine geladene Pistole bei sich führte.
Dagegen halten die Schuldspüche wegen besonders schweren Raubes, die im Übrigen die minderschweren Begehungsformen des § 250 StGB aufzehren würden, bei den Beschwerdeführern der Überprüfung nicht stand. Das Schwurgericht führt hierzu aus: Für eine Haftung der Beschwerdeführer aus § 251 StGB genüge es, dass H██████████ die erschwerenden Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung erfüllt habe. H██████████ habe durch die Tötung H███████ keinen sogenannten Exzess begangen und Tatumstände verwirklicht, die völlig außerhalb des Rahmens der Vorstellung der Beschwerdeführer gelegen hätten. Auch die Beschwerdeführer seien sich darüber klar gewesen, dass dem Überfallenen die Pistole vorgehalten und dass geschossen werden sollte. Sie hätten das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollen und daher mit seinem möglichen Tode rechnen können und müssen.
Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
Die Zurechnung des bloßen Erfolges der beim Raube angewandten Gewalt findet ihre Rechtfertigung nur darin, dass ein so gefährliches Mittel willentlich eingesetzt worden ist; daraus folgt, dass der Mittäter die Anwendung der für den Tod ursächlichen Gewalt vorausgesehen und gebilligt haben muss, wenn der Erschwerungsgrund des § 251 StGB auch ihm zur Last gelegt werden soll (BGH 3 StR 51/50 v. 20. Februar 1951, Lindenmaier-Möhring Nr. 2 zu § 250 StGB).
Der Tod H███████ ist dadurch verursacht worden, dass H██████████ in Anwendung unmittelbar gegen die Person gerichteter Gewalt mit Tötungsvorsatz gezielte Schüsse auf ihn abgefeuert hat. Damit, dass auf einen Menschen geschossen werden würde, haben die Beschwerdeführer indessen – wie das Schwurgericht anderweit hervorhebt – unwiderlegbar nicht gerechnet. Der vereinbarte Tatplan ging vielmehr dahin, dass H██████████ notigenfalls in einen Reifen schießen und Schreckschüsse abgeben sollte. Auch derartige Pistolenschüsse, die einen Menschen gerade nicht treffen sollen, sind freilich nicht ungefährlich; der von ihnen ausgehende Grad der körperlichen Gefährdung ist aber so erheblich geringer, dass sie, die sich nur mittelbar gegen die Person des Angegriffenen richten, als ein wesensmäßig andersartiges Mittel der Gewaltanwendung angesprochen werden müssen und mit Tötungsvorsatz gezielten Schüssen nicht gleichgestellt werden können.
Demgemäß kann es den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden, dass H██████████ den Ehemann H███████ vorsätzlich erschossen hat; durch die Abgabe auf ihn gezielter Schüsse hat H██████████ vielmehr den vereinbarten Tatplan überschritten. ████████ kann ihnen nicht der beim Raube vorausgesetzte Schuldvorwurf des Vorsatzes gemacht werden. Unerheblich ist es deshalb auch, ob sie mit dem möglichen Tode H███████ rechnen konnten und mussten (vgl. RG HRR 1932 Nr. 1523 sowie RGSt 67, 367). Schließlich ist es für die Anwendbarkeit des § 251 StGB auch belanglos, dass die Beschwerdeführer das Opfer von hinten anfallen und unschädlich machen wollten; denn diese Art der Gewaltanwendung, zu der es nicht mehr kam, ist ebensowenig zur Todesursache geworden wie der Schuss in den Reifen oder die vorgesehenen Schreckschüsse.
Die Verurteilung der Beschwerdeführer aus § 251 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Da Hilfsmittel für eine weitere Sachaufklärung nicht ersichtlich sind, war der Schuldspruch entsprechend § 354 StPO von hier aus abzuändern. Die dadurch bedingte Zurückverweisung im Strafausspruch, auch bezüglich der gegen den Angeklagten █████ verhängten Gesamtstrafe, hatte gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die nunmehr zuständige Strafkammer des Landgerichts zu erfolgen.
| Engels | Krumme | Augustin | |||
| Groß | Hille |